Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 8 AZR 313/20

8. Senat | REWIS RS 2021, 829

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Gegenstand

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung


Leitsatz

1. Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung iSd. § 22 AGG zu begründen, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

2. Eine ordnungsgemäße Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX setzt die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen zur Durchführung der der Agentur für Arbeit zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gesetzlich übertragenen Aufgaben unter Angabe der Daten voraus, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. März 2020 - 5 [X.] - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2018 - 1 Ca 1034/18 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 6.864,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis (im Folgenden [X.]r) verpflichtet ist, an den [X.]läger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

2

Im November 2017 veröffentlichte der [X.] über die Jobbörse der [X.] eine Stellenausschreibung, nach der im Rechts- und [X.]ommunalamt des [X.]n zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines/einer Amtsleiters/in zu besetzen war. Von dem/der Bewerber/in erwartet wurden ein „abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in)“ sowie „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung“ und „mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereiches im kommunalen Bereich“.

3

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte [X.]läger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 11. April 2018 teilte ihm der [X.] mit, dass er sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Zu einem Vorstellungsgespräch war der [X.]läger nicht eingeladen worden.

4

Der [X.]läger wandte sich mit Schreiben vom 14. April 2018 unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den [X.]n und beanstandete, als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden zu sein. Zudem machte er mit diesem Schreiben erfolglos einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der [X.]läger erhielt auf die Beschwerde vom [X.]n außer einer Eingangsbestätigung keine Antwort.

5

Mit seiner [X.]lage verfolgt der [X.]läger gegenüber dem [X.]n einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Er hat die Auffassung vertreten, der [X.] habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies folge ua. daraus, dass der [X.] den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 82 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, im Folgenden [X.]) bzw. § 165 Satz 1 SGB IX (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, im Folgenden [X.]) entsprechend der zuständigen [X.] gemeldet habe, dass er entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 [X.] bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 [X.] die Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach Eingang über seine, des [X.] Bewerbung unterrichtet habe und daraus, dass er ihn, den [X.]läger, den Bestimmungen des § 82 Satz 2 [X.] bzw. des § 165 Satz 3 [X.] zuwider nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl er fachlich für die Stelle geeignet gewesen sei. Zudem begründe die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei.

6

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, jedoch mindestens 4.575,67 Euro, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2018 zu zahlen.

7

Der [X.] hat [X.]lageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dem [X.]läger unter keinem Gesichtspunkt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu schulden. Der freie Arbeitsplatz sei über die Jobbörse der [X.] gemeldet worden. Das sei nach § 82 Satz 1 [X.] bzw. § 165 Satz 1 [X.] ausreichend. Auch sei die Schwerbehindertenvertretung den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 4 [X.] bzw. des § 164 Abs. 1 Satz 4 [X.] entsprechend über die Bewerbung des [X.] unterrichtet worden. Die [X.], die unstreitig die Aufgabe hatte, in einer Tabelle die Daten der 24 Stellenbewerber/innen zu erfassen, habe diese Tabelle, die zudem in einer gesonderten Spalte jeweils den internen [X.] zu den jeweiligen digitalisierten Bewerbungsunterlagen der Bewerber/innen enthalte habe, sowohl an den Personalrat als auch an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet. Zwar habe die Mitarbeiterin [X.] bei der Erstellung der tabellarischen Übersicht der Bewerbungen für den [X.]läger in der Rubrik „Behinderung (schwerbehindert oder gleichgestellt)“ anstelle des Wortes „ja“ das Wort „nein“ eingetragen. Hierbei handele es sich jedoch um ein bloßes Versehen. Entgegen der Ansicht des [X.] habe keine Verpflichtung bestanden, diesen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der [X.]läger habe nach seinen Bewerbungsunterlagen die Anforderungen der Stellenausschreibung einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung und einer mehrjährigen einschlägigen Führungserfahrung offensichtlich nicht erfüllt. Da dem [X.]läger insoweit die fachliche Eignung offensichtlich gefehlt habe, sei er, der [X.] von der in § 82 Satz 2 [X.] bzw. § 165 Satz 3 [X.] bestimmten Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch befreit gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]läger sein [X.]lagebegehren weiter. Der [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

A. Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

B. Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Annahme des [X.]s schuldet der [X.] dem [X.]läger nach § 15 Abs. 2 [X.] die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. 6.864,00 Euro für angemessen.

I. Die Revision des [X.] ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der [X.] ordnungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet. Die Revisionsbegründung des [X.] enthält eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils unter genauer Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (zu den Anforderungen vgl. etwa [X.] 24. Oktober 2019 - 8 [X.] - Rn. 9 [X.]).

II. Die Revision des [X.] ist auch begründet.

1. Die auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] gerichtete [X.]lage ist zulässig, insbesondere ist der [X.]lageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der [X.]läger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen.

§ 15 Abs. 2 [X.] räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 170, 340), weshalb eine Bezifferung des [X.] nicht notwendig ist. Der [X.]läger hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht dabei heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des [X.]lageantrags: vgl. etwa [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] - Rn. 16; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 16). Der [X.]läger hat als nicht zu unterschreitenden Mindestbetrag ein auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbares Bruttomonatsentgelt iHv. 4.575,67 Euro angegeben.

2. Die [X.]lage ist auch begründet. Entgegen der Annahme des [X.]s hat der [X.]läger gegen den [X.]n einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.]. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. 6.864,00 Euro für angemessen.

a) Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. Für den [X.]läger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]. Der [X.]läger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]). Dies folgt aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] enthält einen formalen Bewerberbegriff (vgl. näher [X.]. [X.] 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 62, [X.]E 155, 149). Der [X.] ist Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 [X.].

b) Der [X.]läger hat den Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 [X.], § 61b Abs. 1 ArbGG). Darüber streiten die Parteien auch nicht.

c) Der [X.]läger hat gegen den [X.]n einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.].

aa) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 [X.] geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 [X.] sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 [X.], das einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte - hier die der Richtlinie 2000/78/[X.] - zu gewährleisten hat, untersagt im Anwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, [X.]. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nF die Regelungen des [X.].

[X.]) Der [X.]läger, der dem [X.]n seine Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, wurde dadurch, dass er von dem [X.]n im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 [X.] benachteiligt, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit[X.]tion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat und ob der/die von dem [X.]n ausgewählte Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. näher [X.] 19. Dezember 2019 - 8 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 169, 217).

[X.]) Anders als das [X.] angenommen hat, hat der [X.]läger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seiner Schwerbehinderung erfahren.

(1) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF verbietet eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 [X.] genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein [X.]ausalzusammenhang bestehen.

(a) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der [X.]ausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] an einen Grund iSv. § 1 [X.] bzw. an die (Schwer)Behinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. [X.] 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 20 [X.]).

(b) § 22 [X.] sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den [X.]ausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat ([X.] 25. Oktober 2018 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 117).

(aa) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.] 25. Oktober 2018 - 8 [X.] - Rn. 52 [X.], [X.]E 164, 117).

([X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa [X.] 27. August 2020 - 8 [X.] - Rn. 29; 23. Jan[X.]r 2020 - 8 [X.] - Rn. 37, [X.]E 169, 302; 16. Mai 2019 - 8 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.]E 167, 1; 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 25, [X.]E 156, 107; 22. Oktober 2015 - 8 [X.] - Rn. 35; 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 45 [X.]).

([X.]) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt allerdings das Beweismaß des sog. [X.]. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 23. Jan[X.]r 2020 - 8 [X.] - Rn. 36 [X.], [X.]E 169, 302; 26. Jan[X.]r 2017 - 8 [X.] - Rn. 26 [X.]).

([X.]) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber/einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung vermuten lassen, ist nur eingeschränkt revisibel. Die revisionsgerichtliche [X.]ontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2020 - 8 [X.] - Rn. 67, [X.]E 169, 302; 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 156, 107).

(2) Entgegen der Annahme des [X.]s hat der [X.]läger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seiner Schwerbehinderung erfahren.

(a) Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass der [X.] die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat nicht den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. des § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF entsprechend unterrichtet hat.

(aa) Nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX aF bzw. § 176 SGB IX nF genannten Vertretungen über die [X.] der [X.] oder eines Integrationsfachdienstes und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Dabei bedeutet „unmittelbar nach Eingang“ in § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF, dass die Unterrichtung umgehend bzw. sofort zu erfolgen hat. Die Unterrichtungspflicht setzt demnach ein, sobald der Arbeitgeber erkennt - beispielsweise anhand der Bewerbungsunterlagen - bzw. erkennen muss, dass es sich um eine/n schwerbehinderte/n oder gleichgestellte/n Bewerber/in handelt. Insbesondere darf der Arbeitgeber nicht zunächst die eingegangenen Bewerbungen sammeln und später gebündelt die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX aF bzw. § 176 SGB IX nF genannten Vertretungen unterrichten, da dies nicht „unmittelbar nach Eingang“ wäre (vgl. ebenso [X.] in [X.]. § 164 Rn. 147). Darüber hinaus bedeutet „Unterrichtung“ iSv. § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF mehr als nur das Einräumen eines Zugangs zu Bewerbungsunterlagen. Erforderlich ist eine gezielte Unterrichtung, mit der auf die Schwerbehinderung des/der einzelnen Bewerbers/Bewerberin hingewiesen wird (vgl. auch [X.] Berlin-Brandenburg 27. November 2019 - 15 [X.] - Rn. 36; [X.] aaO Rn. 150 [X.]).

([X.]) Zwar kann der Senat nach den vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der [X.] die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat - den Vorgaben von § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF entsprechend - „unmittelbar nach Eingang“ der Bewerbung des [X.] unterrichtet hat. Insoweit ist bislang nicht geklärt, ob der [X.] die eingegangenen Bewerbungen zunächst gesammelt und später gebündelt die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX aF bzw. § 176 SGB IX nF genannten Vertretungen unterrichtet hat oder ob er den Vertretungen unmittelbar nach Eingang einer jeden Bewerbung jeweils eine akt[X.]lisierte Fassung der von der [X.] erstellten Übersicht hat zukommen lassen.

([X.]) Der [X.] hat die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat aber deshalb nicht den Vorgaben von § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF entsprechend unterrichtet, weil es an einem gezielten Hinweis auf die Schwerbehinderung des [X.] fehlt. Die [X.] hatte bei der Erstellung der tabellarischen Übersicht der Bewerbungen für den [X.]läger in der Rubrik „Behinderung (schwerbehindert oder gleichgestellt)“ nämlich anstelle des Wortes „ja“ das Wort „nein“ eingetragen. Dass die Tabelle in einer gesonderten Spalte den internen [X.] zu den jeweiligen digitalisierten Bewerbungsunterlagen der Bewerber/innen enthielt, führt - wie unter Rn. 31 ausgeführt - insoweit nicht zu einer anderen Bewertung.

([X.]) Allerdings könnte fraglich sein, ob dieser objektive Verstoß des [X.]n gegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF (zur objektiven Zurechnung des Unterlassens der vom Arbeitgeber eingesetzten Personen vgl. etwa [X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 34 ff., [X.]E 127, 367; vgl. im Ergebnis zudem [X.] 23. Jan[X.]r 2020 - 8 [X.] - Rn. 76, [X.]E 169, 302) im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.] begründet, dass der [X.]läger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat. Insoweit hat der [X.] nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass die [X.] die fehlerhafte Eintragung versehentlich vorgenommen habe. Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen sich dieser Umstand dahin auswirken kann, dass für die Annahme, die Schwerbehinderung des [X.] sei Bestandteil eines Motivbündels gewesen, das die Entscheidung des [X.]n (mit)beeinflusst habe (zum Motivbündel vgl. [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] 753/13 - Rn. 22), kein Raum bleibt, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ggf. einem etwaigen Organisationsverschulden des [X.]n (vgl. zu Anforderungen an die Organisation etwa [X.] 23. Jan[X.]r 2020 - 8 [X.] - aaO) zukäme, kann allerdings dahinstehen.

(b) Jedenfalls hat der [X.] - anders als das [X.] angenommen hat - die zu besetzende Stelle nicht den Vorgaben des § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. des § 165 Satz 1 SGB IX nF entsprechend der zuständigen [X.] gemeldet. Dieser Umstand begründet die Vermutung, dass der [X.]läger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat. Danach kann nicht nur offenbleiben, ob ggf. noch weitere Verstöße des [X.]n gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderbestimmungen vorlagen. Ebenso dahinstehen kann, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des [X.] nach § 13 [X.] durch den [X.]n ein Indiz nach § 22 [X.] für eine Benachteiligung des [X.] wegen der Schwerbehinderung sein kann.

(aa) Nach § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber von der [X.] [X.]enntnis über geeignete schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen für die freie Stelle erhält. Möglichst vielen geeigneten schwerbehinderten Menschen soll die Möglichkeit gegeben werden, Arbeit zu finden. Es handelt sich um ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben, das gleichzeitig „Vorkehrung“ iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] ist. Damit soll die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung gewährleistet werden (vgl. [X.] 12. September 2006 - 9 [X.] 807/05 - Rn. 21 [X.], [X.]E 119, 262). Die Nichteinschaltung der [X.] bzw. die nicht ordnungsgemäße Einschaltung der [X.] ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu begründen, da der objektiv gesetzeswidrig handelnde Arbeitgeber den Anschein erweckt, nicht nur an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen [X.]n und Bewerbungen von [X.] schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen (vgl. [X.] 12. September 2006 - 9 [X.] 807/05 - Rn. 22, aaO).

Eine ordnungsgemäße Meldung iSv. § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF setzt die Erteilung eines Vermittlungsauftrags (vgl. auch [X.] in [X.]. § 165 Rn. 5 [X.]) an die nach § 104 Abs. 4 SGB IX aF bzw. § 187 Abs. 4 SGB IX nF bei der [X.] eingerichteten besonderen Stellen zur Durchführung der der [X.] zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gesetzlich übertragenen Aufgaben unter Angabe der Daten, die für einen q[X.]lifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind, voraus (vgl. [X.] aaO § 164 Rn. 142 [X.]). Denn nur durch den Vermittlungsauftrag wird bewirkt, dass die [X.] den Vorgaben des § 35 Abs. 1 SGB III entsprechend Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anbietet, die alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

([X.]) Danach hat der [X.] die zu besetzende Stelle entgegen § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF nicht der zuständigen [X.] gemeldet. Der [X.] hat sich insoweit ausschließlich darauf berufen, das Stellenangebot über die Jo[X.]örse der [X.] veröffentlicht zu haben. Dies reicht jedoch - anders als der [X.] und das [X.] angenommen haben - für eine Meldung iSv. § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF nicht aus. Die Veröffentlichung eines Stellenangebots über die Jo[X.]örse der [X.] löst nicht den Vermittlungsservice der [X.] aus, insbesondere wird damit der [X.] nicht die Suche nach geeigneten schwerbehinderten Personen übertragen. Dieser Umstand begründet die Vermutung, dass der [X.]läger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat.

([X.]) Dem kann der [X.] nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich nur derjenige/diejenige erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in auf eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Meldung des öffentlichen Arbeitgebers an die [X.] berufen könne, der/die deshalb von der Stellenausschreibung („zunächst“) nichts wusste. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen in § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF getroffene Bestimmung, ist Grund für die Vermutung, dass der/die erfolglose Bewerber/in die unmittelbare Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfahren hat, dass der Arbeitgeber mit diesem Verstoß den Eindruck erweckt, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein und auch möglichen [X.]n und Bewerbungen von [X.] schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen (vgl. unter Rn. 26 und 36). Danach kommt es auf den [X.]enntnisstand des einzelnen Bewerbers bzw. der einzelnen Bewerberin nicht an.

([X.]b) Etwas Anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn dem [X.]läger für die ausgeschriebene Stelle - wie der [X.] und das [X.] gemeint haben - die fachliche Eignung (offensichtlich) fehlen würde. Die offensichtlich fehlende fachliche Eignung des [X.] hätte den [X.]n nur gemäß § 82 Satz 3 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 4 SGB IX nF von seiner Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF befreit, den schwerbehinderten [X.]läger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Für die in § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF bestimmte Meldeverpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers ist die Eignung bzw. Nichteignung eines/einer schwerbehinderten Bewerbers/Bewerberin hingegen ohne Belang.

(c) Da der Verstoß des [X.]n gegen seine Verpflichtung aus § 82 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 1 SGB IX nF, die zu besetzende Stelle der zuständigen [X.] zu melden, die Vermutung begründet, dass der [X.]läger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat, kann nicht nur dahinstehen, ob der [X.] zudem gegen seine Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF verstoßen hat, den schwerbehinderten [X.]läger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ebenso offenbleiben kann, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des [X.] durch den [X.]n geeignet ist, die [X.]ausalitätsvermutung iSv. § 22 [X.] zu begründen.

[X.]) Da der [X.] die Vermutung der Benachteiligung des [X.] wegen der Schwerbehinderung nicht widerlegt hat und diese auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 [X.] zulässig ist, kann der [X.]läger vom [X.]n die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] verlangen.

d) Der Senat, der abschließend über die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] entscheiden kann, hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. 1,5 auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten nach der [X.] E 15 Stufe 1 [X.]/V[X.]A, mithin eine Entschädigung iHv. 6.864,00 Euro für angemessen.

aa) Im Fall einer Nichteinstellung ist für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der/die erfolglose Bewerber/in erzielt bzw. ungefähr erzielt hätte, wenn er/sie die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte. Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 [X.] getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei [X.] nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]E 170, 340). Aus dem Umstand, dass das infolge der Nichteinstellung entgangene Arbeitsentgelt ein möglicher Schadensposten im Rahmen eines auf den Ausgleich materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 [X.] gerichteten Schadensersatzanspruchs sein kann, während mit der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] nicht der materielle, sondern der immaterielle Schaden ausgeglichen wird, folgt nichts Abweichendes (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 25 f. [X.], aaO). Im Übrigen ist das Gericht im Rahmen des ihm bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung eröffneten Ermessensspielraums - der kein „Beurteilungsspielraum“ ist (vgl. [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 27 [X.], aaO; missverstehend insoweit [X.] [X.] 2021, 502, 522) - nicht gehalten, stets die „exakte“ Höhe des auf der ausgeschriebenen Stelle zu erwartenden [X.] zu ermitteln, vielmehr reicht - insbesondere wenn die Parteien über die zutreffende Vergütung streiten - eine Anknüpfung an das auf der ausgeschriebenen Stelle ungefähr erzielbare Bruttomonatsentgelt aus. Andernfalls würde die Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] in Fällen, in denen das auf der ausgeschriebenen Stelle zu erwartende Bruttomonatsentgelt nicht „exakt“ feststeht, entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben mit einem - inzidenten - Eingruppierungsprozess oder vergleichbaren Rechtsstreit belastet. Nach dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts dürfen nationale Vorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nämlich nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. etwa [X.] 6. Oktober 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 63; 15. März 2017 - C-3/16 - [[X.]] Rn. 48 [X.]; 20. Oktober 2016 - [X.]/15 - [Danq[X.]] Rn. 29 f.; 28. Jan[X.]r 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 61 [X.]; 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 22 und 25 [X.]).

[X.]) Durch eine Entschädigung iHv. 1,5 auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten wird der [X.]läger angemessen für den durch die unzulässige Diskriminierung - ausschließlich - wegen der (Schwer)Behinderung erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Betrag ist zudem erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 20 f., [X.]E 170, 340). Auf der anderen Seite sind im vorliegenden Verfahren aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden des [X.]n belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen. Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] die [X.]appungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der [X.]läger auch bei [X.] nicht eingestellt worden wäre (dazu etwa [X.] 23. Jan[X.]r 2020 - 8 [X.] - Rn. 82 ff. [X.], [X.]E 169, 302), kommt es nach alledem nicht an.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Berger    

        

        

        

    Volz    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 313/20

25.11.2021

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 28. November 2018, Az: 1 Ca 1034/18, Urteil

§ 165 S 1 SGB 9 2018, § 22 AGG, § 187 Abs 4 SGB 9 2018, § 15 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 164 Abs 1 S 4 SGB 9 2018, § 176 SGB 9 2018

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 8 AZR 313/20 (REWIS RS 2021, 829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 829 NJW 2022, 1700 REWIS RS 2021, 829

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