Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. XI ZR 233/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4106

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[X.] [X.] vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die [X.] aus Art. 3 GG und Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass die [X.] noch in der letzten mündlichen Verhandlung ohne neues Vorbringen bestritten hat, die [X.] habe der Altersvorsorge dienen sollen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungs-gericht hat es vielmehr aufgrund der Aussage der Zeugin A. als bewiesen angesehen, dass dieses das Anlageziel gewesen sei. Gegen diese Würdigung ist nichts einzuwenden. Insbesondere war das [X.] nicht nach § 398 ZPO gehalten, die Zeu-gin erneut zu vernehmen. Das [X.] hat ihre Aussage insoweit nicht in Zweifel gezogen, sondern - 3 - deren Richtigkeit unterstellt. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.606,10 •.

[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2006 - 10 O 864/05 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 17 U 281/06 -

Meta

XI ZR 233/07

06.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. XI ZR 233/07 (REWIS RS 2008, 4106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4106

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