Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. XI ZR 153/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5486

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 153/07 vom 19. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die zahlreichen [X.] aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.081,55 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2006 - 22 O 22266/05 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 19 U 3383/06 -

Meta

XI ZR 153/07

19.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. XI ZR 153/07 (REWIS RS 2008, 5486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5486

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