Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. XI ZR 76/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4491

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 76/07 vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 15. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht ge-gen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestehen einer Aufklärungspflicht der [X.] wegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine angeblich sittenwidrige Übervorteilung der Erwerber. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht sein Urteil zusätzlich auf ein [X.] der [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Erwerber über die ihnen mitgeteilten [X.]ausschüttungen gestützt, und die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Wür-- 3 - digung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante Fehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusam-menhang erhobenen [X.] nach Art. 103 GG und Art. 3 GG hat der Senat geprüft aber nicht für durch-greifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das [X.] zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis er-teilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Fol-ge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger zu einer arglistigen Täuschung über die Ausschüttung aus dem [X.], wie sie im [X.] ist, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein könnte, und hat ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vor-trag gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 86.378,84 •.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - KG [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -

Meta

XI ZR 76/07

15.04.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. XI ZR 76/07 (REWIS RS 2008, 4491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4491

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