Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 397/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 2236

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - regelmäßige Nachtarbeit (Wechselschicht) - unregelmäßige Nachtarbeit (sonstige Nachtarbeit) - Tarifauslegung - Süßwarenindustrie


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2020 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher [X.].

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen von [X.] bei der [X.], einem Unternehmen der Süßwarenindustrie. Er ist Mitglied der [X.] ([X.]). Die Beklagte ist Mitglied im [X.] Dieser hat mit der [X.] den Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 ([X.]) geschlossen.

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 4   

        

Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

        

I.    

Begriffsbestimmungen

        

1.    

Schichtarbeit ist die regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage.

                 

Wechselschicht liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert.

        

2.    

Mehrarbeit ist die über die jeweils betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, soweit es sich nicht um einen zulässigen Ausgleich für ausgefallene Arbeitszeit an einzelnen Werktagen handelt.

                 

Bei Kraftfahrern, Beifahrern, Werkschutz (Wächter, Pförtner) gilt als zuschlagspflichtige Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über 38 Stunden in der Woche hinaus geleistet wird. Ausnahme: § 3 Ziffer 2.

                 

…       

        

3.    

Nachtzeit ist die [X.] zwischen 22 und 6 Uhr.

        

…       

        
        

5.    

Bei Schichtarbeit kann eine Verschiebung der [X.]räume der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten im Einverständnis mit dem Betriebsrat betrieblich festgelegt werden.

        

6.    

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ebenso wie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist - außer bei üblicher Schichtarbeit - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.

                 

Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

        

…       

        
        

II.     

Vergütung

        

1.    

Für Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

        

a)    

für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr fällt

25 v.H.

                 

ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich

40 v.H.

        

b)    

für Nachtarbeit

        
                 

Schichtarbeit und [X.], die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen

15 v.H.

                 

die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen

20 v.H.

                 

sonstige Nachtarbeit

60 v.H.

        

…       

                 
        

2.    

Die Zuschläge werden von dem effektiven Entgelt bzw. Leistungslohn berechnet.

                 

Für die Errechnung von Zuschlägen je Arbeitsstunde ist der [X.] 1/165 zugrunde zu legen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar jeweils der höchste, zu zahlen.

        

…       

        
        

III.   

[X.]

        

1.    

Arbeitnehmer in [X.] haben Anspruch auf [X.] nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                 

Bei Arbeit

    
                 

 ab … Schichten

    

[X.] von … Arbeitstagen

          
                      

in zweischichtigem Wechsel

                 

(Früh- und Nachmittagsschicht)

                 

40

½

                 

80

1

                 

120

1 ½

                 

160

2

                 

200

2 ½

                 

in dreischichtigem Wechsel

                 

(Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht)

                 

40

1

                 

80

2

                 

120

3

                 

160

4

                 

200

5

                 

Wechselschicht liegt vor, wenn die Spätschicht über 18 Uhr hinausgeht. Als Schicht im Sinne dieser Bestimmung gilt jeweils die geleistete tägliche Schicht.

        

2.    

Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrates können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt werden:

                 

für [X.] von 18 bis 22 Uhr (Nachmittagsschicht)

                 

und     

                 

für [X.] von 22 bis 6 Uhr (Nachtschicht)

                 

Zuschlag von 5,0 %.

                 

Die Zuschlagsregelung von Schicht- und [X.] gem. [X.] bleibt von dieser Regelung unberührt.

        

3.    

Die zeitliche Festlegung der Freizeit erfolgt unter Mitwirkung des Betriebsrats bei Beachtung der beiderseitigen Interessen. Die Freizeit wird unabhängig vom Jahresurlaub gewährt.

        

…       

        
        

6.    

[X.] durch Freizeit oder Zuschläge setzt einen gleichmäßigen, wöchentlichen Schichtwechsel voraus. Findet der Wechsel in einem anderen Rhythmus statt, so werden die Freizeiten entsprechend der Anteile der zuschlagspflichtigen [X.]en gemäß Ziffer 2 errechnet.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Entlohnungsform

        

…       

        
        

15.     

Erlaubt der Arbeitsablauf es bei Arbeiten an Transportbändern und Pack- bzw. Produktionsstraßen den beteiligten Arbeitnehmern nicht, nach eigenem Ermessen den [X.]punkt des Verlassens ihres Arbeitsplatzes zum Zwecke persönlicher Bedürfnisse zu bestimmen, so werden [X.], z. B. durch Einsatz von Springern gewährt.

                 

Diese [X.] bemessen sich auf nicht weniger als 8 Minuten innerhalb von 2 Stunden. Sie werden unabhängig von der Lohnform ([X.]lohn oder Leistungslohn) bezahlt, soweit sie nicht bereits in [X.] als persönliche Verteilzeiten enthalten sind.“

4

Der Kläger verrichtete von Oktober 2018 bis März 2019 Nachtarbeit im tarifvertraglichen Sinn, für die er Zuschläge in unterschiedlicher Höhe erhielt.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Zuschlag und dem tariflichen Zuschlag für sonstige Nachtarbeit in Höhe von 60 % des effektiven Entgelts.

6

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abschn. II Nr. 1 Buchst. b Abs. 3 [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 15 % oder 20 %, für sonstige Nachtarbeit dagegen Zuschläge von 60 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei Nachtarbeit innerhalb und außerhalb von Schicht- und [X.] vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 15 % bzw. 20 % für Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für [X.] der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 [X.] zu messen seien.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

für den Monat November 2018 weitere 121,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2018,

        

2.    

für den Monat Dezember 2018 weitere 275,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,

        

3.    

für den Monat Januar 2019 weitere 471,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,

        

4.    

für den Monat Februar 2019 weitere 274,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,

        

5.    

für den Monat März 2019 weitere 140,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019,

        

6.    

für den Monat April 2019 weitere 144,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sowie für sonstige Nachtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sowie sonstige Nachtarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Zwischen Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sowie sonstiger Nachtarbeit bestehe zudem ein [X.], weil Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sehr viel häufiger anfalle als sonstige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der [X.] überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zu den [X.]en, zur bezahlten [X.] und den Umstand, dass der Zuschlag von 60 % für sonstige Nachtarbeit typischerweise Mehrarbeit betreffe und daher den Mehrarbeitszuschlag enthalte. Er solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], bei sonstiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] - soweit für die Revision von Interesse - zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche für die Auszahlungsmonate November 2018 bis April 2019 weiter.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ausgesetzt. Der [X.] hat auf die dort gestellte Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]).

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass er für den streitgegenständlichen [X.]raum keine weiteren [X.] für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.

I. [X.]ie Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten [X.]ifferenz für die geleisteten [X.] berechnet. [X.]amit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten keine weiteren [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder unmittelbar aus dem [X.] noch wegen eines Verstoßes der [X.]estimmungen des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) [X.]er [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b Abs. 1 [X.] ist für Schicht- und [X.], die in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Für Nachtarbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt, ist nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b Abs. 2 [X.] ein Zuschlag von 20 % zu zahlen. Sonstige Nachtarbeit ist nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b Abs. 3 [X.] mit einem Zuschlag von 60 % des effektiven Entgelts bzw. des Leistungslohns zu vergüten. [X.]a es sich bei der vom Kläger geleisteten Nachtarbeit um [X.] in der Nachtzeit iSv. § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b Abs. 1 und 2 [X.] handelt, hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 15 % bzw. 20 % des effektiven Entgelts (§ 4 Abschn. II Nr. 2 Abs. 1 [X.]). [X.]avon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 60 % des effektiven Entgelts wegen eines Verstoßes der tariflichen [X.]ifferenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“. [X.]ie Regelungen des [X.] stellen einen angemessenen Ausgleich für die [X.]elastungen durch [X.] in der Nachtzeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.]. [X.]ie Unterscheidung bei der [X.] für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht einerseits und für sonstige Nachtarbeit andererseits in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit erbringen, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des [X.] gibt es einen aus dem [X.] erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). [X.]ie Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. [X.]er Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige [X.]ifferenzierungen in [X.] zu unterbinden. [X.]ementsprechend ist [X.] die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen [X.]ifferenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47 , [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37 ; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] NZA 2019, 1684, 1686 ). [X.]iese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], aaO ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. [X.]ie Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). [X.]arüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. [X.]ezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). [X.]ie Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235).

[X.]ies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die [X.]ifferenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. [X.]iese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). [X.]as gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) [X.]iese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

aa) [X.]as [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine staatliche Schutzpflicht. [X.]em Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ( [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82  ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191 ; [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.]/ 20 - Rn. 4 4, [X.]E 173, 205).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. [X.]ie Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. [X.]ie gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, aaO; aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 21). [X.]er verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ( [X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12  ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296 ).

[X.]) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. [X.]ies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. [X.]ie tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. [X.]ezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. Januar 2023 [X.] § 6 Rn. 51, 53; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. [X.]ezember 2022 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161  f.; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. [X.]as folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - aaO).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die [X.]auer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. [X.]er individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. [X.]ie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - Nachtarbeit im Rahmen von [X.] leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. [X.]amit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

aa) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -) nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) [X.]anach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die Nachtarbeit im Rahmen von [X.] leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. [X.]iese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] in Höhe von 15 % auf das effektive Entgelt bzw. den Leistungslohn, bei [X.], die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt, einen Zuschlag in Höhe von 20 % (§ 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b, Nr. 2 [X.]).

(1) [X.]iese Werte erhöhen sich nicht durch den in § 4 Abschn. III Nr. 1 [X.] geregelten Anspruch auf eine [X.] für je 40 geleistete Schichten. [X.]abei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht, sondern - jedenfalls vorrangig - um eine Kompensation für die [X.]elastungen durch den Schichtwechsel. [X.]enn dieser Anspruch besteht nicht bei ständiger Nachtschichtarbeit. Wird im [X.]etrieb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der [X.]en einen weiteren Zuschlag in Höhe von 5 % zu zahlen (§ 4 Abschn. III Nr. 2 [X.]), besteht ein solcher Anspruch bereits in der Nachmittagsschicht ab 18:00 Uhr. Zudem erhalten auch Arbeitnehmer, die im zweischichtigen Wechsel arbeiten, jedoch nicht während der Nacht, einen - wenn auch geringeren - Freizeitausgleich. [X.]er Regelung kann daher nicht eindeutig entnommen werden, dass und ggf. in welchem Umfang mit der Leistung ein spezifischer Ausgleich der durch die Nachtarbeit entstehenden [X.]elastungen bezweckt wird.

(2) Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge für die [X.] in der Nachtzeit einen hinreichenden Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis geschaffen. [X.]er Zuschlag in Höhe von 15 % liegt zwar an der unteren Grenze einer angemessenen Kompensation, wenn es sich um Arbeitsleistung handelt, die einer normalen [X.]elastung durch die Nachtarbeit unterliegt und bei der keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine geringere [X.]elastung schließen lassen (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28). [X.]er Zuschlag erhöht sich aber bei [X.], die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in der tariflich definierten Nachtzeit zu leisten ist, auf 20 %. [X.]amit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280). Unter [X.]erücksichtigung des [X.]eurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien wird die Regelung für [X.]eschäftigte, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten, dem Zweck des § 6 Abs. 5 [X.] damit noch gerecht.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht geringere Zuschläge gewährt als für sonstige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). [X.]ies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. [X.]ie Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) [X.]ie im [X.] enthaltene [X.]ifferenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie für sonstige Nachtarbeit in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare [X.]n vor. Allerdings ist die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie für sonstige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll - wie die Auslegung der [X.]estimmungen des [X.] ergibt - die schlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]ieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.

aa) Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie sonstige Nachtarbeit iSd. [X.] leisten, sind - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - miteinander vergleichbar. [X.]ie jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). [X.]em steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. [X.]as entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. [X.]ie sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, aaO; aA z[X.] [X.]/Eylert ZFA 2020, 239, 26 7 f.; ähnlich [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; Kleinebrink NZA 2019, 1458, 1461 ).

[X.]) [X.]ie unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. [X.]er Ausgleich, den Arbeitnehmer für sonstige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht.

(1) Nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] erhalten Arbeitnehmer für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht einen Zuschlag von 15 % bzw. 20 % des effektiven Entgelts bzw. des Leistungslohns, während der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit 60 % beträgt. [X.]as führt zu einer [X.]ifferenz in Höhe von 40 bis 45 Prozentpunkten.

(2) [X.]iese [X.]ifferenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass für je 40 geleistete Schichten im dreischichtigen Wechsel eine [X.] oder ein weiterer Zuschlag zu gewähren ist (§ 4 Abschn. III Nr. 1, 2 [X.]). [X.]abei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 31).

(3) [X.]ie rechnerische [X.]ifferenz bei der [X.] für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie für sonstige Nachtarbeit verringert sich auch nicht um die bezahlte [X.] von mindestens acht Minuten innerhalb einer Arbeitszeit von zwei Stunden nach § 7 Nr. 15 [X.]. [X.]iese steht Arbeitnehmern zu, wenn es der Arbeits[X.]auf nicht erlaubt, nach eigenem Ermessen den [X.]punkt des Verlassens ihres Arbeitsplatzes zum Zweck persönlicher [X.]edürfnisse zu bestimmen. [X.]er Anspruch setzt damit schon nicht voraus, dass ein Einsatz in der Nachtschicht erfolgt. [X.]ie Pause wird vielmehr bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt, also auch in [X.]. [X.]emnach dient sie nicht dem Ausgleich der spezifischen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern dem Ausgleich des ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit verbunden mit dem Umstand, den Arbeitsplatz für eine Pause nicht verlassen zu können.

(4) Unerheblich ist auch, dass der Zuschlag nach § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] bereits für die [X.] ab 22:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um eine Stunde vorgezogen ist. [X.]as gilt sowohl für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht als auch für sonstige Nachtarbeit, so dass sich hieraus in [X.]ezug auf die Ungleichbehandlung keine Relativierung ergibt (aA wohl [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“).

(5) Ob sich der Unterschied in der [X.] bei Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie sonstiger Nachtarbeit dadurch vermindert - wie die [X.]eklagte meint -, dass sonstige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst, kann dahinstehen. [X.]enn die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Zuschläge ist unabhängig davon gerechtfertigt.

[X.]) [X.]ie Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sowie durch sonstige Nachtarbeit anzunehmen. [X.]abei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. [X.]iese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. [X.]abei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). Ein solch weiterer Zweck liegt hier vor. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]as ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. [X.]anach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. [X.]abei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) [X.]ies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. [X.]as gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht als auch für sonstige Nachtarbeit. [X.]ieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die sonstige Nachtarbeit leisten.

(a) [X.]er Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. [X.]ie Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bezeichnet (§ 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.]). [X.]er [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtzeit als die [X.] zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. [X.]ie Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) [X.]er Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

(aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ( [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82  ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191 ; ebenso [X.] 9. [X.]ezember 2020 -  10 [X.]  - Rn. 70  f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27  [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 -  10 [X.]  - Rn. 49, [X.]E 162, 230 ; 18. Oktober 2017 -  10 [X.]  - Rn. 39, [X.]E 160, 325 ; [X.]/[X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] § 11 Rn. 33; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 8 Rn. 3 [X.]). [X.]as gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. [X.]ie gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - aaO; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17  [X.], [X.]E 153, 378 ; 11. [X.]ezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19 , [X.]E 147, 33 ).

([X.]) [X.]urch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] [X.]esynchronisation kommt die physiologische [X.]esynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-[X.]arm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. [X.]ezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378 ; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.] ; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. [X.]em steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. [X.]as trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 72 , [X.]E 173, 205; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 , [X.]E 153, 378 ; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19  f. [X.], [X.]E 147, 33; vgl. [X.]/Satzer aaO S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische [X.]aten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des [X.]es betrachtet näher, die in erheblichem Umfang geleistete Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von [X.] geleistete Nachtarbeit ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70, [X.]E 173, 205; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 31). Jedenfalls können danach [X.]aspekte die im [X.] vorgenommene [X.]ifferenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, sonstige Nachtarbeit falle sehr viel seltener an als Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht und betreffe insoweit nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. [X.]er mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. [X.]enn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(5) Ob der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit auch den Zweck hat, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die - so die [X.]eklagte - in der Regel mit sonstiger Nachtarbeit verbunden sei, kann - wie ausgeführt (Rn. 41) - im Streitfall dahinstehen, weil ein anderer sachlicher Grund gegeben ist.

(6) Ein Sachgrund ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren [X.] ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die [X.]elastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren [X.] bei sonstiger Nachtarbeit auszugleichen. [X.]ieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im [X.] gefunden.

(a) § 4 Abschn. II Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für sonstige Nachtarbeit dienen. Er enthält in den [X.]estimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein [X.]egriffspaar wie „regelmäßig“ und „unregelmäßig“, aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.). [X.]em Regelungssystem des [X.] lässt sich aber entnehmen, dass es sich bei der Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht um die regelmäßige Form der Nachtarbeit handelt, während die sonstige Nachtarbeit nur unregelmäßig anfällt.

(aa) Ausgehend von den [X.]egriffen der Schichtarbeit und der Wechselschicht in § 4 Abschn. I Nr. 1 [X.] setzen Schicht- und [X.] iSd. [X.] eine Regelhaftigkeit voraus, die bei sonstiger Nachtarbeit nicht gegeben ist. Nach § 4 Abschn. I Nr. 1 Abs. 1 [X.] ist Schichtarbeit die regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage. [X.]er [X.] definiert damit den [X.]egriff der Schichtarbeit eigenständig und losgelöst von dessen allgemeiner arbeitsrechtlicher [X.]edeutung (vgl. dazu [X.] 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10). [X.]er [X.]egriff der Schichtarbeit iSd. [X.] erfasst damit auch die in [X.]auernachtarbeit versehene Erledigung einer Arbeitsaufgabe außerhalb eines Wechselschichtmodells. [X.] ist nach § 4 Abschn. I Nr. 1 Abs. 2 [X.] die Arbeit, bei der ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns erfolgt, wobei der Rhythmus zusammenhängend mindestens eine Woche dauert. In beiden [X.]efinitionen findet sich das Wort „regelmäßig“. „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2023). [X.]araus wird deutlich, dass die Arbeit in Schicht und Wechselschicht nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien einer Regelhaftigkeit unterliegt.

Sonstige Nachtarbeit iSd. [X.] ist demgegenüber all die Nachtarbeit, die nicht im Rahmen von Schichtarbeit im Tarifsinn oder von Wechselschicht versehen wird. [X.]as ist eine Arbeitsleistung, die abweichend von der regelmäßigen täglichen vereinbarten Arbeitszeit bzw. außerhalb des regelmäßigen Wechselschichtrhythmus erbracht wird. Eine solche Arbeitsleistung erfolgt damit unregelmäßig. Unregelmäßig bedeutet, dass Etwas gerade keiner Regel folgt und sich in ungleichen Abständen vollzieht (www.duden.de Stichwort „unregelmäßig“, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2023; vgl. zum [X.]egriffspaar „regelmäßig - unregelmäßig“ auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). [X.]ass es sich bei sonstiger Nachtarbeit iSd. [X.] um unregelmäßige Nachtarbeit handelt, ergibt sich zudem aus § 4 Abschn. I Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. [X.]anach ist Nachtarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Außer bei üblicher Schichtarbeit ist sie im Rahmen der gesetzlichen [X.]estimmungen nur vorübergehend in den Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem [X.]etriebsrat zulässig. [X.]ei einer nur auf solche besonderen, typischerweise nicht vorherseh- und nicht planbaren, Ausnahmefälle beschränkten Nachtarbeit handelt es sich um eine unregelmäßig auftretende Form der Arbeit in der Nachtzeit.

Hieraus folgt bei typisierender [X.]etrachtung, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. [X.]as gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. [X.]eshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren [X.]edarf ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 130, [X.]E 173, 165).

([X.]) Mit [X.]lick darauf kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit weitere [X.]elastungen verbunden. Wird sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren [X.]elastungen mit dem höheren [X.] finanziell kompensiert (zur anders gelagerten [X.]elastung vgl. auch [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). [X.]ies entspricht dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur [X.]ifferenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.]. [X.]ieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - aaO).

([X.]) [X.]iesem Verständnis widerspricht - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht die Regelung in § 4 Abschn. I Nr. 6 Abs. 2 [X.]. Sie bestimmt, dass die im Rahmen der tariflichen [X.]estimmungen festgelegte Nachtarbeit zu leisten ist, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. [X.]amit haben die Tarifvertragsparteien lediglich § 106 [X.] Rechnung getragen und zum Ausdruck gebracht, dass die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber auch hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit angemessen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt z[X.] [X.] 30. November 2022 - 5 [X.] - Rn. 38 [X.]). [X.]ies schließt aber gerade nicht aus, dass der Arbeitnehmer bei einem Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers verpflichtet ist, sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit zu leisten und den daraus entstehenden [X.]elastungen ausgesetzt ist.

(b) [X.]er Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der sonstigen - unregelmäßigen - Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. [X.]abei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des [X.] mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird.

(aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es ist ihnen überlassen, die ihrer Ansicht nach auftretenden, prognostizierten Probleme in [X.]ezug auf sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag zu vergüten. [X.]en Gerichten ist eine eigene [X.]ewertung nicht vorbehalten. Sie dürfen ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle derjenigen der Tarifvertragsparteien setzen. Gleiches gilt für die Frage, mit welcher Regelungstechnik die Tarifvertragsparteien ihre Zwecksetzung im Tarifvertrag umsetzen wollen. So können die verschiedenen Erschwernisse mit getrennten Zuschlägen bedacht werden, was im Hinblick auf die Erkennbarkeit ihrer jeweiligen Zwecksetzung sicherlich vorzugswürdig ist. Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den [X.] erkennbar sind (Rn. 20 f.).

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.]eite gilt für Zuschläge, die auch dem Ausgleich der durch Nachtarbeit hervorgerufenen Erschwernisse dienen, nichts anderes. Weder § 6 Abs. 5 [X.] noch andere Arbeitsschutzbestimmungen schreiben vor, dass [X.] für Nachtarbeit ausschließlich diesem Zweck dienen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass durch den Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit gewährt wird (Rn. 25). Letzteres schließt aber nicht aus, dass mit einem einheitlichen Zuschlag auch weitere Zwecksetzungen, die nicht dem [X.] dienen, verbunden sind, wenn diese ihren Niederschlag in den [X.] gefunden haben.

([X.]) Auch die schlechtere Planbarkeit von sonstiger - unregelmäßiger - Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen [X.]n für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; [X.] RdA 2022, 290, 301; [X.]/[X.] 2020, 239, 270 f.; [X.] 51/2022 [X.]. 3 zu [X.]; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 21; [X.][X.] 3/2022 S. 5, 11 f.; Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 35 ff.).

([X.]) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der [X.]ispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 165, 1). [X.]a unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist, greift sie in dem Moment, in dem sie anfällt, stärker in das [X.] Leben ein als regelmäßige und damit vorhersehbare Nachtarbeit, soweit die Teilhabe am [X.] Leben eine zeitliche Koordination mit anderen Vorhaben erfordert. [X.]ei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; vgl. auch Kohte Gutachten zu [X.]regelungen S. 40: „[[X.]]ie [X.] [X.]esynchronisation kann … bei nicht planmäßiger Nachtarbeit eine etwas stärkere Wirkung haben …“). [X.]as ist bei unregelmäßiger Nachtarbeit schwieriger. Gleichzeitig beweisen die Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine größere Flexibilität. Ein Ausgleich für schlechter planbare Arbeitszeiten ist legitim, unabhängig davon, dass mit Nachtarbeit erhöhte Gesundheitsgefahren verbunden sind. [X.]er höhere Zuschlag für sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit dient - wie dargelegt (vgl. Rn. 54 ff.) - auch dem Zweck, diese besonderen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren.

([X.]b) [X.]iese Aspekte konnten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlich hoher [X.] berücksichtigen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 162, 230) ausführt, die Teilhabe am [X.] Leben sei bei regelmäßiger Nachtarbeit jedenfalls genauso betroffen wie bei unregelmäßiger Nachtarbeit, steht dies nicht entgegen. Es geht hier nicht um den Aspekt der [X.]etroffenheit im Allgemeinen, sondern darum, dass unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist und dass sie, wenn sie anfällt, im privaten Umfeld größere Probleme zu verursachen vermag als voraussehbare regelmäßige Nachtarbeit.

([X.]c) Ob - wie der Kläger meint - ein Zweck, der dem [X.] zuwiderlaufen würde, kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung sein kann, bedarf keiner Entscheidung. [X.]enn das ist vorliegend nicht der Fall. [X.]er erhöhte Zuschlag für sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit stellt keinen Anreiz dar, solche Arbeiten vermehrt ausführen zu lassen. Vielmehr wird der ökonomisch handelnde Arbeitgeber versuchen, diese möglichst zu vermeiden. Im Übrigen legt § 4 Abschn. I Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich fest, dass sonstige - unregelmäßige - Nachtarbeit nur vorübergehend zulässig ist.

([X.]) [X.]as Ausmaß der [X.]ifferenz der Zuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht sowie für sonstige Nachtarbeit ist für die [X.]eurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche [X.]ehandlung trägt, nicht von [X.]edeutung. [X.]ie Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren [X.] für sonstige Nachtarbeit ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen [X.]elastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste [X.] führt ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 140, 291; vgl. auch [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 25 - „Kernelement der Tarifautonomie“). [X.]ies umfasst die [X.]ewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. [X.]abei haben die Tarifvertragsparteien auch die [X.]efugnis, Regelungen zu treffen, die den [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - aaO). Soweit die Entscheidung des Senats vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 162, 230) so verstanden werden könnte, dass auch bei Vorliegen eines weiteren Zwecks die Höhe der [X.]ifferenz für die [X.]ewertung einer möglichen Gleichheitswidrigkeit von [X.]edeutung ist, wird daran nicht festgehalten.

3. [X.]er Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren [X.], weil die tarifvertragliche [X.]ifferenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art. 20 und 21 [X.] verstieße. [X.]er [X.], dem nach Art. 267 A[X.]V die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Unionsrecht zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Senats vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] (A) - [X.]E 173, 165 und - 10 [X.] (A) -) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren [X.] vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/[X.] nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 [X.] durchgeführt wird (vgl. [X.] 7. Juli 2022 - [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners [X.]land] Rn. 45 ff.). [X.]amit kommen die [X.]estimmungen der [X.] vorliegend nicht zum Tragen.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

        

        

    A. Effenberger    

        

    Frankenberg    

                 

Meta

10 AZR 397/20

22.02.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 3. Dezember 2019, Az: 9 Ca 275/19, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, § 6 Abs 5 ArbZG, Art 9 Abs 3 GG, § 2 Abs 3 ArbZG, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, EGRL 88/2003

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 397/20 (REWIS RS 2023, 2236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2236

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