Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 5060

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT GEHALT MINDESTLOHN

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Gegenstand

Mindestlohn - Nachtarbeitszuschlag - Feiertagsvergütung - Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2016 - 2 [X.]/15 - aufgehoben, soweit das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2015 - 1 Ca 1094/15 - hinsichtlich eines Betrages von 4,17 Euro brutto zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche (ua. [X.] und Feiertagsvergütung) für den Monat Januar 2015.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1990 als Montagekraft bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der „Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie“ vom 7. März 1991 idF vom 24. Februar 2004 ([X.]) Anwendung.

3

§ 6 [X.] - Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit - lautet auszugsweise:

        

„3. Nachtarbeit

        

(I)     

Der [X.] beträgt 25 v. [X.].

        

...     

        
        

5. Berechnung der Zuschläge

        

(I) Bei der Berechnung der Zuschläge ist bis zum 31.12.1993 der tarifliche Grundlohn zugrunde zu legen.

        

([X.]) Ab dem [X.] gilt:

        

Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde zu legen, d. h.

        

bei [X.]arbeitern der tatsächliche Stundenverdienst (Grundlohn zuzügl. evtl. Zulagen)

        

…       

        

Anmerkung zu § 6 Ziff. 5 ([X.])

        

Unter ‚tatsächlichem Stundenverdienst‘ des Zeitlöhners ist zu verstehen: Tariflohn + Leistungs- oder sonstige tarifliche bzw. übertarifliche Zulagen, laufende Prämien sowie Zuschläge. Außer Betracht bleiben die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

        

…“    

4

§ 25 [X.] - Urlaubsregelung - lautet auszugsweise:

        

„[X.]. Urlaubsentgelt

        

1.    

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge -, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Vom Berechnungszeitraum abweichende Regelungen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden.

                 

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. …

        

...     

        
        

Anmerkung zu § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1

        

Zunächst ist der Verdienst der letzten drei Kalendermonate festzustellen.

        

Arbeitsverdienst im Sinne dieser Regelung ist der Gesamtverdienst. [X.] sind Zulagen und Zuschläge, wie z. B. außertarifliche Zulagen, Leistungszulagen, [X.] und Erschwerniszulagen, steuerpflichtige Nahauslösungen (gemäß [X.] vom 19.11.92 - 10 [X.]), Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

        

Nicht zum Verdienst zählen Mehrarbeitsvergütungen und die auf die Mehrarbeit entfallenden Zuschläge sowie Beträge, die der Arbeitnehmer als Ersatz für Aufwendungen erhält, z. B. ... Einmalige Zuwendungen, wie z. B. Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligung, werden ebenfalls nicht mitgerechnet.“

5

Für den Monat Januar 2015 rechnete die Beklagte [X.] für insgesamt 160 Stunden mit einer Stundenvergütung von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro brutto (0,15 Euro Vorarbeiterzulage), für einen Feiertag 8,25 Stunden zu jeweils 7,00 Euro brutto und für einen Urlaubstag weitere sieben Stunden zu jeweils 7,00 Euro brutto ab. Zusätzlich weist die Abrechnung ein Urlaubsgeld iHv. 33,93 Euro brutto und eine „Zulage nach [X.]“ iHv. 215,65 Euro brutto aus. Darüber hinaus zahlte die Beklagte für fünf Stunden einen [X.] iHv. 25 % basierend auf einem Stundenlohn von 7,00 Euro (insgesamt 8,75 Euro) steuerfrei an die Klägerin aus.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sämtliche abgerechneten Stunden seien mit einem Stundensatz von 8,50 Euro brutto zu vergüten. Auch der [X.] sei auf dieser Grundlage zu berechnen. Das in der Gehaltsabrechnung zusätzlich ausgewiesene Urlaubsgeld könne den [X.] nicht erfüllen; eine Verrechnung dürfe nicht stattfinden.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar 2015 33,91 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar 2015 1,87 Euro netto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf einen höheren [X.] bestehe nicht. Eine Anrechnung auf Mindestlohnansprüche sei nicht erfolgt, sondern der Zuschlag sei auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Stundenlohns berechnet worden. Insoweit sei eine individuelle bzw. betriebliche Regelung getroffen worden, die gegenüber den Bestimmungen des [X.] vorrangig sei. Das zusätzliche Urlaubsgeld könne auf den Mindestlohn angerechnet werden, auch insoweit habe die Abrede zwischen den Parteien Vorrang. Im Übrigen sei mit der Zahlung des [X.] kein anderer Zweck verfolgt worden.

9

Arbeitsgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Die Klägerin hat für den Monat Januar 2015 einen Bruttodifferenzvergütungsanspruch iHv. 29,74 Euro aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 2 EFZG und § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1 [X.][X.] 2004 (Antrag zu 1.) sowie einen [X.] iHv. 1,87 Euro aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 6 Ziff. 3 Abs. 1 [X.][X.] 2004 (Antrag zu 2.). Hingegen besteht hinsichtlich der weiter gehenden Klageforderung iHv. 4,17 Euro brutto kein Anspruch.

I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (33,91 Euro brutto) weitgehend, allerdings nicht vollständig begründet.

1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] für insgesamt 160 im Januar 2015 geleistete Arbeitsstunden nicht vollständig erfüllt. Die Klägerin hat insoweit noch einen Differenzvergütungsanspruch iHv. 11,05 Euro brutto.

a) [X.] aus § 1 Abs. 1 [X.] ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 [X.]). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das [X.] keine Ansprüche. In die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbare Entgelttarifverträge greift das [X.] nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. § 3 [X.] führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem [X.]. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Bruttolohn erhält. Dabei sind alle im [X.] stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllungswirkung fehlt solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 [X.]) beruhen (grundsätzlich dazu [X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - [X.]E 155, 202; vgl. zur Erfüllungswirkung umfassend auch [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - [X.]E 157, 356).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin für die in der Abrechnung ausgewiesenen und geleisteten 160 Arbeitsstunden einen Vergütungsanspruch iHv. insgesamt 1.360,00 Euro brutto. Die Beklagte hat hierauf ausweislich der [X.] Beträge iHv. 633,99 Euro brutto (88,67 Stunden á 7,15 Euro brutto), iHv. 499,31 Euro brutto (71,33 Stunden á 7,00 Euro brutto) und iHv. 215,65 Euro brutto („Zulage nach [X.]“) gezahlt, insgesamt also 1.348,95 Euro brutto. Dies ergibt einen Differenzvergütungsanspruch iHv. 11,05 Euro brutto.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] ist dieser Anspruch nicht durch andere für Januar 2015 geleistete Zahlungen erfüllt worden.

aa) Von einer Erfüllungswirkung des [X.] geht auch die Beklagte nicht aus. Bei den Zahlungen für einen Feiertag bzw. beim „[X.]“ handelt es sich um Vergütungszahlungen, die gerade nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit erfolgt sind, sondern für Zeiten ohne Arbeitsleistung. [X.] können dadurch nicht erfüllt werden.

bb) Gleiches gilt im Hinblick auf die als „Urlaubsgeld“ geleistete Zahlung. Gemäß § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1 des nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s kraft Nachwirkung im Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden [X.][X.] 2004 bemisst sich das „Urlaubsentgelt“ nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Dieser Anspruch wird nur dann durch die geleisteten Zahlungen der [X.] (weitgehend) erfüllt (vgl. dazu unten zu 2), wenn die Positionen „[X.]“ und „Urlaubsgeld“ zusammengerechnet werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem tariflichen Anspruch insgesamt um Urlaubsentgelt iSv. § 11 [X.] handelt oder ob der den regelmäßigen Vergütungsanspruch übersteigende Teil entgegen seiner Benennung der Sache nach eine neben dem Urlaubsentgelt gewährte zusätzliche Leistung für den Urlaub darstellt. Von einem solchen Verständnis scheint die Beklagte nach der Bezeichnung in der [X.] ausgegangen zu sein. In beiden Fällen kommt einer derartigen Leistung keine Erfüllungswirkung hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns zu, unabhängig davon, dass dann der tarifliche Anspruch seinerseits nicht erfüllt wäre. Handelt es sich um Urlaubsentgelt, stellt dieses keine Gegenleistung für geleistete Arbeit dar. Handelt es sich hingegen um Urlaubsgeld, das - wie hier - tariflich akzessorisch an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpft und entsprechend pro Urlaubstag gezahlt wird, verfolgt es denselben arbeitsleistungsunabhängigen Zweck und dient nicht der Vergütung für geleistete Arbeit (vgl. dazu [X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 24 ff.).

Dass die Arbeitsvertragsparteien insoweit eine von der nachwirkenden tarifvertraglichen Bestimmung abweichende Vereinbarung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] getroffen hätten (vgl. dazu zB [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 128, 175), hat das [X.] nicht festgestellt. Im Übrigen hat auch die Beklagte nicht behauptet, es sei eine Urlaubsgeldzahlung vereinbart worden, die unabhängig von der Urlaubsgewährung und vorbehaltlos als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 33, [X.]E 155, 202).

2. Die Beklagte hat auch den Anspruch der Klägerin auf „Urlaubsentgelt“ für einen Urlaubstag nach § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1 [X.][X.] 2004 nicht vollständig erfüllt. Vielmehr ergibt sich ein Differenzvergütungsanspruch iHv. 6,32 Euro brutto.

a) Nach § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 1 [X.][X.] 2004 bestimmt sich das Urlaubsentgelt grundsätzlich nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs ([X.]). Die Höhe des [X.] wäre danach nach dem - vom [X.] nicht festgestellten - durchschnittlichen Arbeitsverdienst der Monate Oktober bis Dezember 2014 zu ermitteln, also einem Zeitraum vor Geltung des gesetzlichen Mindestlohns.

b) Nach § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] 2004 ist bei [X.] nicht nur vorübergehender Art, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, für die Höhe des [X.] allerdings von diesem erhöhten Verdienst auszugehen. Ein solcher Fall lag hinsichtlich des im Januar 2015 genommenen [X.] vor. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns iHv. (damals) 8,50 Euro brutto ist zum 1. Januar 2015 eine nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhung gegenüber der vertraglich vereinbarten Vergütung von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro brutto eingetreten. Darauf, dass es sich um einen gesetzlichen und nicht um einen tariflichen Vergütungsanspruch handelt, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an, wie die Auslegung der Tarifnorm zeigt. Bereits der Wortlaut „Arbeitsverdienst“ in Abs. 1 verdeutlicht, dass sich die Berechnungsgrundlage für das „Urlaubsentgelt“ nicht auf eine etwaige tarifliche Vergütung beschränkt, sondern der Arbeitnehmer im Urlaub eine Vergütung erhalten soll, die seinem Verdienst für erbrachte Arbeitsleistung entspricht. Dementsprechend ist nach der Anmerkung zu dieser Tarifnorm, die Bestandteil des [X.][X.] 2004 ist, unter Arbeitsverdienst der Gesamtverdienst unter Einbeziehung aller Leistungen mit Ausnahme von [X.] zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich um tarifliche oder außertarifliche Leistungen handelt. Für ein solches Verständnis sprechen auch Tarifsystematik und Gesamtzusammenhang, insbesondere die Regelung zur Berücksichtigung von [X.] nach Abs. 2. Schließlich wird nur so auch der in der Anmerkung zu § 25 Abschn. [X.] Ziff. 1 [X.]Sachen 2004 aF noch ausdrücklich genannte Zweck erfüllt, wonach sich die Berechnung des [X.] nach den Grundsätzen des § 11 [X.] richten soll. Auch diese Norm verlangt in Abs. 1 Satz 2 die Berücksichtigung von [X.] nicht nur vorübergehender Art, unabhängig davon, welchen Rechtsgrund diese haben. Auch danach wäre bei der Berechnung des [X.] der gesetzliche Mindestlohn zu berücksichtigen (vgl. dazu auch [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 31 [zur Urlaubsabgeltung nach TV Mindestlohn für pädagogisches Personal]). Eine von der nachwirkenden tarifvertraglichen Bestimmung abweichende Vereinbarung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] hat das [X.] nicht festgestellt.

c) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für sieben [X.] ausgehend von der 1,5-fachen [X.] von 8,50 Euro brutto ein Gesamtbetrag von 89,25 Euro brutto zu. Die Beklagte hat hierauf 49,00 Euro brutto („[X.]“) und 33,93 Euro brutto („Urlaubsgeld“) geleistet, insgesamt also 82,93 Euro brutto. Dies ergibt einen Differenzvergütungsanspruch von 6,32 Euro brutto.

3. Die Beklagte hat darüber hinaus den Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung für einen Feiertag nicht vollständig erfüllt. Vielmehr ergibt sich ein Differenzvergütungsanspruch iHv. 12,37 Euro brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 2 Abs. 1, § 12 EFZG, § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.].

a) Ein Anspruch auf eine Bruttovergütung von 8,50 Euro für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallenden Arbeitsstunden ergibt sich allerdings nicht aus dem [X.]. Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das [X.] keine unmittelbaren Ansprüche ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 155, 202). Die Höhe des [X.] ergibt sich vielmehr für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Hiervon darf gemäß § 12 EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das hiernach maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Geldfaktor in die Berechnung des [X.] einzustellen (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 29 f., [X.]E 151, 331 [zum TV Mindestlohn für pädagogisches Personal]), soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht. Eine von § 2 EFZG abweichende Regelung trifft das [X.] nicht.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die gemäß der [X.] wegen eines Feiertags ausgefallenen 8,25 Arbeitsstunden ein Vergütungsanspruch von 70,12 Euro brutto zu. Die Beklagte hat diesen Anspruch lediglich iHv. 57,75 Euro brutto erfüllt, so dass ein [X.] von 12,37 Euro brutto bleibt. Andere in der [X.] ausgewiesenen Leistungen sind nicht als Vergütung für wegen des Feiertags ausgefallene Arbeitszeit erfolgt.

4. Insgesamt ergibt dies einen Bruttodifferenzvergütungsanspruch zugunsten der Klägerin iHv. 29,74 Euro nebst Zinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In diesem Umfang bleibt die Revision der [X.] erfolglos. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Betrag iHv. 4,17 Euro brutto verlangt, fehlt es hingegen an einem solchen Anspruch. Insoweit ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

II. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. begründet, die Revision der [X.] unbegründet. Die Klägerin hat einen [X.] iHv. 1,87 Euro für geleistete Nachtarbeitsstunden aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. § 6 Ziff. 3 Abs. 1 [X.] ME [X.] 2004, § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Dass die Klägerin fünf Nachtarbeitsstunden geleistet hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Ein Anspruch auf einen bestimmten [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Mindeslohngesetz. Dieses lässt arbeits- bzw. tarifvertragliche Vergütungsansprüche unberührt und legt grundsätzlich keine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen oder Zuschlägen fest ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 34, [X.]E 155, 202).

3. Maßgeblich für die Höhe des [X.] ist § 6 Ziff. 3 Abs. 1 [X.][X.] 2004. Danach beträgt der [X.] % des Stundenverdiensts. Der Stundenverdienst der Klägerin betrug im Januar 2015 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 3 [X.] 8,50 Euro brutto. Dass es auf den tatsächlichen Stundenverdienst im Januar 2015 und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt, ergibt sich - ebenso wie beim Urlaubsentgelt - aus der Tarifnorm selbst. § 6 Ziff. 5 Abs. 2 [X.][X.] 2004 bestimmt ausdrücklich, dass seit dem 1. Januar 1994 der tatsächliche Stundenverdienst und nicht mehr - wie vorher - nur der tarifliche Grundlohn maßgeblich ist. Auch in der Anmerkung zu § 6 Ziff. 5 Abs. 2 [X.][X.] 2004 wird klargestellt, dass es nicht (mehr) darauf ankommt, ob es sich um tarifliche oder außertarifliche Vergütungsbestandteile handelt. Der vom [X.] festgestellte Umstand, wonach bei einer Erhöhung des vereinbarten Lohns der [X.] entsprechend angepasst worden ist, spricht im Übrigen dafür, dass auch die Beklagte § 6 [X.][X.] 2004 so verstanden und angewandt hat. Eine abweichende Vereinbarung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] hat das [X.] auch insoweit nicht festgestellt. Der Auffassung der [X.], ihre bisherige Orientierung an der vertraglichen Vergütung sei entscheidend, stehen der Inhalt der nachwirkenden Tarifnorm und das Inkrafttreten der zwingenden Mindestlohnbestimmungen (§§ 3, 20 [X.]) entgegen.

4. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für Januar 2015 ein Anspruch der Klägerin auf einen [X.] iHv. 10,62 Euro. Hierauf hat die Beklagte lediglich 8,75 Euro gezahlt, so dass ein [X.] von 1,87 Euro nebst Zinsen bleibt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es sich nach § 3b Abs. 1 Ziff. 1 EStG um einen [X.] handelt.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    D. Kiel    

                 

Meta

10 AZR 171/16

20.09.2017

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 25. Juni 2015, Az: 1 Ca 1094/15, Urteil

§ 1 TVG, § 1 Abs 1 MiLoG, § 1 Abs 2 S 1 MiLoG, § 20 MiLoG, § 2 EntgFG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16 (REWIS RS 2017, 5060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5060

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Sa 361/17

4 Sa 1/19

7 Sa 216/19

7 Sa 768/17

16 Sa 1442/17

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