Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.12.2017, Az. 5 AZR 699/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 1166

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Gegenstand

Gesetzlicher Mindestlohn - Besitzstandszulage - Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2016 - 11 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Januar bis Oktober 2015.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2007 als Servicemitarbeiterin/Spielhallenaufsicht beschäftigt. Sie arbeitet regelmäßig auch an Wochenenden, Feiertagen und zur Nachtzeit.

3

Die Beklagte zahlte der Klägerin zunächst einen Stundenlohn von 7,00 [X.] brutto, später von 7,50 [X.] brutto und hierauf für Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Nachtzuschlag iHv. 25 %, an Sonntagen einen Sonntagszuschlag iHv. 50 % sowie an Feiertagen einen Feiertagszuschlag iHv. 125 %.

4

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 bot die Beklagte der Klägerin eine Änderung des Arbeitsvertrags wie folgt an:

        

Vertragsveränderung

        

Sehr geehrte/r Frau/Herr D

        

in Sinne der Gleichbehandlung beabsichtigen und streben wir für das Unternehmen eine einheitliche Entlohnung in Stundenlohn, Zuschläge und Erholungsurlaub an. Im Einzelnen wurden Ihnen die Veränderungen und die daraus entstehenden Vorteile in einem persönlichen Gespräch ausführlich erläutert und werden nochmals nachfolgend aufgeführt:

                 

1.    

Ab dem [X.] werden folgende Zuschläge wie folgt abgerechnet:

                                   
                          

a.    

Nachtschichtzulagen ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr:

        

mit 25 %

                          

b.    

Sonntagszuschläge bis 00.00 Uhr:

        

mit 30 %

                          

c.    

Feiertage:

        

mit 50 %

                          

d.    

Feiertage:

        

mit 125 %

                 

2.    

Für die Zuschlagsanpassung der in Punkt 1 ([X.]) aufgeführten Zuschläge erhalten Sie einen finanziellen [X.] in Höhe von 119,34 [X.] pro Monat.

        

…“    

                 

5

Die Klägerin stimmte der Vertragsänderung (im Folgenden [X.]) am 15. Juli 2014 zu.

6

Von Januar bis Oktober 2015 vergütete die Beklagte alle abgerechneten Stunden mit 7,50 [X.] brutto. Zusätzlich zahlte sie unabhängig von der Lage der Arbeitszeit in jedem Monat, in dem die Klägerin Anspruch auf Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt hatte, den [X.] iHv. 119,34 [X.] (iF Ausgleichszulage) und eine „[X.]“ in unterschiedlicher Höhe. In der Summe entsprachen die Zahlungen, die die Beklagte für die einzelnen Monate wegen geleisteter Arbeit, als Lohnfortzahlung und Urlaubsentgelt erbrachte, einer Vergütung von (mindestens) 8,50 [X.] brutto je Stunde. Zusätzlich leistete die Beklagte Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, indem sie unter Zugrundelegung der in der [X.] vereinbarten Zuschlagssätze den auf Basis des vereinbarten Stundenlohns von 7,50 [X.] brutto ermittelten Betrag und zudem einen „Zuschlag frei [X.]. Mindestlohn“ zahlte. Addiert entsprachen die Zuschlagszahlungen dem Betrag, der sich - unter Beibehaltung der [X.] im Übrigen - auf Basis eines Stundenlohns von 8,50 [X.] brutto ergibt.

7

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, soweit für die Revision noch von Bedeutung, nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung für die in den Monaten Januar bis Oktober 2015 abgerechneten Stunden weitere Vergütung iHv. monatlich 119,34 [X.] brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Vergütungsansprüche nicht vollständig erfüllt. Ihr stehe für alle abgerechneten Stunden eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu. Die von der Beklagten geleistete Ausgleichszulage sei hierauf nicht anzurechnen. Sie diene allein der Erhaltung des [X.], das vor der Herabsetzung der Zuschläge durch die [X.] bestanden habe. Die Ausgleichszulage werde damit weiterhin für Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit gezahlt und sei zusätzlich zur Vergütung von 8,50 [X.] brutto je Stunde zu zahlen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.193,40 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 477,36 [X.] brutto seit dem 3. Juni 2015, aus 119,34 [X.] brutto seit dem 6. Juli 2015, aus 119,34 [X.] seit dem 10. August 2015, aus 358,02 [X.] seit dem 27. Oktober 2015 und aus 119,34 [X.] seit dem 19. November 2015 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Der [X.] ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er ist auf konkrete Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Oktober 2015 gerichtet und für den streitbefangenen [X.]raum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 12).

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat die im Streitzeitraum bestehenden Vergütungsansprüche erfüllt.

1. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1, § 12 EFZG und § 611 Abs. 1 BGB iVm. §§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] für jede in den Monaten Januar bis Oktober 2015 abgerechnete Stunde Anspruch auf Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro brutto je Stunde.

a) Für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde folgt dies aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht gemäß § 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 [X.] mit jeder geleisteten Arbeitsstunde ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 155, 202). Er tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 [X.] zu einem Differenzanspruch ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN, aaO; seither [X.]., vgl. 6. September 2017 - 5 [X.] - Rn. 10).

b) Die Klägerin hat zudem gemäß § 2 Abs. 1 EFZG, § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG sowie § 1 [X.], § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die feiertags-, krankheits- und urlaubsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

aa) Der Entgeltfortzahlungsanspruch iHv. 8,50 Euro brutto je Stunde ergibt sich für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG und für [X.]en der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. Nach dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallprinzip hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die [X.], die infolge eines gesetzlichen Feiertags oder Krankheit ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 151, 331). Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe von § 12 EFZG zulässig ([X.]., zB [X.] 27. April 2016 - 5 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 155, 70). Danach ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht ([X.] 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 24).

bb) Für [X.]en des Erholungsurlaubs folgt der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 1 [X.], § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.].

(1) Die Berechnung des Urlaubsentgeltanspruchs der Klägerin erfolgt für den gesetzlichen und den übergesetzlichen Urlaub nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 1 [X.], § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.], denn die Parteien haben für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch keine von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichenden Vereinbarungen über die Bemessung des [X.] getroffen (vgl. [X.] 20. September 2011 - 9 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 139, 168).

(2) § 1 [X.] erhält für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitszeit aufrecht, sog. [X.]faktor ([X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 23). Wie die infolge Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten sind (sog. Geldfaktor), bestimmt sich nach dem in § 11 Abs. 1 [X.] geregelten [X.] ([X.] 21. September 2010 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 135, 301). Für den gesetzlichen und - sofern keine abweichende Regelung gilt - für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch ist danach der gesetzliche Mindestlohn als das dem Arbeitnehmer zumindest zustehende gewöhnliche Arbeitsentgelt (Geldfaktor) der Berechnung des [X.] zugrunde zu legen. Dies gilt auch, soweit der Berechnungszeitraum (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]) in das [X.] hineinreicht. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro brutto ist - sofern die auf vertraglicher oder tariflicher Grundlage zu zahlende Vergütung geringer ist - zum 1. Januar 2015 eine nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhung eingetreten, so dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] von dem erhöhten Verdienst auszugehen ist (vgl. [X.] 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 21). Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche oder tarifliche Vergütung scheidet nach § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] aus (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 31).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin in den streitgegenständlichen Monaten für die tatsächlich geleisteten sowie die krankheits-, feiertags- und urlaubsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden, deren Anzahl den von der [X.] abgerechneten Stunden entspricht und zwischen den Parteien außer Streit steht, Anspruch auf Vergütung iHv. 8,50 Euro brutto je Stunde.

2. Die Beklagte hat die [X.] der Klägerin für die Monate Januar bis Oktober 2015 durch Zahlung der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung von 7,50 Euro, der monatlichen Ausgleichzulage von 119,34 Euro sowie der [X.] erfüllt. Weitergehende Ansprüche aus § 1 Abs. 1 [X.], § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG, §§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausgleichszulage nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern erfüllt den Anspruch auf diesen.

a) Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro ergibt ([X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 157, 356). Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im [X.] stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 32, [X.]E 155, 202; 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 13).

b) Der von der [X.] monatlich iHv. 119,34 Euro brutto gezahlten Ausgleichszulage kommt danach Erfüllungswirkung zu.

aa) Die Ausgleichszulage ist eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Sie knüpft nicht nur an das bloße Bestehen des [X.] an, sondern ist, wie dem Einleitungssatz der Änderungsvereinbarung zu entnehmen, Teil der Entlohnung für geleistete Arbeit. Dass die Ausgleichszulage auch für [X.]en feiertags-, krankheits- und urlaubsbedingten [X.] zu zahlen ist, folgt aus den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1, § 12 EFZG) und des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der Grundcharakter der Leistung wird hierdurch nicht berührt (vgl. zur Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/VKA [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 19). Dem [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Ausgleichszulage als Pauschalbetrag monatlich in gleichbleibender Höhe unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen ist (vgl. [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 157, 356).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Zahlung der Ausgleichszulage keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn es sich um einen Nachtarbeitszuschlag iSv. § 6 Abs. 5 [X.] handelte, nicht aber wenn die Zahlung als Zuschlag für Arbeit in den Abendstunden vor 23:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht wird (vgl. zur Wechselschichtzulage [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 157, 356; vgl. zu Sonn- und Feiertagszuschlägen [X.] 24. Mai 2017 - 5 [X.] - Rn. 16). Die Ausgleichszulage ist nicht als Zuschlag für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit oder Arbeit in den Abendstunden zu leisten, sondern als Ausgleich im Sinne einer Besitzstandszulage für die mit der Änderungsvereinbarung einhergehende Reduzierung der Zuschläge, denn der Anspruch besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Arbeit zu besonderen [X.]en anfällt und damit verbundene Erschwernisse auftreten. Dem steht nicht entgegen, dass die infolge der Vertragsänderung voraussichtlich zu erwartenden Verdiensteinbußen anhand konkreter Berechnungen ermittelt und dies bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichszulage berücksichtigt wurde. Vielmehr wird deren Funktion, den Verlust vertraglicher Besitzstände durch eine Pauschalleistung teilweise zu kompensieren, hierdurch bestätigt.

c) Ausgehend von einem Vergütungsanspruch iHv. 8,50 Euro brutto je Stunde ergibt sich im Jahr 2015 ein Anspruch von 1.290,72 Euro brutto für Januar (151,85 Arbeitsstunden), von 1.398,50 Euro brutto für Februar (164,53 Arbeitsstunden), von 1.440,75 Euro brutto für März (169,50 Arbeitsstunden), von 1.487,33 Euro brutto für April (115,48 Arbeitsstunden und 59,50 [X.]), von 1.392,47 Euro brutto für Mai (163,82 Arbeitsstunden), von 1.455,03 Euro brutto für Juni (111,68 Arbeitsstunden, 34 [X.] und 25,50 entgeltfortzahlungspflichtige Stunden), von 1.767,74 Euro brutto für Juli (122,97 Arbeitsstunden und 85 entgeltfortzahlungspflichtige Stunden), von 1.509,85 Euro brutto für August (177,63 Arbeitsstunden), von 1.528,30 Euro brutto für September (77,80 Arbeitsstunden und 102 [X.]) und von 1.408,45 Euro brutto für Oktober (106,20 Arbeitsstunden und 59,50 entgeltfortzahlungspflichtige Stunden). Auf diese [X.] hat die Beklagte im streitgegenständlichen [X.]raum den vertraglichen Stundenlohn von 7,50 Euro brutto, die Ausgleichszulage iHv. monatlich 119,34 Euro brutto und in unterschiedlicher Höhe eine monatliche „[X.]“ erbracht; insgesamt: 1.302,72 Euro brutto für Januar, 1.398,50 Euro brutto für Februar, 1.440,75 Euro brutto für März, 1.487,33 Euro brutto für April, 1.392,47 Euro brutto für Mai, 1.455,03 Euro brutto für Juni, 1.767,75 Euro brutto für Juli, 1.509,86 Euro brutto für August, 1.528,30 Euro brutto für September und 1.408,45 Euro brutto für Oktober. Sie hat damit jede abgerechnete Stunde mit (mindestens) 8,50 Euro brutto vergütet.

3. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, auf vertraglicher Grundlage, insbesondere unter Berücksichtigung der vereinbarten Zuschläge, ergäben sich höhere Beträge als die von der [X.] gezahlten oder in die geleisteten Zahlungen seien Vergütungsbestanteile eingeflossen, die ihre Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt nicht erfüllen könnten. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Danach besteht für die Monate Januar bis Oktober 2015 kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    Weber    

        

        

        

    Busch    

        

    Dohna-Jaeger    

                 

Meta

5 AZR 699/16

06.12.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 15. Dezember 2015, Az: 3 Ca 1354/15, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 MiLoG, § 1 Abs 2 MiLoG, § 2 Abs 1 EntgFG, § 3 Abs 1 EntgFG, § 1 BUrlG, § 11 Abs 1 S 1 BUrlG, § 3 MiLoG, § 4 Abs 1 EntgFG, § 11 Abs 1 S 2 BUrlG, § 13 Abs 1 S 3 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.12.2017, Az. 5 AZR 699/16 (REWIS RS 2017, 1166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1166


Verfahrensgang

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Az. 5 AZR 699/16

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 699/16, 06.12.2017.


Az. 3 Ca 1354/15

Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 1354/15, 15.12.2015.


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