Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2011, Az. 2 BvR 94/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 9946

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT SICHERUNGSVERWAHRUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (juris: ThUG) mit Art 3 Abs 1 GG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers sowie unzureichender Substantiierung


Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das [X.] und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) ([X.], [X.] 2300 <2305>). Er befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das [X.] unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten würde die Freiheit weiterhin unter [X.]entzogen, während nach dem [X.] untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt (§ 90 [X.]). Der Beschwerdeführer ist durch das [X.] nicht selbst betroffen.

3

Nach § 1 Abs. 1 findet das [X.] nur auf Personen Anwendung, die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht.

4

Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich auch gegen eine gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde erheben, deren Adressat er nicht ist. Das setzt jedoch voraus, dass er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist ([X.] 29, 268 <273>).

5

Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit jedoch keinen substantiierten Vortrag. Sie begründet weder, weshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs des [X.]es auf sogenannte Altfälle gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll, noch lässt sich ihr entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Personenkreis, der unter das [X.] fällt, dadurch benachteiligt würde. Auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines sinnvollen Behandlungsvollzugs, der sich von der Freiheitsstrafe abgrenzt, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (vgl. [X.] 109, 133 <153>).

6

Soweit die Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, wofür der Beschwerdeführer wiederum nichts vorträgt, beruhte dies nicht auf einer Ungleichbehandlung durch das [X.], sondern auf der Art und Weise des Vollzugs. Diese könnte der Beschwerdeführer fachgerichtlich überprüfen lassen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 94/11

31.01.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 5 SichVNOG, ThUG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2011, Az. 2 BvR 94/11 (REWIS RS 2011, 9946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9946

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2759/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd Art 103 Abs …


2 BvR 2000/12 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- …


2 BvR 1879/10 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs …


2 BvR 1396/10 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs …


2 BvR 1762/10 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.