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PDF anzeigen[X.] 10/01vom9. November 2001in der [X.] einen Anspruch auf bare [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sowie die Anschluß-rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß [X.] des [X.] vom26. Februar 2001 werden zurückgewiesen.Die Kosten des [X.] trägt der [X.], der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Ko-sten zu erstatten hat.Der Geschäftswe[X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt250.978,53 DM.Gründe:[X.] Antragsteller war Mitglied der LPG ([X.]) "E. [X.]." S. (nachfolgend: [X.].), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloßdie Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch [X.] einheitlichen LPG mit Pflanzen- und [X.]ierproduktion fo[X.]zuführen. [X.] es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit [X.] 3 -duktion fand, die zu einem [X.] bereit war. Daher [X.] dieVollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genossen-schaft.Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einerVersammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und diePls Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schlieû-lich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem[X.] zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluûder LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG [X.]. als aus einem[X.] der drei beteiligten Genossenschaften [X.] in das [X.] eingetragen.Am 21. Mai 1991 [X.] die LPG [X.]. eine formwechselnde Um-wandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das [X.] eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil imWe[X.] von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren ins-gesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller.Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf bareZuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwi[X.]schafts-gericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in [X.] 233.896,05 DM stattgegeben. Das [X.] hat diesen Antragsowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, [X.] [X.] Rechtsnachfolgerin der durch [X.] der LPG S.mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG [X.]. ist, [X.]. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragsteller die- 4 -Rckzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die bean-tragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - [X.], [X.] die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch [X.] u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sei-nen [X.], soweit ihm das Landwi[X.]schaftsgericht stattgegeben hat,und seinen Feststellungsantrag weiter und begeh[X.] die Abweisung des [X.] auf Rckzahlung des [X.]. [X.] hat [X.] eingelegt, mit der sie Zinsenauf die [X.] beansprucht, eine Vervollstigung des negati-ven Feststellungsanspruchs und eine Arung der Kostenentscheidungbegeh[X.].II.1. Zur [X.] ist nicht [X.].a) Der Antragsteller verkennt nicht, [X.] der [X.] der [X.]. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG [X.]. unwirksam ist, weiles an einem Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt. Er sieht auch, [X.]die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG [X.] beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch- wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der [X.] -on der Antragsgegnerin [X.] den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzah-lung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, [X.] sich - worauf der [X.] hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin [X.] hat, vermag daran nichts zrn. Das [X.] keine Beteiligungdes Antragstellers an der Antragsgegnerin, die [X.] den Anspruch auf [X.] mlicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist.Auch die Be[X.]chtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin kteder LPG S. die wesentlichen Vermswe[X.]e entzogen und damit [X.] Mitglieder gegen die in Liquidation fo[X.]bestehende LPG we[X.]los gemachthaben, [X.]t zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die An-tragsgegnerin. Denkbar wre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Vor-aussetzungen des § 826 BGB.b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend -der miûglckten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, [X.] der [X.] erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-rckzuzahlen hat. Denn ihm standen [X.] gegen die Antragsgegnerinnicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistungaus dem [X.] LPG S. vorgenommen wurde, ist [X.] die Frage der be-reicherungsrechtlichen Rckabwicklung unerheblich. Das lst lediglich Rck-forderungsansprche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft [X.] aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nichtzu einem Gegenrecht, das ihn zur Au[X.]echnung oder zur Geltendmachung ei-nes Zurckbehaltungsrechts legitimie[X.]e. Anders wre es nur, wenn die [X.] Antragsgegnerin angewiestte, Zahlungen aus ihrem Vermden Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverlt-- 6 -nis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Da[X.] gibt es aberkeinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, [X.] die LPG S. in der [X.]ch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war.2. Zur [X.]Die [X.] ist un[X.].a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, [X.] das Be-schwerdegericht den geltend gemachten Rckzahlungsanspruch ohne Zinsenzugesprochen hat, trifft es zwar zu, [X.] das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1BGB nur den Zinsanteil des [X.] betrifft. Das hat das Be-schwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte [X.] wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewie-sen, so [X.] eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit desverzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsbe-schwerdeinstanz kann dieser fehlende [X.]atsachenvo[X.]rag nicht nachgeholt [X.]) Soweit die Antragsgegnerin [X.], [X.] der [X.]enor hinsichtlich der [X.] der fehlenden Rechtsnachfolge unvollstig sei, bleibt das [X.] ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesenFeststellungsausspruch nicht beschwe[X.]; denn das Beschwerdegericht hat in-soweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollstig oder einschrn-kend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die [X.] getroffen. [X.] war lediglich die Abweisung des Antrags des [X.], der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die nega-- 7 -tive Rechtsfolge, [X.] keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen er-gibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist.c) [X.]lieûlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] muû die Erstattung auûergerichtlicher Kostennur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem an-deren Beteiligten durch ein un[X.]es Rechtsmittel oder durch grobesVerschulden veranlaût hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. [X.] daher im [X.]eien Ermessen des [X.], eine Erstattungs-pflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der [X.]eiwilligen [X.], [X.] jeder Beteiligte die eigenen auûergerichtlichen Kosten t[X.], nicht an-zuordnen (vgl. nur Barnstedt/[X.], [X.], 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.[X.] Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, [X.] selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch [X.] gebildeten LPG [X.]. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in [X.] beigetragen. Die [X.] waren weder offensichtlichun[X.] noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenent-scheidung des [X.] der [X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 [X.].Krr [X.]
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 10/01 (REWIS RS 2001, 674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 674
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