Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 10/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 674

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 10/01vom9. November 2001in der [X.] einen Anspruch auf bare [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sowie die Anschluß-rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß [X.] des [X.] vom26. Februar 2001 werden zurückgewiesen.Die Kosten des [X.] trägt der [X.], der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Ko-sten zu erstatten hat.Der Geschäftswe[X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt250.978,53 DM.Gründe:[X.] Antragsteller war Mitglied der LPG ([X.]) "E. [X.]." S. (nachfolgend: [X.].), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloßdie Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch [X.] einheitlichen LPG mit Pflanzen- und [X.]ierproduktion fo[X.]zuführen. [X.] es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit [X.] 3 -duktion fand, die zu einem [X.] bereit war. Daher [X.] dieVollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genossen-schaft.Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einerVersammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und diePls Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schlieû-lich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem[X.] zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluûder LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG [X.]. als aus einem[X.] der drei beteiligten Genossenschaften [X.] in das [X.] eingetragen.Am 21. Mai 1991 [X.] die LPG [X.]. eine formwechselnde Um-wandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das [X.] eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil imWe[X.] von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren ins-gesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller.Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf bareZuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwi[X.]schafts-gericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in [X.] 233.896,05 DM stattgegeben. Das [X.] hat diesen Antragsowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, [X.] [X.] Rechtsnachfolgerin der durch [X.] der LPG S.mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG [X.]. ist, [X.]. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragsteller die- 4 -Rckzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die bean-tragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - [X.], [X.] die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch [X.] u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sei-nen [X.], soweit ihm das Landwi[X.]schaftsgericht stattgegeben hat,und seinen Feststellungsantrag weiter und begeh[X.] die Abweisung des [X.] auf Rckzahlung des [X.]. [X.] hat [X.] eingelegt, mit der sie Zinsenauf die [X.] beansprucht, eine Vervollstigung des negati-ven Feststellungsanspruchs und eine Arung der Kostenentscheidungbegeh[X.].II.1. Zur [X.] ist nicht [X.].a) Der Antragsteller verkennt nicht, [X.] der [X.] der [X.]. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG [X.]. unwirksam ist, weiles an einem Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt. Er sieht auch, [X.]die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG [X.] beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch- wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der [X.] -on der Antragsgegnerin [X.] den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzah-lung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, [X.] sich - worauf der [X.] hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin [X.] hat, vermag daran nichts zrn. Das [X.] keine Beteiligungdes Antragstellers an der Antragsgegnerin, die [X.] den Anspruch auf [X.] mlicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist.Auch die Be[X.]chtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin kteder LPG S. die wesentlichen Vermswe[X.]e entzogen und damit [X.] Mitglieder gegen die in Liquidation fo[X.]bestehende LPG we[X.]los gemachthaben, [X.]t zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die An-tragsgegnerin. Denkbar wre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Vor-aussetzungen des § 826 BGB.b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend -der miûglckten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, [X.] der [X.] erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-rckzuzahlen hat. Denn ihm standen [X.] gegen die Antragsgegnerinnicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistungaus dem [X.] LPG S. vorgenommen wurde, ist [X.] die Frage der be-reicherungsrechtlichen Rckabwicklung unerheblich. Das lst lediglich Rck-forderungsansprche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft [X.] aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nichtzu einem Gegenrecht, das ihn zur Au[X.]echnung oder zur Geltendmachung ei-nes Zurckbehaltungsrechts legitimie[X.]e. Anders wre es nur, wenn die [X.] Antragsgegnerin angewiestte, Zahlungen aus ihrem Vermden Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverlt-- 6 -nis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Da[X.] gibt es aberkeinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, [X.] die LPG S. in der [X.]ch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war.2. Zur [X.]Die [X.] ist un[X.].a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, [X.] das Be-schwerdegericht den geltend gemachten Rckzahlungsanspruch ohne Zinsenzugesprochen hat, trifft es zwar zu, [X.] das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1BGB nur den Zinsanteil des [X.] betrifft. Das hat das Be-schwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte [X.] wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewie-sen, so [X.] eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit desverzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsbe-schwerdeinstanz kann dieser fehlende [X.]atsachenvo[X.]rag nicht nachgeholt [X.]) Soweit die Antragsgegnerin [X.], [X.] der [X.]enor hinsichtlich der [X.] der fehlenden Rechtsnachfolge unvollstig sei, bleibt das [X.] ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesenFeststellungsausspruch nicht beschwe[X.]; denn das Beschwerdegericht hat in-soweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollstig oder einschrn-kend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die [X.] getroffen. [X.] war lediglich die Abweisung des Antrags des [X.], der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die nega-- 7 -tive Rechtsfolge, [X.] keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen er-gibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist.c) [X.]lieûlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] muû die Erstattung auûergerichtlicher Kostennur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem an-deren Beteiligten durch ein un[X.]es Rechtsmittel oder durch grobesVerschulden veranlaût hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. [X.] daher im [X.]eien Ermessen des [X.], eine Erstattungs-pflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der [X.]eiwilligen [X.], [X.] jeder Beteiligte die eigenen auûergerichtlichen Kosten t[X.], nicht an-zuordnen (vgl. nur Barnstedt/[X.], [X.], 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.[X.] Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, [X.] selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch [X.] gebildeten LPG [X.]. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in [X.] beigetragen. Die [X.] waren weder offensichtlichun[X.] noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenent-scheidung des [X.] der [X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 [X.].Krr [X.]

Meta

BLw 10/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 10/01 (REWIS RS 2001, 674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 674

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.