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PDF anzeigen[X.] 3/02vom11. April 2002in der [X.] einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 3. Januar 2002 wirdauf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch [X.] Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 3.446,62 [X.]:[X.] Antragsteller macht einen Vermögensauseinandersetzungsanspruchnach § 44 [X.] geltend.Seit Ende des Jahres 1968 war der Antragsteller Mitglied der LPG "AmG." G., deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller- 3 -schied Ende Februar 1991 aus der LPG aus. Diese errechnete einen ihm zu-stehenden Auseinandersetzungsanspruch von 34.706,17 [X.] Antragsteller unterschrieb am 3. Juli 1992 ein Schriftstck, welchesdie Berechnung des Anspruchs enthielt, und ein weiteres Schriftstck, in [X.] das "[X.] mit der Auseinandersetzung" und die [X.] waren, [X.] "durch die Anwesenden und die durch sie vertretendenPersonen keine Forderungen mehr an die Landhof [X.] berechnete die Antragsgegnerin die [X.] neu. In einer Personifizierungsliste vom 30. Januar 1993 [X.] einen Anspruch des Antragstellers von 41.447,02 DM aus.Der Antragsteller lt seine Erklrung vom 3. Juli 1992 fr nichtig; erverlangt deswegen von der Antragsgegnerin die Zahlung von 6.741 DM nebstZinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurckgewiesen. Die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zu-gelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiter die Durchset-zung seines Antrags.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2- 4 -Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt([X.] 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.1. Der Antragsteller macht geltend, die angefochtene Entscheidung [X.] von einem Rechtssatz ab, den der [X.] in seinem Urteil [X.], [X.], NJW-RR 1998, 590, 591, aufgestellt habe; derRechtssatz gehe dahin, [X.] bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines [X.] der Sittenwidrigkeit und eine Scigungsabsichtnicht erforderlich seien, es vielmehr , wenn der Handelnde die Tatsa-chen kenne, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergebe, wobei dem [X.], wenn sich jemand [X.] oder grob fahrlssig der Kenntnis erheblicherTatsachen verschlieûe.Hier rsieht der Antragsteller, [X.] das Beschwerdegericht keinen dementgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, es hat seinerEntscheidung gerade auch diesen Rechtssatz zugrunde gelegt.2. Eine die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde begrAbwei-chung des [X.] von den [X.]ssen des [X.] vom 5. August 1998, 2 Ww 38/96 und 39/96, kann schon [X.] festgestellt werden, weil der Antragsteller keinen in diesen Entscheidun-gen enthaltenen Rechtssatz aufzeigt.3. Soweit der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe gegendie gefestigte einschlige Rechtsprechung des [X.]es und [X.] Oberlandesgerichte verstoûen, indem es die "Abfindungsvereinbarung"vom 3. Juli 1992 als wirksam angesehen habe, vermag auch dies die [X.] -keit der Rechtsbeschwerde nicht zu begr. Denn [X.] ist es ohne Belang,ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. [X.]. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem [X.] des [X.] die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che des Antragstellers gegen seinen [X.] werden [X.] nicht berrt.[X.] Krr Lemke
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. BLw 3/02 (REWIS RS 2002, 3723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3723
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