Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 40/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3446

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[X.] 40/01vom26. April 2002in der [X.] Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der [X.], auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergange-ne Beschluß des [X.] des Oberlan-desgerichts [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß desAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 21. Okto-ber 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die [X.] zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahreneinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin-nen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 3.000 •.- 3 -Gr:[X.] Antragstellerinnen sind die Erben ihres [X.], der 1961 der LPG"[X.] " [X.] beitrat, in die er Land einbrachte und [X.] die er einen In-ventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war [X.] LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.Mit [X.] vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) [X.],schloû sich der [X.]eil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit [X.] ([X.]) "[X.] " [X.]zusammen und wandelte sich diese LPG in [X.] um. Die Wirkung dieser Beschlsse sollte zum 1. Mai 1991eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genos-senschaftsregister eingetragen.Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem [X.]ode am [X.] 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres [X.] [X.] einen [X.] auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. [X.] der Drftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die [X.] den [X.] zurckgestellt und im Wege des [X.] die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des [X.] ([X.]) "[X.]" [X.] zum 30. Juni 1991 verlangt. Das [X.] hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwer-de der Antragsgegnerin hat das [X.] diesen Antrag abgewiesen,auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber- 4 -verpflichtet, Auskunft r die [X.] der LPG (P) [X.]zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtetsich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sieihren ursprlichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.I[X.] - zulssige - Rechtsbeschwerde ist begrt.1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, [X.] ein Anspruch auf bareZuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotaleBeteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem [X.] am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater [X.] vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied [X.] (P) [X.] , nicht auch der "[X.]" (bestehend aus [X.]eilen [X.] (P) [X.] und der LPG ([X.]) "[X.] " [X.]) gewesen sei, komme [X.] die Frage der Berechnung eines mlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwand-lungsbilanz der LPG (P) [X.] . Nur darauf und auf die sich daraus erge-bende Personifizierung des Verms sei daher der Auskunftsanspruch ge-richtet.2. Diese Aus[X.]ungen halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand.a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in- 5 -eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem [X.] Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. [X.] Anteile oder Mitgliedschaftsrechte mssen deswegen quotaldem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, [X.] jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einenAusgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995,BLw 28/95, [X.], 740, 741 = [X.] 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. Novem-ber 1996, [X.], [X.], 890, 891 f = [X.] 1997, 48, 49). Um einenetwaigen Anspruch berechnen zu k, hat das Mitglied ein umfassendesAuskunfts- und Einsichtsrecht in die [X.] die Berechnung maûgebenden Unter-lagen (vgl. Senat, [X.], 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996,[X.] aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, [X.], [X.], 189 =[X.] 1999, 60).b) Die Beschrkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflsungsbilanzder LPG (P) [X.] trt dem - richtig umschriebenen - Interesse der An-tragstellerinnen als Erben ihres [X.] indes nicht vollstig Rechnung. [X.] davon, ob die [X.]eilung der LPG (P) [X.]sowie der [X.] mit der LPG ([X.]) "[X.]" [X.]. rechtlich vollstig vollzogen wurdeoder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging,hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf,[X.] sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprlichen LPG durch dieUmwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das [X.] sich [X.] jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an [X.] (P) [X.] mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berck-sichtigen ist vielmehr, [X.] die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem [X.]eilder ursprlichen LPG (P) [X.] , andererseits aber auch aus der LPG ([X.])- 6 -"[X.]" [X.]umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis ge-langt man daher nur, wenn diese [X.] der Bemessung der [X.] finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch,was ihr Vermlangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der(reduzierten) LPG (P) K. und der LPG ([X.]) "[X.] " [X.]Die Betei-ligung des [X.] der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug aufein [X.]eilvermfestgestellt werden, sondern muû am [X.] "[X.]" ausgerichtet werden. Dazrfen die Antragstellerinnen nichtnur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auchder Auskunft hinsichtlich der Vermsverltnisse der LPG ([X.]) "[X.]" [X.]zum Zeitpunkt der [X.]) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben demvon dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend [X.] der LPG ([X.]) "[X.] " [X.] auch - nicht nur [X.] - Auskunft hinsichtlich der Vermsverltnisse der LPG (P) K. verlangt haben, kide [X.] zuerkannt werden. Lediglich hinsicht-lich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte [X.] anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Um-wandlungsstichtag (auch [X.] die LPG [[X.]] "[X.]" [X.] ) sein [X.] -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.[X.]Krr [X.]

Meta

BLw 40/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 40/01 (REWIS RS 2002, 3446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3446

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