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PDF anzeigen[X.] ZB 204/00vom10. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2001 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 17. Oktober 2000 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.[X.]: 13.193 DM.Gründe:[X.] hat die Klage, mit der die Klägerin rückständigen [X.] geltend macht, durch Urteil vom 28. April 2000 abgewiesen. Gegen diesesihr am 12. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am [X.] beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.Auf ihren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist am 16. Juni 2000 biszum 15. August 2000 verlängert.Auf einen Hinweis des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei ab-gelaufen, begründete die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz ihrer [X.] vom 24. August 2000, beim [X.] eingegangen am28. August 2000, und beantragte gleichzeitig wegen der Versäumung der Be-- 3 -rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie machtegeltend, das Ende der Berufungsbegründungsfrist sei zwar von der Angestell-ten ihres Prozeßbevollmächtigten [X.] im [X.] eingetragen, die-se Eintragung sei aber von [X.] am 15. August 2000 gestrichen worden,ohne daß eine Berufungsbegründung eingereicht worden sei. [X.] habeirrtümlich angenommen, die Frist habe sich erledigt, weil in einem anderen zwi-schen den [X.]en anhängigen Verfahren, in dem sie - die Klägerin des [X.] Rechtsstreits - von derselben Kanzlei vertreten worden sei, kurz vordem 15. August 2000 eine Berufungserwiderung eingereicht worden sei.Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-fung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin [X.] in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sichdie sofortige Beschwerde der Klägerin.II.Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft undauch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der(verlängerten) Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 1und Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).Zu Recht hat das [X.] auch den Antrag der Klägerin, ihrwegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen.- 4 -Nach § 233 ZPO darf einer [X.], die eine Frist versäumt hat, Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr [X.] verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen Büropersonal) muß [X.] zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hat ein Organisationsmangelin der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu der Versäumung derFrist geführt, liegt ein der [X.] zuzurechnendes Verschulden des [X.] vor.Das Berufungsgericht führt aus, die Art und Weise, wie Fristen in [X.] der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin behandelt würden, sei untermehreren Gesichtspunkten zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, zu über-prüfen, ob diese Beanstandungen des Berufungsgerichts in allen Punkten ge-rechtfertigt sind. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für [X.] ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gese-hen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einerallgemeinen Anordnung fehlt, im [X.] außer dem [X.]namen ei-nen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Bürogleichzeitig ein anderes zwischen denselben [X.]en [X.] wird (st.Rspr. des [X.], vgl. Senatsbeschluß vom25. März 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.;[X.], Beschluß vom 22. Juni 1995 - [X.] 1/95 - NJW 1995, 2562).Aus der vorgelegten Fotokopie des [X.]s ergibt sich, daß einentsprechender Zusatz nicht eingetragen war, sondern lediglich die Namen der[X.]en. Die Klägerin macht auch nicht geltend, es bestehe in der Kanzlei ih-rer Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anordnung und das [X.] kennzeichnenden Zusatzes sei auf einen Verstoß gegen diese Anord-- 5 -nung zurückzuführen. Die Klägerin meint vielmehr zu Unrecht, eine solcheKennzeichnung sei - jedenfalls im vorliegenden Falle - nicht erforderlich gewe-sen.Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist gerade deshalbversäumt worden, weil es bei der Eintragung im [X.] an einer sol-chen Kennzeichnung gefehlt und weil [X.] deshalb die beiden Verfahrenmiteinander verwechselt hat.Ohne eine entsprechende Kennzeichnung hätte die Versäumung [X.] selbst dann nicht zuverlässig vermieden werdenkönnen, wenn [X.] die Frist nicht selbständig gestrichen, sondern die Aktendem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hätte. Es hätte dann nämlich [X.] bestanden, daß sie ihm die falschen Akten vorlegt. Daraus hätte [X.] ersehen können, daß in einer anderen Sache eine Frist einzuhalten ist(vgl. [X.], Beschluß vom 22. Juni 1995 aaO).[X.] [X.][X.] [X.] [X.]
Meta
10.05.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. XII ZB 204/00 (REWIS RS 2001, 2612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2612
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