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PDF anzeigen[X.] ZB 205/00vom31. Januar 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] 6. November 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.[X.]: 13.110,36 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 [X.] und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das [X.] 10. Juli 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu Recht nach § 519 bAbs. 1 ZPO verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 519Abs. 2 Satz 3 ZPO bis Dienstag, den 10. Oktober 2000 verlängerten Frist [X.] worden ist.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagtenwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in [X.] Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer [X.] wegen Versäu-- 3 -mung (unter anderem) der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung [X.] zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die [X.]. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die [X.] dabei als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). [X.] hat nicht dargetan, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der [X.] kein Verschulden trifft.a) Der Prozeßbevollmächtigte mußte, worauf bereits das Oberlandesge-richt zutreffend hingewiesen hat, sicherstellen, daß die Berufungsbegrün-dungsfrist auch im Falle seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - etwa durcheinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung - gewahrt werdenkonnte. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihr Prozeßbe-vollmächtigter dieser Pflicht - generell oder für den konkreten Krankheitsfall -nachgekommen ist. Die Begründung des [X.] [X.] sich insoweit auf den Hinweis, die Kanzleiangestellte des [X.] habe diesen während seiner krankheitsbedingten [X.] und 10. Oktober 2000 "wegen verschiedener Sachen angerufen, dabeiaber diese [X.] vergessen". Unklar bleibt nach diesem Vortrag, ob undinwieweit sich der Prozeßbevollmächtigte gezielt über alle Vorgänge, bei [X.] in dieser Zeit Fristen abzulaufen drohten, hat unterrichten lassen. DieFormulierung des [X.] legt - im Gegenteil - die Vermu-tung nahe, daß Anlaß und Gegenstand der Anrufe beim Prozeßbevollmächtig-ten der Initiative und Auswahl der [X.] oblagen; mit einer sol-chen Handhabung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm ob-liegende Organisations- und Sorgfaltspflicht bei der Fristenwahrung indes [X.] 4 -b) Auf den Vortrag der Beklagten, es lasse sich nachträglich nicht [X.], wieso die Handakte über das vorliegende Verfahren, obschon [X.] Oktober mit einem Fristzettel für den 10. Oktober 2000 versehen, in [X.] ihres Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Fristablauf bemerktund die im [X.] ordnungsgemäß für den 10. Oktober 2000 notierteBerufungsbegründungsfrist gelöscht worden sei, kommt es danach nicht ent-scheidend an. Im übrigen ist dieser Vortrag - auch für sich genommen - nichtgeeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. [X.] in der Begründung des [X.] gemutmaßt, die Aktemit dem [X.] sei aufgrund von Bau- und Umräumarbeiten in der Praxis"unbeabsichtigt unter anderen Akten verschwunden". Welche organisatori-schen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat,um der - naheliegenden - Gefahr entgegenzuwirken, daß fristgebundene Vor-gänge im Zusammenhang mit den Bau- und Umräumarbeiten außer [X.], erhellt - wie das [X.] zu Recht bemerkt - aus dieser Be-gründung nicht. Ebenso vermag der Vortrag der Beklagten die Möglichkeitnicht auszuräumen, daß organisatorische Unzulänglichkeiten bei der [X.] in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sind. So bleibtschon unklar, wieso zwar - nach der Beschwerdeschrift - feststehen soll, daßdie für den 10. Oktober notierte Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt derTelefonate der [X.] mit dem Prozeßbevollmächtigten (am 9.und 10. Oktober 2000) noch im [X.] eingetragen war, in der [X.] jedoch als gesichert angesehen wird,daß diese Frist noch am 10. Oktober 2000, wenn auch aus angeblich unge-klärter Ursache, gelöscht worden ist. Zudem dürfen nach einer von der [X.] vorgetragenen ständigen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten "Fri-- 5 -sten im Terminkalender erst- 6 -dann gelöscht werden ..., wenn die Akte zusammen mit einem von der [X.] abgestempelten Aktenexemplar des Schriftsatzes vorliegt". Mit [X.] solchen Praxis ist jedoch eine verläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-währleistet; denn das Fristenbuch läßt nicht erkennen, ob ein fristgebundenerVorgang noch erledigt werden muß oder ob er bereits erledigt ist und lediglichdie Empfangsbestätigung noch nicht vorliegt.[X.]Bundesrichterin [X.] [X.] im Urlaub und verhindertzu unterschreiben. [X.] [X.] Wagenitz
Meta
31.01.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. XII ZB 205/00 (REWIS RS 2001, 3690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3690
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