Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 135/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1418

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[X.] [X.]/97vom16. August 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 14. August 1997wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 12.592 DM.Gründe:[X.] Beklagte hat gegen das ihr zu Händen ihrer erstinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des [X.] am 5. Juni 1997 [X.] eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief nach Verlängerung am5. August 1997 ab. Am 6. August 1997 hat die Beklagte die Berufung begrün-det und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Dazu hat sie unter Vorlagevon eidesstattlichen Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten, Rechtsanwalt [X.] , und dessen Büroangestellten [X.]: Die Berufungsbegründung sei am 5. August 1997 von ihrer erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten gefertigt und der Kanzlei von [X.]um 11.22 Uhr per Telefax übermittelt worden. [X.] 3 -[X.] sei zu dieser Zeit nicht anwesend gewesen, sondern habe ab 10.00 Uhreinen Termin in [X.]bei [X.]wahrgenommen, der ungefähr zweiStunden gedauert habe. Auf der Rückfahrt, etwa um 12.30 Uhr, habe dasFahrzeug des Anwalts eine Panne erlitten. Die Reparatur, die durch eineKfz-Werkstatt in [X.]erfolgt sei, habe bis in die Abendstunden gedauert.Gegen 17.30 Uhr habe Rechtsanwalt [X.]in seiner Kanzlei angerufen, umsich zu erkundigen, ob eilbedürftige Sachen vorlägen. Die Sekretärin [X.] ihm mitgeteilt, daß sie die per Telefax eingegangene Berufungsbegründungin der vorliegenden Sache zur Einreichung bei dem [X.] vorbe-reitet habe, der Schriftsatz müsse noch an demselben Tag unterschrieben undin den Gerichtsbriefkasten eingeworfen werden. Da Rechtsanwalt [X.] nicht gewußt habe, wielange die Reparatur noch dauern werde, habe er seineSekretärin gebeten, den Schriftsatz von Rechtsanwalt [X.]unterschreiben zulassen und zum [X.] zu bringen. Frau [X.] habe jedoch ver-geblich versucht, Rechtsanwalt [X.]zu erreichen. Hiervon habe [X.] erst am Morgen des 6. August 1997 Kenntnis erlangt, weil seine Se-kretärin nicht gewußt habe, wo sie ihn habe erreichen können. Er habe [X.] Uhr nochmals versucht, in seiner Kanzlei anzurufen. Nachdem sich [X.] gemeldet habe, sei er davon ausgegangen, daß Frau [X.]Rechts-anwalt [X.]erreicht habe und sei erst am nächsten Morgen wieder in [X.] gekommen.Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen undden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weildie Fristversäumnis auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten [X.] -I[X.] hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinenErfolg.1. Das [X.] hat die Berufung zu Recht als unzulässig [X.], weil sie nach Ablauf der bis zum 5. August 1997 verlängerten Frist,nämlich am 6. August 1997, begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1ZPO).2. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hält der rechtlichen Über-prüfung stand. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein ihr gemäߧ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft.Die von ihm bei der Durchführung der fristgebundenen Prozeßhandlung zu be-achtende Sorgfalt hätte erfordert, daß er die ihm zumutbaren Vorkehrungen [X.] der Frist trifft. Daran hat er es indessen fehlen lassen.Es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits nichtersichtlich, aus welchen Gründen Rechtsanwalt [X.]erst ca. fünf Stundennach der Autopanne in seinem Büro angerufen und sich nach dem Vorliegeneilbedürftiger Sachen erkundigt hat. Daß ihm dieser Anruf nicht früher, insbe-sondere zu einer Zeit, in der eine Anwaltspraxis mit Sicherheit noch besetzt ist,möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargetan und glaubhaft gemacht.Aber selbst wenn Rechtsanwalt [X.] sein Büro nicht früher hätte [X.] können, hätte er die in der eingetretenen Situation gebotenen Vorkeh-rungen gegen eine Fristversäumnis nicht getroffen. Diese hätten es erfordert,daß er sich entweder selbst unmittelbar mit Rechtsanwalt [X.]in [X.] -gesetzt hätte, um die Unterzeichnung der Berufungsbegründung zu vereinba-ren, oder daß er seiner Sekretärin eine Telefonnummer, etwa die derKfz-Werkstatt in [X.], mitgeteilt hätte, unter der sie ihn im Falle [X.] ihrer Bemühungen, Rechtsanwalt [X.]zu erreichen, hätte [X.] können. In diesem Fall hätte Rechtsanwalt [X.]von der weiterhinbestehenden Notwendigkeit, die Berufungsbegründung zu unterschreiben undin den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen, erfahren und beides nochvornehmen können, so daß die Frist hätte gewahrt werden können.Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde werden die an [X.] eines Anwalts zu stellenden Anforderungen hierdurch nichtüberspannt. Insbesondere kann die angeführte Sorge um die Reparatur einesFahrzeugs bzw. diejenige, vom Ort einer erlittenen Autopanne wieder nach- 6 -Hause zu gelangen, nicht mit schwerwiegenden familiären Belastungen gleich-gestellt werden, die möglicherweise ein Verschulden des Anwalts an der [X.] entfallen lassen können ([X.], Beschlüsse vom 5. Juni 1981 - [X.] - VersR 1981, 839 und vom 8. November 1984 - [X.] - VersR 1985,47).[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 135/97

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 135/97 (REWIS RS 2000, 1418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1418

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