Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az. B 4 AS 46/17 R

4. Senat | REWIS RS 2018, 1136

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und nichterwerbsfähigem Ehegatten - Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem Grunde nach - Bezug einer Erwerbsminderungsrente


Leitsatz

Wer dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII ist, kann als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist, ob der Klägerin, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht, vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015 ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem S[X.]B II zusteht.

2

Die verheiratete und 1959 geborene Klägerin, deren [X.]rad der Behinderung vom Versorgungsamt mit 100 nebst [X.], [X.], [X.] und [X.] festgestellt ist, bezieht seit dem [X.] eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab dem 1.7.2014 netto 731,47 [X.] und ab dem 1.1.2015 netto 729,02 [X.] betrug. Die gemeinsam lebenden Eheleute zahlten für ihre Wohnung ab dem 1.12.2014 Miete einschließlich [X.]eizkosten i[X.]v 513,96 [X.]. Sie beantragten Ende des Jahres 2005 erstmals Leistungen nach dem S[X.]B II. Seit diesem [X.]punkt erhält der Ehemann [X.], während die Klägerin nach Ansicht des beklagten [X.] nicht leistungsberechtigt ist.

3

Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte nur dem Ehemann mit Bescheid vom 16.10.2014 S[X.]B II-Leistungen für die [X.] vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015. [X.] ist die Klägerin aufgeführt, wobei ihr Bedarf mit "0,00 [X.]" angesetzt wurde. Einen Einkommensüberhang berücksichtigte der Beklagte bei dem Ehemann im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht. Ihm wurde zunächst ab dem 1.12.2014 [X.] i[X.]v monatlich 609,48 [X.] bewilligt (353 [X.] Regelbedarf und 256,48 [X.] Bedarf für Unterkunft und [X.]eizung). Die Klägerin legte Widerspruch ein, den der Beklagte - nach Erlass von zwei weiteren Bescheiden vom 22.11.2014 und vom 3.12.2014, die allein den Leistungsanspruch des Ehemannes abänderten - mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurückwies. Die Klägerin habe als Erwerbsunfähige keinen [X.]-Anspruch. Sie habe auch keinen Anspruch auf Sozialgeld, weil sie mithilfe ihrer Erwerbsminderungsrente in der Lage sei, den eigenen Bedarf zu decken.

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das S[X.] abgewiesen (Urteil vom 15.12.2015). Auf die Berufung der Klägerin hat das LS[X.] das Urteil des S[X.] aufgehoben und die streitgegenständlichen Bescheide insoweit abgeändert, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin Leistungen nach dem S[X.]B II in gesetzlicher [X.]öhe für die [X.] vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015 zu gewähren (Urteil vom 25.10.2017). Die Klägerin habe Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs 1 Satz 2 S[X.]B II. Der Nachrang des Sozialgeldes reiche nur so weit, als Leistungen nach den §§ 41 ff S[X.]B XII gewährt würden. Dies sei hier aufgrund des Einkommens, das nach dem S[X.]B XII auf den eigenen Bedarf der Klägerin anzurechnen sei und diesen decke, nicht der Fall. Demgegenüber sei im S[X.]B II das Einkommen der Klägerin gemäß § 9 Abs 2 Satz 3 S[X.]B II zu verteilen. Die Klägerin bilde mit ihrem Ehemann zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem S[X.]B II. Sie sei auch nicht nach § 7 Abs 4 Satz 1 S[X.]B II von Leistungen ausgeschlossen.

5

In seiner vom LS[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs 2 Satz 2 S[X.]B II. Der Anspruch auf Sozialgeld sei bereits dann ausgeschlossen, wenn dem [X.]runde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des S[X.]B XII bestehe. In diesem Sinne sei auch § 19 Abs 1 Satz 2 S[X.]B II auszulegen. Die Verteilungsregelung des § 9 Abs 2 Satz 3 S[X.]B II sei einschränkend auszulegen und auf dem [X.]runde nach Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des S[X.]B XII nicht anwendbar. [X.]ierfür spreche sowohl die vom [X.]esetzgeber gewollte strikte Trennung der beiden Leistungssysteme S[X.]B II und S[X.]B XII als auch die Praktikabilität bei schwankenden Bedarfen bzw Einkommen.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2015 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Dem Anspruch der [X.]lägerin auf Sozialgeld nach dem [X.] steht nicht entgegen, dass sie zugleich dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. [X.]apitel des [X.] hat.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2014, vom 22.11.2014 sowie vom 3.12.2014, soweit diese Bescheide Leistungen nach dem [X.] für die [X.]lägerin ablehnen, und der Widerspruchsbescheid vom [X.] sowie die Zahlung von Sozialgeld vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015.

2. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.] nicht entgegen.

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] zulässig ist. Die [X.]lägerin hat mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.] keinen bezifferten Betrag, sondern die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] beantragt (vgl zur Maßgeblichkeit des [X.]lageantrags nach § 123 [X.] insoweit [X.] in [X.], [X.], § 130 RdNr 61, Stand April 2010; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 130 Rd[X.]e). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist nach der Rechtsprechung des BSG zum [X.] eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der [X.]lage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.]0 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Legt man die Begründung der [X.]lage zugrunde, steht der [X.]lägerin aufgrund der im [X.] geltenden Regelungen über die Einkommensverteilung ein Leistungsanspruch zu, während der Beklagte die [X.]lägerin bereits dem Grunde nach für nicht leistungsberechtigt im [X.] hält.

b) Die Berufung der [X.]lägerin war zulässig, weil der Wert des [X.] einen Betrag von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) bei einer Aufteilung der Erwerbsminderungsrente auf die [X.]lägerin und ihren Ehemann überstieg. Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler liegt auch nicht hinsichtlich einer unterbliebenen (echten) notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Sozialhilfeträger als auch im Hinblick auf den Ehemann, dessen Interesse am Ausgang des Verfahrens allein wirtschaftlicher Art ist. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.] ist bei ihm aufgrund der Nichtberücksichtigung des auf ihn entfallenden Einkommensanteils eine Überzahlung eingetreten. Dies macht eine Beiladung nicht gesetzlich notwendig. Über eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 [X.] war vom Senat nicht zu befinden, da diese im Ermessen des Gerichts steht und eine Unterlassung keinen Verfahrensmangel begründen kann (zuletzt BSG vom [X.] [X.]/17 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3 mwN).

3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs 1 Satz 2 und 3 iVm §§ 7 ff, 20 ff [X.] (jeweils idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]; [X.], vgl BSG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Nach § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die [X.]lägerin lebt mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (a). Es handelt sich bei ihr um eine nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (b), die nicht gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen ist (c). Die [X.]lägerin hat im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] (d). § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] sind nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie einen Anspruch auf Sozialgeld bereits dann ausschließen, wenn der Betroffene dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. [X.]apitel des [X.] ist (e).

a) Die [X.]lägerin bildet zusammen mit ihrem Ehemann gemäß § 7 Abs 3 [X.], 3 Buchst a [X.] eine Bedarfsgemeinschaft. Da Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird deshalb vermutet, dass er mit seinem Fortzahlungsantrag zugleich auch Leistungen für die [X.]lägerin beantragte (§ 38 Abs 1 Satz 1 [X.]).

b) Bei der [X.]lägerin handelt es sich um eine nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte iS des § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 186 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]6). Die Sozialgeld begehrende [X.]lägerin ist als Bezieherin einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nichterwerbsfähig iS des § 19 Abs 1 Satz 2 [X.]. Einer Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger über die Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 44a [X.] bedurfte es insoweit nicht ([X.] B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1). Die [X.]lägerin ist - bei Anwendung des § 9 Abs 2 Satz 3 [X.] - nach den Feststellungen des [X.] auch hilfebedürftig.

c) Die [X.]lägerin ist nicht nach § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 [X.] wegen des Bezugs ihrer Erwerbsminderungsrente von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem [X.] nicht, wer Rente wegen Alters oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dieser Leistungsausschluss bezieht sich bereits ausweislich seines Wortlauts auch auf den Anspruch nichterwerbsfähiger Angehöriger auf Sozialgeld (BSG vom [X.] [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7 [X.] Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.], § 7 Rd[X.]14, Stand März 2016; zweifelnd [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 7 [X.] RdNr 84, Stand Juni 2018; vgl zur Anwendung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.] auf nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft BSG vom [X.] [X.]8/17 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]6).

Bei der Erwerbsminderungsrente der [X.]lägerin handelt es sich nicht um eine Leistung, die einer Altersrente ähnlich ist und deswegen den Leistungsausschluss zur Folge hat (vgl auch [X.] in [X.], [X.]/[X.]/[X.], § 7 [X.] RdNr 96a, Stand August 2017). Entscheidende [X.]riterien für die Vergleichbarkeit mit einer Altersrente sind die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der [X.] nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (BSG vom 16.5.2012 - B 4 [X.]5/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]4; BSG vom 7.12.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5). Dass die mit einer Altersrente vergleichbare Leistung an das Erreichen einer Altersgrenze anknüpfen muss, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Ausweislich der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) beabsichtigte der Gesetzgeber eine [X.]larstellung, dass "der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, ebenfalls zum Leistungsausschluss führt" (vgl BT-Drucks 16/1410 [X.]). Um solche Altersbezüge handelt es sich bei der Erwerbsminderungsrente der [X.]lägerin nicht.

d) Die [X.]lägerin hat auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten und damit für den Senat bindenden Tatsachen (§ 163 [X.]) im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. [X.]apitel des [X.].

Nicht entscheidungserheblich ist hier, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] bereits wegen § 21 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem [X.] als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die [X.]lägerin ist als Angehörige im Rahmen des [X.] dem Grunde nach leistungsberechtigt, weil sie nicht - etwa nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] - von Leistungen ausgeschlossen ist (vgl ausführlich zu § 21 [X.] BSG vom 30.8.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.], 81 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], RdNr 33 ff, sowie speziell zum Verhältnis zwischen § 7 Abs 4 [X.] und § 21 [X.] BSG vom 7.12.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]6). Selbst wenn es sich bei den Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] um Leistungen für den Lebensunterhalt iS des § 21 Satz 1 [X.] handeln sollte, spricht einiges dafür, dass es sich bei § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] im Verhältnis zu § 21 Satz 1 [X.] um die speziellere Regelung handelt. Im Ergebnis kann dies offenbleiben, weil die [X.]lägerin ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] hat.

Vorliegend hat die dauerhaft voll erwerbsgeminderte und damit nach § 41 Abs 1, 3 [X.] grundsätzlich leistungsberechtigte [X.]lägerin keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, weil sie auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Bedarfs- und Einkommenspositionen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht bedürftig iS des § 19 Abs 2 Satz 1 iVm §§ 41 Abs 1, 43 [X.] ist.

Der [X.]lägerin steht für den Monat Dezember 2014 ein Regelbedarf iHv 353 Euro und für die restlichen Monate (Januar bis Mai 2015) iHv 360 Euro zu (§ 42 [X.] [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 20.12.2012, [X.] 2783, iVm der Anlage zu § 28 [X.]). Als Unterkunftsbedarf gemäß § 42 [X.] [X.] (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453) sind grundsätzlich die hälftigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 256,98 Euro (513,96 Euro/2) zu berücksichtigen. [X.] wirkt sich ein Mehrbedarf iHv 60,01 Euro für Dezember 2014 bzw von 61,20 Euro für die Monate Januar bis Mai 2015 aus (§ 30 Abs 1 [X.] [X.] idF des [X.] vom 20.4.2007, [X.] 554). Dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf der [X.]lägerin iHv höchstens 678,18 Euro steht ein zu berücksichtigendes Einkommen iHv 731,47 Euro (Dezember 2014) bzw iHv 729,02 Euro (ab dem 1.1.2015) gegenüber.

Da der [X.]lägerin im maßgeblichen Bewilligungszeitraum aufgrund fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] zusteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anspruch auch deswegen ausgeschlossen ist, weil es bereits an einem Antrag auf diese Sozialleistung fehlt (ebenfalls offengelassen von [X.] B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 [X.]; vgl hierzu [X.] in [X.], [X.]/[X.]/[X.], § 19 [X.] Rd[X.]8, Stand November 2017; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 21 Rd[X.]6; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 21 RdNr 66, Stand Juni 2016). Das [X.] hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

e) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Sozialgeld nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] besteht, mag dieser im konkreten Fall auch wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Eine solche Regelung lässt sich weder § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] noch § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] entnehmen.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] und der Sozialhilfe nach dem [X.] um zwei Leistungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Existenzsicherungsleistungen nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Dies entspricht im Grundsatz auch der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 RdNr 50; BSG vom 30.8.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.], 81 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], RdNr 35; vgl auch BSG vom 19.5.2009 - B 8 [X.] 4/08 R - [X.], 178 = [X.] 4-3500 § 25 [X.], Rd[X.]3). Dieses Ausschließlichkeitsverhältnis kommt normativ insbesondere zum Ausdruck in § 5 Abs 2 Satz 1 [X.], wonach der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. [X.]apitel des [X.] ausschließt sowie in § 21 Satz 1 [X.], wonach Personen, die nach dem [X.] als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten.

Das [X.] bestimmt aber kein Ausschließlichkeitsverhältnis im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Sozialgeld für Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.] einerseits und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] andererseits. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber anders, nämlich gerade im Sinne eines [X.] geregelt. Es entspricht deshalb auch schon der bisherigen Rechtsprechung des BSG, dass eine dem Grunde nach bestehende [X.] nach dem 4. [X.]apitel des [X.] einen Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld nicht ausschließt (vgl bereits [X.] B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8, 21 sowie BSG vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]6; in diesem Sinne auch Fachliche Hinweise der [X.] zu § 19 [X.] Ziffer 19.5, soweit Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] wegen zu berücksichtigenden Vermögens nicht gewährt werden; vgl aus der [X.]ommentarliteratur zum Verhältnis dieser beiden Sozialleistungen [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 21 Rd[X.]7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 5 Rd[X.]5; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 19 Rd[X.]2 ff, Stand Dezember 2012; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 5 [X.] Rd[X.]01, Stand September 2018; Söhngen in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 19 Rd[X.]8; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 5 RdNr 85; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 21 RdNr 65, 67, Stand Juni 2016; [X.] in Grube/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 41 RdNr 6).

Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des 14. [X.] vom 19.10.2010 ([X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]3 Rd[X.]2) beruft, war ein möglicher Sozialgeldanspruch des damaligen [X.]lägers zu 2, der ebenfalls eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, nicht Streitgegenstand, weil er keinen Leistungsantrag gestellt hatte, sondern sich nur gegen die Berücksichtigung seiner Rentenleistung im Hinblick auf den [X.]-Leistungsanspruch seines [X.] wandte (vgl zu diesem Sachverhalt auch [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 Rd[X.]3).

Für die Ansicht, eine grundsätzlich bestehende [X.] nach dem 4. [X.]apitel des [X.] schließe einen Anspruch auf Sozialgeld aus, gibt es in § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften keine genügenden Anhaltspunkte.

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] sind Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] gegenüber dem Sozialgeld (lediglich) "vorrangig". Nach § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] erhalten die dort genannten Personen Sozialgeld, "soweit" kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] besteht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Wortlaut der beiden Vorschriften insoweit nicht aufeinander abgestimmt ist, als auf der einen Seite auf "Leistungen" und auf der anderen Seite auf das Bestehen eines Anspruchs abgestellt wird. Jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem bereits der Anspruch auf Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] aufgrund fehlender Bedürftigkeit ausscheidet, ist dies aber nicht entscheidend.

Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] spricht ebenfalls gegen einen SGB II-Leistungsausschluss. § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] entspricht § 5 Abs 2 Satz 3 [X.] und § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] (inhaltlich unverändert) § 28 Abs 1 Satz 1 [X.] jeweils idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954). Die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung geben zum Verhältnis zwischen Leistungen nach dem [X.] einer- und Leistungen nach dem 4. [X.]apitel des [X.] andererseits nur insoweit Aufschluss, als der Gesetzgeber befürchtete, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem [X.] könnten aufstockend neben dem [X.] beansprucht werden und dadurch zentrale mit dem [X.] verbundene Zielvorstellungen wie die Leistungspauschalierung oder - insbesondere im Hinblick auf den Sanktionsfall - den Grundsatz des Forderns gefährden (vgl Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt vom 5.9.2003, BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 5 Abs 2 [X.] und [X.] zum damaligen § 28 [X.]). Ein entsprechender Regelungsbedarf bestand im Hinblick auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht, zumal die Einordnung dieser Sozialleistung (zunächst noch nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Art 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.6.2001, [X.] 1310, 1335) in das [X.] zurzeit der Beratungen über das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt noch nicht absehbar war (die Einordnung in das [X.] erfolgte erst durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/2260 vom 16.12.2003 S 2 ff).

Dass der Gesetzgeber des [X.] am Arbeitsmarkt davon ausging, dass das Sozialgeld nach dem [X.] und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer Person zusammentreffen können, ergibt sich noch aus einem weiteren Umstand in der Regelungsgeschichte: Nach der Entwurfsfassung des § 28 Abs 1 Satz 1 [X.] sollten nichterwerbsfähige Angehörige einen Anspruch auf Sozialgeld haben, "soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben oder diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen" (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/1516 S 16). Eine Änderung der Regelung erfolgte insoweit weder durch die Beschlussempfehlung des [X.] (9. Ausschuss, BT-Drucks 15/1728 [X.]) noch durch die des später eingeschalteten Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 15/2259). Wann und auf welcher Grundlage im Gesetzgebungsverfahren der Halbsatz "oder diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen" gestrichen wurde, lässt sich den veröffentlichten [X.] nicht entnehmen. Ein Gesetzesbeschluss des [X.] zu § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung besteht jedenfalls mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ([X.] 453), auch wenn eine inhaltliche Änderung insoweit gerade nicht beabsichtigt war (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Für die Ansicht, von Sozialgeld sei bereits derjenige ausgeschlossen, der dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. [X.]apitel des [X.] sei, fehlt es in der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschriften jedenfalls an Anhaltspunkten.

Der systematische Zusammenhang, in dem § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] stehen, spricht ebenfalls gegen die von dem Beklagten vertretene Ansicht. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.]. Während Satz 1 ein Ausschlussverhältnis normiert, regelt Satz 2 ein Vorrangverhältnis. Welche Bedeutung der mit § 5 Abs 2 [X.] korrespondierenden Vorschrift des § 21 Satz 1 [X.] in diesem Zusammenhang abschließend zukommt (vgl hierzu oben unter d), mag hier dahinstehen. Selbst wenn man § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] nicht für spezieller und § 21 Satz 1 [X.] vorliegend für anwendbar hielte, stützte dies jedenfalls nicht die Rechtsansicht des Beklagten.

Der Sinn und Zweck des § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] spricht ebenfalls dagegen, sie in dem Sinne auszulegen, dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem 4. [X.]apitel des [X.] seien von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Die Vorschriften sind Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, das Zusammentreffen der beiden Existenzsicherungssysteme im Hinblick auf eine spezielle Personengruppe differenziert zu regeln: Einerseits bestimmt das Gesetz einen Leistungs- bzw Anspruchsvorrang des [X.] und betont auf diese Weise die besondere Stellung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit ihren Anspruchserleichterungen insbesondere im Hinblick auf einen Unterhaltsrückgriff, die einer "verschämten Armut" entgegenwirken sollen (vgl § 43 [X.]; hierzu BT-Drucks 14/4595 [X.] ff sowie BT-Drucks 14/5146 [X.], 153; vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 45 Rd[X.]8). Andererseits bleiben auch die Jobcenter für diese Personengruppe zuständig, indem das [X.] den dauerhaft voll erwerbsgeminderten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nachrangige Leistungsansprüche zuweist. § 19 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 5 Abs 2 Satz 2 [X.] beziehen dies auf das Sozialgeld als Geldleistung. [X.]-Leistungsansprüche können aber auch im Hinblick auf Dienst- und Sachleistungen bestehen, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden (§ 7 Abs 2 Satz 2 [X.]), was bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Angehörigen - etwa im Hinblick auf die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a [X.] [X.] - nicht fernliegend erscheint. Insgesamt hat sich der Gesetzgeber - im Vergleich zu einer Regelung, in der sich die Sozialleistungen gegenseitig ausschließen - für das in der Umsetzung anspruchsvollere [X.]onzept entschieden, um die mit beiden Sozialleistungssystemen verfolgten Ziele möglichst weitgehend zu erreichen.

4. Der Beklagte wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der [X.]lägerin zu berücksichtigen haben, dass es für die Höhe des Leistungsanspruchs unerheblich ist, dass ihr Ehemann bereits [X.] ohne Berücksichtigung von Einkommen der [X.]lägerin erhalten hat (vgl BSG vom 18.6.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7). Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche ihrer einzelnen Angehörigen deren Individualansprüche ([X.] B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 4 AS 46/17 R

28.11.2018

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 15. Dezember 2015, Az: S 32 AS 194/15, Urteil

§ 19 Abs 1 S 2 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2, § 5 Abs 2 S 2 SGB 2, § 41 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 21 S 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az. B 4 AS 46/17 R (REWIS RS 2018, 1136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1136

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