Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. IX ZB 69/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1753

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX ZB 69/14
vom

30. Oktober 2014

in der Rechtsbeschwerdesache

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Grupp

am
30. Oktober 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2014 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen
wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurück-weisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit
ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., §
46 Rn. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn. 14), was im Streitfall nicht geschehen ist.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-1
2
-

3

-
fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der
Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
1 [X.] 449/13 -

LG Halle, Entscheidung vom 16.05.2014 -
1 T 36/14 -

3

Meta

IX ZB 69/14

30.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. IX ZB 69/14 (REWIS RS 2014, 1753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1753

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.