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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 56/14
vom
13. Januar
2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein,
[X.], die Richterin [X.] und
den Richter Dr. Fischer
am 13.
Januar 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
Weder sieht das Gesetz im Pro-zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegen-satz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
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nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außer-ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2014 -
16 O 273/13 -
O[X.], Entscheidung vom 05.08.2014 -
3 W 417/14 -
2
Meta
13.01.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. IX ZB 56/14 (REWIS RS 2015, 17337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17337
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