Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. IX ZB 46/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1405

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051216BIXZB46.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 46/16
vom

5. Dezember
2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp
und die Richterin [X.]

am 5. Dezember 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbe-schwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; vom 16.
September 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41; vom 19. Oktober 2016
-
IX [X.] 20/16, [X.], Rn.
2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist

1
-

3

-

nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107,
395 ff).

Kayser
Gehrlein
Pape

Grupp
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2015 -
2-23 O 159/15 -

O[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
7 W 44/15 -

Meta

IX ZB 46/16

05.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. IX ZB 46/16 (REWIS RS 2016, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1405

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