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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 74/14
vom
4. Dezember
2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und
die
Richte-rin Möhring
am 4. Dezember
2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der
3. Zivilkammer des [X.] vom 17. September
2014 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Be-1
2
-
3
-
schluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
575 Abs.
1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
1417 [X.] 2494/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.09.2014 -
3 [X.] -
3
Meta
04.12.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. IX ZB 74/14 (REWIS RS 2014, 678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 678
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