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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 55/14
vom
20. Oktober 2014
in dem
Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.],
Dr. Fischer und Grupp
am 20. Oktober 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelas-sen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom
16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
575 Abs. 1 Satz 1,
§
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
[X.]
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
3 [X.] 40/04 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
11 [X.] -
3
Meta
20.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2014, Az. IX ZB 55/14 (REWIS RS 2014, 2084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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