Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2014, Az. IX ZB 54/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2080

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 54/14
vom

20. Oktober 2014

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Oktober 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft.

Entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach §
36 Abs.
4 [X.] funktional als Vollstreckungsgericht, richtet sich der [X.] nach den
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], [X.] vom 5. Februar 2004 -
IX ZB 97/03, [X.], 732; vom 17. Februar 2004 -
IX [X.], Z[X.] 2004, 441; vom 6. November 2008 -
IX ZB 256/08, juris; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl. 2014, § 36 Rn. 110); die danach notwendige [X.] Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Streitfall nicht erfolgt.

1
2
-

3

-

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
(vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
51 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2014 -
14 W 35/14 -

3
4

Meta

IX ZB 54/14

20.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2014, Az. IX ZB 54/14 (REWIS RS 2014, 2080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2080

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.