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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 54/14
vom
20. Oktober 2014
in dem
Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Oktober 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft.
Entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach §
36 Abs.
4 [X.] funktional als Vollstreckungsgericht, richtet sich der [X.] nach den
allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], [X.] vom 5. Februar 2004 -
IX ZB 97/03, [X.], 732; vom 17. Februar 2004 -
IX [X.], Z[X.] 2004, 441; vom 6. November 2008 -
IX ZB 256/08, juris; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl. 2014, § 36 Rn. 110); die danach notwendige [X.] Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Streitfall nicht erfolgt.
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
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nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
(vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
51 [X.]/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2014 -
14 W 35/14 -
3
4
Meta
20.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2014, Az. IX ZB 54/14 (REWIS RS 2014, 2080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2080
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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