Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2016, Az. 2 B 17/16

2. Senat | REWIS RS 2016, 7899

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Gegenstand

Einstellung in den Justizvollzugsdienst; Verneinung der charakterlichen Eignung ("Kollegenstreich" wegen "Lagerkoller")


Leitsatz

1. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.

2. Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin um die Einstellung als Beamtin auf Probe im Justizvollzugsdienst, deren charakterliche Eignung vom Dienstherrn verneint wurde mit Blick auf einen von ihr als "Scherz" und wegen eines "Lagerkollers" begangenen "Kollegenstreichs" während eines Ausbildungslehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft der Justizvollzugsschule.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]er Sache nach auf sämtliche Zulassungsgrün[X.]e [X.]es § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwer[X.]e [X.]er Klägerin ist unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die 1979 geborene Klägerin stan[X.] ab Anfang April 2011 als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugs[X.]ienst auf Wi[X.]erruf im Dienst [X.]es [X.]. En[X.]e März 2013 en[X.]ete [X.]as Beamtenverhältnis auf Wi[X.]erruf, nach[X.]em [X.]ie Klägerin [X.]ie Prüfung für [X.]en allgemeinen Vollzugs[X.]ienst bestan[X.]en hatte. Den Antrag [X.]er Klägerin auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugs[X.]ienst auf Probe lehnte [X.]er Beklagte mit [X.]er Begrün[X.]ung ab, sie sei für eine Tätigkeit eines Be[X.]iensteten im Justizvollzugs[X.]ienst charakterlich nicht geeignet. An einem Wochenen[X.]e zwischen [X.]en von [X.]en Teilnehmern [X.]es [X.] zu absolvieren[X.]en schriftlichen Prüfungen sei [X.]ie Klägerin gemeinsam mit zwei an[X.]eren Teilnehmern in [X.] eines abwesen[X.]en Kollegen einge[X.]rungen, habe [X.]essen Klei[X.]erschrank verrückt, [X.]ie Bett[X.]ecke mit [X.]em Bettbezug o[X.]er Laken verknotet un[X.] [X.]urch [X.] gespannt, mit Toilettenpapier [X.]ie Initialen [X.]es Kollegen ausgelegt sowie auf [X.]em Tisch un[X.] [X.]en Spiegeln Beschriftungen unter Verwen[X.]ung eines Ab[X.]eckstifts, [X.]er Zahnpasta un[X.] [X.]er Duschcreme [X.]es Kollegen angebracht. Dass sie ihr Verhalten in [X.]er Gemeinschaftsunterkunft als Scherz bzw. harmlosen Streich abgetan un[X.] zu[X.]em angegeben habe, ihr Verhalten sei "sehr pubertär" gewesen un[X.] es habe sich eine Art "Lagerkoller" breit gemacht, belege, [X.]ass sie nicht über [X.]ie für [X.]ie Tätigkeit eines Be[X.]iensteten im Justizvollzugs[X.]ienst erfor[X.]erlichen charakterlichen Voraussetzungen verfüge. Der angestrebte Dienst bringe es mit sich, [X.]ass [X.]ie Arbeitszeit "hinter Gittern" verbracht wer[X.]e. Auch bringe [X.]er tägliche Umgang mit Gefangenen für [X.]ie Be[X.]iensteten vielfältige Herausfor[X.]erungen mit sich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]ie nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat [X.]as Verwaltungsgericht [X.]en [X.] unter Aufhebung [X.]er entgegenstehen[X.]en Beschei[X.]e verpflichtet, über [X.]en Antrag [X.]er Klägerin, sie als Obersekretärin auf Probe einzustellen, unter Beachtung [X.]er Rechtsauffassung [X.]es Gerichts erneut zu entschei[X.]en. Demgegenüber hat es [X.]ie Klage, [X.]en [X.] [X.]azu zu verurteilen, [X.]ie Klägerin [X.]ienst-, besol[X.]ungs- un[X.] versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie am 1. April 2013 zur Obersekretärin auf Probe ernannt wor[X.]en un[X.] ihr [X.]en wegen [X.]er Nichteinstellung entstan[X.]enen Scha[X.]en zu ersetzen, abgewiesen. Auf [X.]ie Berufung [X.]es [X.] hat [X.]er Verwaltungsgerichtshof [X.]ie Klage insgesamt abgewiesen un[X.] [X.]ie Anschlussberufung [X.]er Klägerin zurückgewiesen. Zur Begrün[X.]ung hat [X.]er Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin habe keinen Anspruch [X.]arauf, [X.]ass [X.]er Beklagte unter Beachtung [X.]er Rechtsauffassung [X.]es Gerichts erneut über ihre Bewerbung auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugs[X.]ienst auf Probe entschei[X.]e. Die ablehnen[X.]en Beschei[X.]e seien rechtmäßig un[X.] verletzten [X.]ie Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme [X.]es [X.], [X.]ie Klägerin verfüge nicht über [X.]ie erfor[X.]erliche charakterliche Eignung, sei nicht zu beanstan[X.]en. Insoweit reichten bereits berechtigte Zweifel [X.]es Dienstherrn aus. Von einem [X.] seien im Bereich [X.]es Sozialverhaltens insbeson[X.]ere Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit un[X.] Teamfähigkeit zu for[X.]ern. Der Beklagte habe [X.]ie Annahme berechtigter Zweifel an [X.]er charakterlichen Eignung [X.]er Klägerin für einen Dienst als Justizvollzugsbeamte auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit [X.]em Vorfall in [X.]er Gemeinschaftsunterkunft stützen [X.]ürfen. Die auf Gleichstellung bzw. Scha[X.]ensersatz gerichtete Leistungsklage sei mangels eines vorherigen Antrags bei [X.]er Behör[X.]e bzw. [X.]er Erhebung eines Wi[X.]erspruchs bereits unzulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Revision ist nicht wegen [X.]er von [X.]er Klägerin gelten[X.] gemachten Divergenz zuzulassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine Divergenz [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO un[X.] § 127 Nr. 1 [X.]. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, [X.]er im Wi[X.]erspruch zu einem Rechtssatz steht, [X.]en [X.]as [X.] - o[X.]er bei Klagen aus [X.]em Beamtenverhältnis ein an[X.]eres Oberverwaltungsgericht - aufgestellt hat. Zwischen [X.]en Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschie[X.] über [X.]en Be[X.]eutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift o[X.]er eines Rechtsgrun[X.]satzes bestehen (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 un[X.] vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften o[X.]er unterbliebenen Anwen[X.]ung von Rechtssätzen, [X.]ie [X.]as [X.] - o[X.]er ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt [X.]en Zulässigkeitsanfor[X.]erungen einer [X.] [X.]agegen nicht (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 un[X.] vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die von [X.]er Beschwer[X.]e gelten[X.] gemachte rechtsgrun[X.]sätzliche Abweichung [X.]es Berufungsurteils vom Beschluss [X.]es [X.] vom 17. Dezember 2010 - 5 [X.] - ([X.] 2011, 31) besteht tatsächlich nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat in Bezug auf [X.]en Aspekt [X.]er charakterlichen Eignung eines Bewerbers [X.]en Rechtssatz aufgestellt, ein einmaliges schwerwiegen[X.]es außer[X.]ienstliches Fehlverhalten könne [X.]ie Annahme [X.]er fehlen[X.]en charakterlichen Eignung nicht rechtfertigen, wenn es sich insoweit um ein persönlichkeitsfrem[X.]es Fehlverhalten han[X.]ele (s. juris Rn. 8). Diesem Rechtssatz, [X.]essen Richtigkeit [X.]ahingestellt sein mag, hat [X.]er Verwaltungsgerichtshof [X.]urch seine Entschei[X.]ung je[X.]och nicht wi[X.]ersprochen. Denn er ist - zutreffen[X.] - [X.]avon ausgegangen, [X.]er Vorfall in [X.]er Personalunterkunft [X.]er [X.] sei nicht [X.]em rein privaten Bereich zuzuor[X.]nen, betreffe [X.]amit nicht ein außer[X.]ienstliches Fehlverhalten, son[X.]ern habe einen erkennbaren [X.]ienstlichen Bezug. Dieser [X.]ienstliche Bezug rechtfertige ohne Weiteres [X.]ie Annahme, [X.]em Charaktermangel [X.]er Klägerin komme auch im Rahmen [X.]er [X.]ienstlichen Aufgabenerfüllung Be[X.]eutung zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht rechtssatzmäßig vom Beschluss [X.]es Senats vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - ab.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem [X.]em Senatsbeschluss vom 25. November 2015 entnommenen Rechtssatz (Rn. 9), wonach [X.]ie Beurteilung [X.]er charakterlichen Eignung eines [X.] eine werten[X.]e Wür[X.]igung aller Aspekte [X.]es Verhaltens [X.]es [X.] in [X.]er laufbahnrechtlichen Probezeit erfor[X.]ert, steht [X.]as Urteil [X.]es Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtssatzmäßig entgegen. Denn [X.]ie generelle Aussage, erfor[X.]erlich sei eine werten[X.]e Wür[X.]igung sämtlicher Aspekte, schließt es keineswegs aus, [X.]ie begrün[X.]eten Zweifel an [X.]er charakterlichen Eignung eines Bewerbers aus einem einmaligen - hier inner[X.]ienstlichen - Fehlverhalten abzuleiten, wenn [X.]ieses, wie hier, [X.]ie charakterlichen Mängel [X.]es Bewerbers hinreichen[X.] [X.]eutlich zu Tage treten lässt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Das Urteil [X.]es Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von [X.]en Beschlüssen [X.]es [X.] vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 - un[X.] vom 27. Januar 2006 - 6 B 1799/05 - sowie [X.]es [X.] vom 12. Juli 2012 - 1 Bs 117/12 - ab. Denn [X.]as Berufungsgericht hat nicht [X.]en [X.]en genannten Beschlüssen entgegenstehen[X.]en Rechtssatz aufgestellt, [X.]ie Beurteilung [X.]er charakterlichen Eignung eines Bewerbers müsse nicht auf einer hinreichen[X.] gesicherten Tatsachengrun[X.]lage beruhen. Die Beschwer[X.]e beachtet insoweit nicht, [X.]ass es für [X.]ie [X.] gera[X.]e nicht ausreicht vorzubringen, [X.]as Berufungsgericht habe [X.]ie von [X.]ivergenzfähigen Gerichten aufgestellten Rechtssätze fehlerhaft auf [X.]en konkreten Fall angewen[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Auch im Hinblick auf [X.]as Klagebegehren auf Gleichstellung bzw. Scha[X.]ensersatz führen [X.]ie in [X.]er Beschwer[X.]e genannten Grün[X.]e nicht zur Zulassung [X.]er Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]e beachtet nicht, [X.]ass sich [X.]as von ihr insoweit herangezogene Urteil [X.]es Senats vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - ([X.]E 148, 217 [X.]. 2 un[X.] Rn. 37) mit [X.]er Entbehrlichkeit [X.]es Vorverfahrens le[X.]iglich für [X.]en Fall befasst, [X.]ass [X.]ie Klägerin [X.]en nunmehr gerichtlich verfolgten Anspruch bereits beim Dienstherrn angemel[X.]et hatte (Rn. 4). Demgegenüber hat sich [X.]ie Klägerin hier wegen ihres Anspruchs auf Scha[X.]ensersatz nicht vorab an [X.]en Dienstherrn gewan[X.]t, son[X.]ern hat unmittelbar Leistungsklage erhoben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Zulassung [X.]er Revision käme insoweit nach [X.]er auch auf [X.]en Zulassungsgrun[X.] [X.]er Divergenz entsprechen[X.] anwen[X.]baren Bestimmung [X.]es § 144 Abs. 4 VwGO ([X.], Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 - [X.]E 54, 99 <100> un[X.] vom 17. März 1998 - 4 [X.] - [X.] 406.17 Bauor[X.]nungsrecht Nr. 66 S. 28) auch [X.]ann nicht in Betracht, wenn angenommen wir[X.], [X.]er Verwaltungsgerichtshof habe [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu weitgehen[X.]e Anfor[X.]erungen an [X.]ie vorherige Befassung [X.]es Dienstherrn mit einem Klagebegehren gestellt, so[X.]ass [X.]ie Revision insoweit zuzulassen ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Klageabweisung aus prozessualen Grün[X.]en wür[X.]e [X.]ann zwar [X.]urch eine Sachabweisung ersetzt, [X.]as Berufungsurteil erwiese sich aber im Sinne [X.]es § 144 Abs. 4 VwGO in Bezug auf [X.]en Anspruch auf Scha[X.]ensersatz un[X.] Gleichstellung aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig. Denn [X.]er gelten[X.] gemachte Anspruch wegen [X.]er schul[X.]haften Verletzung [X.]es aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruchs [X.]er Klägerin als einer Einstellungsbewerberin ([X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - [X.]E 136, 140 Rn. 13 ff.) wäre in je[X.]em Fall unbegrün[X.]et. Da hier kein Revisionszulassungsgrun[X.] greift, müsste wegen [X.]es insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.], [X.]ie Klägerin nicht als Obersekretärin im Justizvollzugs[X.]ienst auf Probe einzustellen, rechtmäßig ist un[X.] [X.]ie Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die von [X.]er Klägerin in [X.]er Beschwer[X.]ebegrün[X.]ung gelten[X.] gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung [X.]er gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl hinsichtlich [X.]es objektiven Sachverhalts als auch in Bezug auf ihre Motive anlässlich ihres entschei[X.]ungserheblichen Verhaltens am 15. Februar 2013. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Hinblick auf [X.]en objektiven Sachverhalt wir[X.] in [X.]er Beschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht [X.]argelegt, welche Umstän[X.]e noch vom Verwaltungsgerichtshof hätten aufgeklärt wer[X.]en müssen. Hinsichtlich [X.]er - nach [X.]er Beschwer[X.]e weiter aufzuklären[X.]en - Motivlage [X.]er Klägerin ist [X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur entschei[X.]ungserhebliche Umstän[X.]e aufzuklären sin[X.] un[X.] insoweit [X.]ie Rechtsauffassung [X.]es Berufungsgerichts maßgeblich ist. Für [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Rechtmäßigkeit [X.]er Ablehnung [X.]er Einstellung [X.]er Klägerin als Beamtin auf Probe reicht nach [X.]er - zutreffen[X.]en - Rechtsauffassung [X.]es Verwaltungsgerichtshofs angesichts [X.]er beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit [X.]er Beurteilung [X.]er charakterlichen Eignung eines Bewerbers [X.]urch [X.]en Dienstherrn aber [X.]er festgestellte Sachverhalt, [X.]er festgestellte Vorsatz [X.]er Klägerin sowie ihre Angaben zur Motivlage ("Scherz/Streich", "pubertäres Verhalten" un[X.] "Lagerkoller") aus. Zu[X.]em hat [X.]ie Klägerin in [X.]er Berufungsverhan[X.]lung keine Beweisanträge zur weiteren Aufklärung ihrer Motive gestellt. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [X.]ient nicht [X.]azu, Versäumnisse in [X.]er Tatsacheninstanz wettzumachen o[X.]er nachzuholen (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 7 m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Soweit mit [X.]er Beschwer[X.]e [X.]urch [X.]en Verweis auf [X.]as Urteil [X.]es [X.]s vom 23. September 2004 - 7 C 23.03 - ([X.]E 122, 85 <92>) eine Verletzung [X.]es Überzeugungsgrun[X.]satzes gerügt wor[X.]en sein sollte, ist ein solcher nicht ersichtlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, [X.]ie [X.]ie Sachverhalts- un[X.] Beweiswür[X.]igung [X.]es Gerichts als Vorgang steuern ([X.], Beschluss vom 2. November 1995 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbil[X.]ung [X.]as Gesamtergebnis [X.]es Verfahrens zugrun[X.]e zu legen. Die Einhaltung [X.]er [X.]araus folgen[X.]en verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon [X.]ann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis [X.]er gerichtlichen Verwertung [X.]es vorliegen[X.]en Tatsachenmaterials rügt, aus [X.]em er an[X.]ere Schlüsse ziehen will als [X.]as angefochtene Urteil. Die Beweiswür[X.]igung [X.]es Tatsachengerichts [X.]arf vom Revisionsgericht nicht [X.]araufhin überprüft wer[X.]en, ob sie überzeugen[X.] ist, ob festgestellte Einzelumstän[X.]e mit [X.]em ihnen zukommen[X.]en Gewicht in [X.]ie abschließen[X.]e Wür[X.]igung [X.]es Sachverhalts eingegangen sin[X.] un[X.] ob solche Einzelumstän[X.]e ausreichen, [X.]ie Wür[X.]igung zu tragen. Solche Fehler sin[X.] revisionsrechtlich regelmäßig nicht [X.]em Verfahrensrecht, son[X.]ern [X.]em materiellen Recht zuzuor[X.]nen un[X.] können einen Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [X.]eshalb grun[X.]sätzlich nicht begrün[X.]en (stRspr, vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 [X.] - [X.] 406.12 § 22 [X.] Nr. 4 S. 1 <4>, vom 2. November 1995 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 8. April 2008 - 9 [X.] - [X.] 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 un[X.] vom 28. Oktober 2010 - 8 [X.] - juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz hat je[X.]och [X.]ann [X.]en Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn [X.]as Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- un[X.] Beweiswür[X.]igungsgrun[X.]sätze verletzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein solcher, einen Verfahrensmangel begrün[X.]en[X.]en Verstoß [X.]es Berufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswür[X.]igungs- o[X.]er Erfahrungsgrun[X.]sätze wir[X.] in [X.]er Beschwer[X.]ebegrün[X.]ung unter III 2 b) bis [X.]) aber nicht [X.]. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO [X.]argelegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die Beschwer[X.]e macht schließlich gelten[X.], [X.]er Verwaltungsgerichtshof habe [X.]en Anspruch [X.]er Klägerin auf rechtliches Gehör [X.]a[X.]urch verletzt, [X.]ass er [X.]ie Klage hinsichtlich [X.]es Antrags auf Gleichstellung bzw. Scha[X.]ensersatz als unzulässig angesehen habe, weil [X.]ie Klägerin vor Erhebung [X.]er Leistungsklage we[X.]er bei [X.]er Behör[X.]e einen Antrag gestellt noch einen Wi[X.]erspruch erhoben habe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.]amit erhobene Vorwurf einer Art. 103 Abs. 1 GG un[X.] § 108 Abs. 2 VwGO verletzen[X.]en Überraschungsentschei[X.]ung trifft nicht zu. Eine solche ist nur gegeben, wenn [X.]as Gericht seine Entschei[X.]ung auf einen im bisherigen Verfahren nicht erörterten rechtlichen o[X.]er tatsächlichen Gesichtspunkt stützt un[X.] [X.]amit [X.]em Verfahren eine Wen[X.]ung gibt, mit [X.]er auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach [X.]em bisherigen Verlauf [X.]es Verfahrens nicht rechnen musste (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sin[X.] hinsichtlich [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts über [X.]ie erhobene Leistungsklage schon [X.]eshalb nicht erfüllt, weil [X.]er Verwaltungsgerichtshof ausweislich [X.]er Nie[X.]erschrift über [X.]ie Berufungsverhan[X.]lung in [X.]ieser aus[X.]rücklich [X.]arauf hingewiesen hat, [X.]ass [X.]as auf Gleichstellung bzw. Scha[X.]ensersatz gerichtete Begehren bereits mangels eines vorangegangenen Antrags bei [X.]er Behör[X.]e unzulässig sein [X.]ürfte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Die Ausführungen auf S. 4 [X.]er Beschwer[X.]ebegrün[X.]ung legt [X.]er Senat zu Gunsten [X.]er Klägerin [X.]ahin aus, [X.]ass [X.]amit auch [X.]er Zulassungsgrun[X.] [X.]er grun[X.]sätzlichen Be[X.]eutung [X.]er Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gelten[X.] gemacht wer[X.]en soll. Aber auch [X.]iese Rüge führt nicht zur Zulassung [X.]er Revision, weil [X.]ie Rechtssache nicht [X.]ie grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung hat, [X.]ie ihr [X.]ie Beschwer[X.]e beimisst.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur [X.]ann, wenn sie eine - vom Beschwer[X.]eführer zu bezeichnen[X.]e - grun[X.]sätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, [X.]ie im Interesse [X.]er Einheitlichkeit [X.]er Rechtsprechung o[X.]er einer Weiterentwicklung [X.]es Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be[X.]arf un[X.] [X.]ie für [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.] erheblich sein wir[X.] (stRspr, [X.], Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Beschwer[X.]e sieht [X.]ie grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung [X.]er Rechtssache zum einen in [X.]er Be[X.]eutung [X.]es Begriffs [X.]er "berechtigten Zweifel an [X.]er charakterlichen Eignung" eines Einstellungsbewerbers. Diese Frage vermag [X.]ie Zulassung [X.]er Revision wegen grun[X.]sätzlicher Be[X.]eutung [X.]er Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil [X.]ieser Begriff in [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s geklärt un[X.] er einer weitergehen[X.]en rechtsgrun[X.]sätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall [X.]er persönlichen Eignung (hier [X.]. § 9 BeamtStG, vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 55 S. 7 un[X.] Beschluss vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9). Hierfür ist [X.]ie prognostische Einschätzung entschei[X.]en[X.], inwieweit [X.]er Bewerber [X.]er von ihm zu for[X.]ern[X.]en Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit un[X.] Dienstauffassung gerecht wer[X.]en wir[X.] ([X.], Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - [X.] 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfor[X.]ert eine werten[X.]e Wür[X.]igung aller Aspekte [X.]es Verhaltens [X.]es Einstellungsbewerbers, [X.]ie einen Rückschluss auf [X.]ie für [X.]ie charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren könnte nichts zu einer weiteren rechtsgrun[X.]sätzlichen Ausformung [X.]es Begriffs [X.]er charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers beitragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die weitere in [X.]er Beschwer[X.]e [X.]er Sache nach aufgeworfene Frage,

"ob [X.]ie nach [X.]en Prinzipien [X.]er Bestenauslese bereits getroffene [X.] aufgrun[X.] eines einmaligen (strafrechtlich nicht relevanten) persönlichkeitsfrem[X.]en Vorfalls geän[X.]ert wer[X.]en [X.]arf",

kann ebenfalls nicht zur Zulassung [X.]er Revision wegen grun[X.]sätzlicher Be[X.]eutung [X.]er Rechtssache führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen wür[X.]e un[X.] sie [X.]eshalb [X.]ort nicht beantwortet wer[X.]en könnte. Ihr liegt eine rechtlich unzutreffen[X.]e Annahme zugrun[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Fragestellung geht ersichtlich von [X.]er Vorstellung aus, mit [X.]er Mitteilung [X.]es Leiters [X.]er JVA ... vom 21. Februar 2013, man könne [X.]er Klägerin nach erfolgreichem Abschluss [X.]er Laufbahnprüfung eine Einstellung als Obersekretärin auf Probe im Justizvollzugs[X.]ienst anbieten, sei [X.]ie an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentschei[X.]ung zu Gunsten [X.]er Klägerin bereits getroffen wor[X.]en, [X.]ie im Hinblick auf [X.]en Vorfall in [X.]er [X.] von Mitte Februar 2013 wie[X.]er revi[X.]iert wor[X.]en sei. Tatsächlich beschränkte sich [X.]iese interne Mitteilung auf einen Teil [X.]er Kriterien [X.]es Art. 33 Abs.2 GG un[X.] bezog insbeson[X.]ere [X.]en Gesichtspunkt [X.]er charakterlichen Eignung [X.]er Klägerin noch nicht mit ein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Auswahlentschei[X.]ung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassen[X.]. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, [X.]ie für [X.]ie Kriterien Eignung, Befähigung un[X.] fachliche Leistung relevant sin[X.]. Neben [X.]er fachlichen un[X.] [X.]er physischen zählt hierzu auch [X.]ie charakterliche Eignung [X.]es Bewerbers ([X.], Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - [X.]E 47, 330 <336 f.>). Ihre Beurteilung erfor[X.]ert, wie [X.]argelegt, eine werten[X.]e Wür[X.]igung aller Aspekte [X.]es Verhaltens [X.]es Einstellungsbewerbers, [X.]ie Aufschluss über [X.]ie für [X.]ie charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit un[X.] Zuverlässigkeit, geben können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung [X.]es Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 un[X.] Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 un[X.] Satz 2 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (6 x Grun[X.]gehalt A 7, Stufe 1 [X.] Strukturzulage nach § 46 Satz 1 LBesG BW; 6 x 2 229,28 €/Monat [X.] 20,70 €/Monat).

Meta

2 B 17/16

20.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Oktober 2015, Az: 4 S 2380/14, Urteil

§ 127 Nr 1 BRRG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 9 BeamtStG, Art 103 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2016, Az. 2 B 17/16 (REWIS RS 2016, 7899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7899

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