Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17118

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Gegenstand

Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an öffentlichen Plätzen; unzulässige Vervielfältigung des Werkes durch Aufbringen der Fotografie auf einem dreidimensionalen Träger; Vervielfältigung von Teilen eines an einem öffentlichen Platz befindlichen Werkes - East Side Gallery


Leitsatz

East Side Gallery

1. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

2. Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

3. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Urheberschaft an dem Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“, das aus 16 sogenannten „Kopfbildern“ besteht. Das Gemälde befindet sich auf einem verbliebenen Abschnitt der [X.], der parallel zur [X.] in [X.] verläuft und unter der Bezeichnung „[X.]“ bekannt ist. Der [X.] ist für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Die nachfolgende Abbildung zeigt eine Straßenansicht der „[X.]“ mit den „Kopfbildern“:

Abbildung

2

Die Beklagte vermarktete ein Wohnhochhaus namens „Living Levels“, das auf dem hinter der „[X.]“ gelegenen Grundstück am Ufer der [X.] errichtet werden sollte. Sie warb Anfang des Jahres 2013 auf ihrer [X.]seite für das Immobilienprojekt mit der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung eines Architekturmodells, die einen Teil des [X.] und davor ein Modell der „[X.]” mit den „Kopfbildern“ zeigte:

Abbildung

3

Die auf ihrer [X.]seite eingestellte Fotografie wurde nach Darstellung der Beklagten wie folgt hergestellt: Von dem Wandbild wurde von der Straße aus eine Fotografie angefertigt, die sodann maßstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt wurde. Der Ausdruck wurde anschließend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell geklebt, das zur Visualisierung des geplanten [X.] gebaut worden war. Von dem Architekturmodell wurde schließlich die von der Beklagten zu [X.] ins [X.] eingestellte Fotografie angefertigt, die auch das verkleinerte Modell der „[X.]” mit den „Kopfbildern“ zeigt.

4

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in sein ausschließliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes „Hommage an die jungen Generationen” eingegriffen. Die Nutzung seines Werkes durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenbestimmung des § 59 [X.] gedeckt und verstoße gegen das Änderungsverbot des § 62 [X.].

5

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, das - oben abgebildete - Architekturmodell des Immobilienobjektes „Living Levels” zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit Teil des Modells eine Miniaturansicht seines auf der [X.] „[X.]“ abgebildeten Werkes mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen” ist. Außerdem hat er von der Beklagten den Ersatz der Kosten eines Abmahnschreibens und eines Abschlussschreibens in Höhe von insgesamt 1.025,40 € nebst Zinsen verlangt.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung seien nicht begründet, weil die Nutzung des [X.] durch die Schrankenbestimmung des § 59 [X.] gedeckt sei und nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 [X.] verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

8

Es könne als wahr unterstellt werden, dass der Kläger [X.] der „[X.]“ auf der Mauer sei. Bei dem [X.] handele es sich um ein Werk der bildenden Kunst, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Die zulässige zweidimensionale Wiedergabe dieses Werkes durch Lichtbild sei durch die Verbindung mit dem Architekturmodell nicht in eine unzulässige dreidimensionale Darstellung umgewandelt worden. Eine dreidimensionale Wiedergabe komme nur bei plastischen Formen in Betracht. Bei dem [X.] handele es sich nicht um ein plastisches Werk. Der Kläger könne [X.]e nur an dem [X.] und nicht an der Mauer beanspruchen. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach seiner Darstellung auch die Mauerkrone und den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen habe. Insoweit sei das [X.] in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. Die Beklagte hätte nach § 59 [X.] Fotografien vervielfältigen und öffentlich wiedergeben dürfen, die ausschließlich das [X.] zeigten. Ihr sei daher die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines Architekturmodells nicht verwehrt, bei dem das [X.] lediglich als Teil der Umgebung abgebildet sei.

9

Die Beklagte habe auch keine unzulässige Bearbeitung des Werkes vorgenommen, indem sie die - nach Darstellung des [X.] gleichfalls bemalte - Mauerkrone und den unteren Absatz des [X.] nicht reproduziert habe. Vielmehr handele es sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb zulässig sei.

B. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil die Reichweite der Schrankenbestimmung des § 59 [X.] bei Reproduktionen wie im vorliegenden Fall höchstrichterlich nicht geklärt sei und über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung habe. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 515 Rn. 17 = [X.], 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 184 Rn. 11 = [X.], 66 - [X.], mwN). Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Änderungsverbot des § 62 [X.].

II. Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 [X.]) noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens (§ 97a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 2008) oder des Abschlussschreibens (§§ 677, 683, 670 BGB) zu. Die Beklagte hat das Werk mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“ zwar dadurch (teilweise) vervielfältigt (§ 16 [X.]) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a [X.]), dass sie eine Fotografie des Architekturmodells des [X.]“, die einen Teil dieses Werkes zeigt, ins [X.] eingestellt hat (dazu [X.]). Diese Nutzung des Werkes ist jedoch durch die Schrankenregelung des § 59 [X.] gedeckt (dazu [X.]) und verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 [X.] (dazu II 5).

1. Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 845 Rn. 9 = [X.], 1001 - [X.]-Videorecorder I; Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 620 Rn. 30 = [X.], 933 - Film-Einzelbilder). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie ins [X.] eingestellt hat, die einen Teil des Architekturmodells des [X.]“ und davor ein verkleinertes Modell der „[X.]” mit dem Gemälde „Hommage an die jungen Generationen” zeigt. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe dadurch in sein ausschließliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes eingegriffen.

Der Kläger macht dagegen nicht geltend, die Beklagte habe dadurch sein [X.] verletzt, dass sie eine Fotografie des Gemäldes angefertigt und ausgedruckt, einen Ausschnitt dieser Fotografie auf das Modell des [X.] im Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell die ins [X.] eingestellte Fotografie hergestellt habe. Die Beklagte hat diese Handlungen nach ihrer Darstellung nicht vorgenommen. Sie hat vorgetragen, das Architekturmodell sei von einem Modellbauer im Auftrag des Bauherrn angefertigt worden; der Bauherr habe ihr die Fotografie des Architekturmodells zur Verfügung gestellt, die sie dann als mit der Vermarktung der Wohnungen beauftragte Maklerin auf ihre [X.]seite gestellt habe. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr erklärt, er mache mit seiner Klage vor allem Verletzungen seiner Rechte durch die öffentliche Wiedergabe des Fotos des Modells geltend und nicht eine Verletzung seiner Rechte durch den Bau des Modells.

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf dem verbliebenen Teil der [X.] befindlichen Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“ um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Februar 1995 - [X.], [X.]Z 129, 66, 70 - [X.]; Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 691 Rn. 25 = [X.], 996 - [X.]). Das Berufungsgericht hat ferner die Behauptung des [X.], er sei [X.] dieses Werkes (§ 7 [X.]), als wahr unterstellt. Davon ist zugunsten des [X.] daher auch für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz auszugehen.

3. Das auf dem verbliebenen Teil der [X.] aufgebrachte Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“ ist dadurch vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie des Architekturmodells ins [X.] eingestellt hat, die auch ein verkleinertes Modell der „[X.]“ mit den „[X.]n“ zeigt.

a) Die Fotografie und damit das Gemälde sind dadurch, dass die Fotografie zum Zwecke des Einstellens ins [X.] auf einen Server kopiert worden ist, körperlich festgelegt und damit im Sinne von § 16 [X.] vervielfältigt worden (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 616 Rn. 36 = [X.], 922 - marions-kochbuch.de; Urteil vom 6. Oktober 2016 - [X.] = [X.], 320 Rn. 37 f. - [X.]). Ferner hat die Beklagte die Fotografie und damit das Gemälde im Sinne von § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht, indem sie die Fotografie auf ihrer [X.]seite den [X.]nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 818 Rn. 8 = [X.], 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 171 Rn. 13 = [X.], 224 - Die Realität II).

b) Soweit der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die Mauerkrone und (unstreitig) den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat, ist das [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. Selbst wenn danach auch in der von der Beklagten verwendeten Fotografie des Architekturmodells nicht das gesamte [X.], sondern nur der Teil des Gemäldes wiedergegeben wird, der sich auf der senkrechten Wandfläche zwischen der Mauerkrone und dem unteren schrägen Mauerabsatz befindet, hat die Beklagte durch das Einstellen der Fotografie ins [X.] in das ausschließliche Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen. Auch Teile eines Werkes genießen [X.]sschutz, sofern sie - wie im Streitfall der zwischen der Mauerkrone und dem Mauerabsatz befindliche Teil des Gemäldes - für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 1046 Rn. 43 = [X.], 1404 - [X.]; Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/12, [X.], 1189 Rn. 43 = [X.], 1507 - Goldrapper, jeweils mwN).

4. Die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werkes durch die Beklagte ist von der Schrankenregelung des § 59 [X.] gedeckt.

a) Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung genügt den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, wonach die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen können (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 59 [X.] Rn. 5; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, [X.] ff.). Sie beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des [X.]s in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.]sgesetzes, [X.]. IV/270 S. 76 zu § 60 [X.] aF; [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 6, 9 - [X.]; Urteil vom 5. Juni 2003 - [X.], [X.], 1035, 1037 = [X.], 1460 - Hundertwasserhaus).

Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.], 390, 391 - Friesenhaus; [X.], [X.], 364, 365 f.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 59 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 59 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 59 [X.] Rn. 12). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befugnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]; [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 20). Allerdings schränkt § 59 Abs. 1 [X.] allein das [X.] des Urhebers des Werkes und nicht das [X.] (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 [X.]) oder Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 und 2 [X.]) des Fotografen an der Fotografie ein (vgl. [X.], [X.], 1035, 1037 - Hundertwasserhaus).

Danach ist die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Gemäldes durch die Beklagte von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt. Nach dieser Bestimmung war es zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und auf Papier auszudrucken (dazu B [X.] b). Ebenso war es erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie [X.] und auf den entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell zu kleben (dazu B [X.] c). Weiter war es gestattet, eine Fotografie des Architekturmodells anzufertigen (dazu B [X.] d). Die Beklagte hat mit der Fotografie des Architekturmodells demnach ein rechtmäßig hergestelltes Vervielfältigungsstück des Gemäldes ins [X.] eingestellt und das Gemälde damit in zulässiger Weise vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

b) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] war es im Streitfall zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und diese Fotografie auf Papier auszudrucken. Damit ist ein Werk, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, durch Lichtbild vervielfältigt worden.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem hier in Rede stehenden Gemälde handele es sich um ein Werk, das sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die „[X.]“ sind auf einen [X.] aufgemalt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer für jedermann frei zugänglichen, im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Straße liegt (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 59 Rn. 3; [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 6). Das Gemälde ist dort für die Dauer seines Bestehens und nicht nur vorübergehend im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung zu sehen (vgl. [X.]Z 150, 6, 9 ff. - [X.]).

bb) Das [X.] ist „durch Lichtbild“ vervielfältigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von dem Wandbild angefertigten Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 [X.] oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] erfüllt. Der Begriff „Lichtbild“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 [X.] als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 [X.] ([X.] aaO § 59 [X.] Rn. 18; Chirco aaO S. 179 f.). Die Aufnahme ist ferner von der öffentlichen Straße aus gemacht worden, an der sich das [X.] befindet (vgl. [X.], [X.], 1035, 1037 - Hundertwasserhaus).

c) Es war erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie des Wandbildes [X.] und auf den entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell zu kleben.

aa) Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zum Herstellen des [X.] unter Einbeziehung des [X.]fotos, zum Anfertigen einer Fotografie des [X.] und zum Einstellen des [X.] ins [X.] keine tatbestandlichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen im vorangegangen Verfahren der einstweiligen Verfügung verwiesen und sich diese damit für das Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht. Im Verfügungsverfahren hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Darstellung der einzelnen Verwertungsschritte durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass - entsprechend der Darstellung der Beklagten - von dem Wandbild zunächst von der Straße aus eine Fotografie angefertigt und diese sodann maßstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt, der Ausdruck anschließend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell schließlich eine Fotografie angefertigt und ins [X.] eingestellt worden ist.

bb) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anfertigung des [X.] stelle im Verhältnis zur letztlich erstrebten Veröffentlichung im [X.] eine untergeordnete Vorbereitungshandlung dar, die nicht als wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart angesehen werden könne und daher auch keiner gesonderten Gestattung bedurft habe. Die Frage, ob in einer Vervielfältigung, die allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgt, eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart zu sehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der Frage, ob der Urheber einem anderen nach § 31 Abs. 1 [X.] das Recht einräumen kann, das Werk auf diese Art zu nutzen. Davon ist die im Streitfall allein maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die Vervielfältigung eines Werkes zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung eine eigenständige Verwertungshandlung ist, die in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingreift. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I; [X.], [X.], 1, 3 f. mwN; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 19a Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 19a [X.] Rn. 12; vgl. aber auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 9).

cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des [X.]s durch Lichtbild (vgl. Rn. 23 bis 25) nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes mit dem entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell in eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung umgewandelt worden ist.

(1) Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auf Vervielfältigungen mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird (vgl. [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 19; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 59 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 60 [X.] Rn. 6; Chirco aaO S. 199). Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spielzeugmodells eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist (§ 64 [X.]) nur mit Zustimmung des [X.] erlaubt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 9). Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung kommt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird etwa der urheberrechtlich geschützte zweidimensionale Entwurf eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]) in Form eines Architektenplans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entsprechenden dreidimensionalen Bauwerks vervielfältigt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1998 - [X.], [X.], 230, 231 - Treppenhausgestaltung, mwN). Desgleichen kann ein - bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches - Gemälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Köpfe des hier in Rede stehenden [X.] durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gestattet.

(2) Allein durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 [X.]. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung „die Vervielfältigungen“ und dem [X.] mit § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt sich, dass § 59 Abs. 2 [X.] eine Ausnahme von den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Grundsatz zulässigen Vervielfältigungen regelt. So darf beispielsweise die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes reproduziert wird. Der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 2 [X.] hätte es nicht bedurft, wenn die Vervielfältigung eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre.

Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Wird eine zweidimensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung hergestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souvenirartikeln wie Kugelschreibern oder Tassen aufgebracht wird, wird damit lediglich eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eines Lichtbildes. Werden dagegen beispielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fotografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten Fotografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entsprechenden dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels) aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes. In einem solchen Fall bilden die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger eine künstlerische Einheit.

(3) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verbot der plastischen Reproduktion sei im Streitfall nicht umgangen worden, der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem [X.] um ein zweidimensionales Werk handelt oder ob es als dreidimensionales Werk anzusehen ist, weil der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die gewölbte Mauerkrone und (unstreitig) den abgeschrägten Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat und das [X.] damit - wie der Kläger geltend macht - die Plastizität des Trägermediums in sich aufnimmt. Durch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemäldes auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine dreidimensionale Nachbildung des [X.] entstanden. Die Mauerkrone und der Mauerabsatz sind in dem verkleinerten Modell der Mauer nicht reproduziert worden. Dadurch erscheint jedenfalls das [X.] lediglich als dreidimensionaler Träger der zweidimensionalen Fotografie. Jedenfalls das reproduzierte [X.] nimmt deshalb die Plastizität seines Trägermediums nicht in sich auf und verschmilzt mit diesem nicht zu einer künstlerischen Einheit.

(4) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der - die Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihrerseits einschränkenden - Regelung des § 59 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Bei dem verkleinerten Modell der [X.], auf das die zurechtgeschnittene Fotografie des [X.] aufgeklebt worden ist, handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 59 Abs. 2 [X.]. Mit „Bauwerk“ ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Modell eines Bauwerks gemeint. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Schutzzweck der Regelung nicht berührt. Diese soll verhindern, dass öffentlich sichtbare Werke an einem Bauwerk in öffentlich sichtbarer Weise nachgebildet werden, so dass die Nachbildung das Original in seiner Funktion ersetzen könnte (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 59 Rn. 9; [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 24; Chirco aaO S. 202). Das Architekturmodell der Mauer dient allein der Vermarktung des zu errichtenden Gebäudes und kann das bleibend an einem öffentlichen Ort befindliche Original der bemalten Mauer nicht in seiner Funktion ersetzen.

d) Mit dem Anfertigen der Fotografie des Architekturmodells, die auch das verkleinerte Modell der „[X.]” mit den „[X.]n“ zeigt, ist das Wandbild erneut vervielfältigt worden. Auch diese Vervielfältigung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig, weil sie durch Lichtbild vorgenommen wurde und ihr unmittelbarer Gegenstand eine erlaubte Vervielfältigung des Werkes ist.

e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen der Parteien zu keiner abweichenden Beurteilung führt.

aa) Die Schrankenregelungen des [X.]sgesetzes sind bereits das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzelfall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2014 - [X.], [X.], 974 Rn. 34 = [X.], 974 - Portraitkunst, mwN).

bb) Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen führt nicht dazu, dass das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse des Urhebers an einer nur mit seiner Einwilligung zulässigen Vervielfältigung seines Werkes das Interesse der Beklagten an einer Vervielfältigung des bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes durch Lichtbild überwiegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigt gewesen wäre, allein das [X.] ohne Zustimmung oder Vergütung des Urhebers durch Lichtbild zu vervielfältigen, und die hier in Rede stehende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie des Architekturmodells, bei dem das [X.] nur als Teil der Umgebung abgebildet ist, im Verhältnis dazu einen bedeutend geringeren Eingriff darstellte.

5. Die Nutzung des Werkes verstößt auch nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 [X.].

a) Soweit die Benutzung eines Werkes - wie im Streitfall - nach § 59 [X.] zulässig ist, dürfen an diesem nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Änderungen vorgenommen werden. Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind nach § 62 Abs. 3 [X.] Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Soweit das [X.] in geringerer Größe vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben worden ist, handelt es sich um eine Änderung, die als Übertragung eines Werkes der bildenden Künste in eine andere Größe nach § 62 Abs. 3 [X.] zulässig ist.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt (vgl. [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 19; Chirco aaO S. 195 f.). Das ergibt sich aus dem [X.] mit § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach ist im Fall der Vervielfältigung eines Werkes oder des Teils eines Werkes nach § 59 [X.] stets die Quelle deutlich anzugeben. Sie setzt damit die grundsätzliche Zulässigkeit der Vervielfältigung des Teils eines Werkes nach §§ 59, 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus. Das Berufungsgericht hat danach in dem Umstand, dass die Beklagte weder die Mauerkrone noch den unteren Absatz des [X.], sondern lediglich den dazwischen liegenden Teil des Gemäldes vervielfältigt hat, mit Recht keine unzulässige Änderung des Werkes, sondern die zulässige Vervielfältigung eines Teils des Werkes gesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision haben keinen Erfolg.

aa) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen Sachvortrag des [X.] übergangen. Dieser habe vorgetragen, dass zwischen einer Vervielfältigung von Ausschnitten des Werkes und einer Vervielfältigung des Gesamtwerks, bei der wesentliche Teile unterschlagen würden, zu unterscheiden sei. Im Streitfall sei das [X.] in Gestalt eines maßstabsgetreuen aber unvollständigen Modells vervielfältigt worden. Der Modellbauer habe nur den Mittelteil des Werkes vervielfältigt und mit der Mauerkrone und dem unteren Absatz des [X.] den oberen und unteren Teil des Werkes einfach abgeschnitten, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen sei, auch diese Teile des Werkes wiederzugeben. Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die im Original bei allen [X.]ern vorhandene Bemalung des unteren [X.] im Architekturmodell insgesamt fehle und nicht nur unter dem gelben Kopf auf blauem Grund, und dass der untere Absatz der Mauer nicht nur mit einer einheitlichen blauen Linie bemalt sei, sondern teilweise farblich mit dem Hintergrund des jeweiligen Kopfbildes übereinstimme und teilweise farblich abweichend gehalten sei.

Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte die Mauerkrone und den unteren Absatz des [X.] nicht reproduziert hat. Es kann auch nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der im Modell nicht reproduzierte Mauerabsatz im Original nicht nur unter dem gelben Kopf mit einer blauen Linie, sondern unter allen Köpfen und auch in anderen Farben bemalt ist. Es hat ausgeführt, es sei gekünstelt und mit dem Zweck der Panoramafreiheit unvereinbar, etwa darin, dass im Original des [X.] unter dem gelben Kopf auf blauem Grund noch eine blaue Linie verlaufe, die in der Reproduktion des [X.] fehle, eine wesentliche Änderung zu sehen, die Teile des Originals unterschlage und damit aus der [X.] nach § 59 Abs. 1 [X.] hinausführe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt auch dann nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn dabei wesentliche Teile des Werkes nicht vervielfältigt werden oder das gesamte Werk hätte vervielfältigt werden können.

bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb ohne weiteres zulässig sei, sei unzureichend. Da hier nicht nur eine Vervielfältigung in Gestalt des Modells vorliege, sondern auch eine Veränderung durch Weglassen der Mauerkrone und des bemalten [X.], hätte das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dieser Vervielfältigung um eine unzulässige Bearbeitung handele, feststellen müssen, ob diese Veränderung wesentlich ist. Diese Frage sei zu bejahen. Es fehlten der obere und untere Abschluss nicht nur der einzelnen [X.], sondern des gesamten Ensembles. Da jedenfalls der untere Bildrand in unterschiedlichen Farben gehalten sei, die jeweils dem einzelnen Kopfbild zugeordnet seien und mit dessen Bildhintergrund farblich teilweise harmonierten, teilweise kontrastierten, sei die Bemalung des Absatzes ein wesentliches Gestaltungselement mit erkennbar schöpferischer Aussage. Diese Bemalung insgesamt wegfallen zu lassen, sei eine unzulässige Bearbeitung.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 [X.] vorliegt, zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§ 23 [X.]) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§ 24 [X.]) anzusehen ist ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 65 Rn. 38 = [X.], 68 - Beuys-Aktion; Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/12, [X.], 1189 Rn. 41 = [X.], 1507 - Goldrapper).

Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, herangezogen werden können. Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes, ist zur Prüfung der Frage, ob eine reine Vervielfältigung oder eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung im Sinne von § 23 [X.] vorliegt, nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen. Dementsprechend wäre im Streitfall zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, ausschließlich der zwischen der Mauerkrone und dem bemalten Mauerabsatz befindliche Teil des Werkes mit der hier in Rede stehenden Vervielfältigung zu vergleichen. Es kommt insoweit daher nicht darauf an, dass die Mauerkrone und der bemalte Mauerabsatz nicht reproduziert worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfälscht die Wiedergabe des Werkausschnitts dessen Gesamteindruck nicht. Es ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Original des Werkausschnitts wesentliche Veränderungen aufweist.

C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher      

        

Schaffert      

        

[X.]

        

Koch      

        

Feddersen      

        

Meta

I ZR 242/15

19.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 9. November 2015, Az: 24 U 38/15

§ 59 Abs 1 S 1 UrhG, § 62 Abs 1 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15 (REWIS RS 2017, 17118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17118

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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