Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17072

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117UIZR242.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/15
Verkündet am:
19. Januar
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Gallery
[X.] § 59 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1
a)
Die Bestimmung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] gestattet nicht nur das Foto-grafieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die

auch gewerbliche

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.
b)
Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensi-onalen Träger wird eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] zulässige Vervielfäl-tigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber
hinaus eine innere, künstlerische Verbindung ent-steht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk ver-schmilzt.
c)
Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des §
62 Abs.
1 Satz
1 [X.].
[X.], Urteil vom 19. Januar 2017 -
I [X.]/15 -
Kammergericht

[X.]
-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Januar
2017
durch [X.] Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, [X.], Prof. Dr. Koch
und Feddersen
für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24.
Zivilsenats des Kammerge-richts vom 9. November 2015 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
beansprucht die Urheberschaft an dem Gemälde mit dem [X.] Hommage an die jungen Generationen, das aus 16 sogenannten Kopfbil-dern

besteht. Das Gemälde befindet sich auf einem verbliebenen Abschnitt der [X.], der parallel zur [X.] in [X.] verläuft und unter der Bezeichnung [X.] Gallery

bekannt ist. Der [X.]
ist
für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Die nachfolgende A[X.]ildung zeigt eine Straßenansicht de:
1
-
3
-

Die Beklagte vermarktete
ein Wohnhochhaus namens [X.], das auf dem hinter der [X.] Gallery

gelegenen Grundstück am Ufer der [X.] errichtet werden
sollte. Sie
warb Anfang des Jahres 2013 auf ihrer [X.] für das Immobilienprojekt mit der nachfolgend wiedergegebenen A[X.]il-dung eines Architekturmodells, die
einen Teil des [X.] und davor ein Modell der

Kopfbildern

zeigte:

2
-
4
-
Die auf ihrer [X.]seite eingestellte Fotografie wurde nach Darstellung der Beklagten wie folgt hergestellt: Von dem Wandbild wurde
von der Straße aus eine Fotografie angefertigt, die sodann maßstabsgetreu verkleinert auf [X.] ausgedruckt wurde. Der Ausdruck wurde anschließend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell geklebt, das zur Visualisierung des geplanten [X.] gebaut worden war. Von dem Architekturmodell wurde schließlich die von der Beklagten zu [X.] ins [X.] eingestellte Fotografie angefertigt, die auch das ver-kleinerte Modell der

Kopfbildern

zeigt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in sein ausschließliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes
. Die Nutzung seines Wer-kes durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenbestimmung des §
59 [X.] gedeckt
und verstoße gegen das Änderungsverbot des §
62 [X.].
Der Kläger hat beantragt, der
Beklagten
unter Androhung von [X.] zu verbieten, das -
oben
abgebildete -
Architekturmodell des [X.]
lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit Teil des Modells eine Miniaturansicht seines auf der [X.] [X.] Gallery

abgebildeten Werkes mit dem Titel Hommage an . Außerdem hat er von der Beklagten den Ersatz der Kosten eines
Abmahnschreibens und eines
Abschlussschreibens in Höhe

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision erstrebt
der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
3
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend ge-machten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung seien nicht [X.], weil die Nutzung des [X.] durch die Schrankenbestimmung des §
59 [X.] gedeckt sei
und nicht gegen das Änderungsverbot des §
62 [X.] verstoße. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne als wahr unterstellt werden, dass der Kläger [X.] der Kopfbilder

auf der Mauer sei. Bei dem [X.] handele es sich um ein Werk
der bildenden Kunst, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Die zulässige zweidimensionale Wiedergabe dieses Werkes durch Lichtbild sei durch die Verbindung mit dem Architekturmodell nicht in eine unzulässige dreidimensionale Darstellung umgewandelt worden. Eine dreidi-mensionale Wiedergabe komme nur bei plastischen Formen
in Betracht. Bei dem [X.] handele es sich nicht um ein plastisches Werk. Der Kläger kön-ne [X.]e nur an dem [X.] und nicht an der Mauer beanspruchen. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach seiner Darstellung auch die [X.] und den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen habe. Insoweit sei das [X.] in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. Die Beklagte hätte nach §
59 [X.]
Fotografien vervielfäl-tigen und öffentlich wiedergeben dürfen, die ausschließlich das [X.] zeig-ten. Ihr sei daher
die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines Architekturmodells nicht verwehrt, bei dem das [X.] lediglich als Teil der Umgebung abgebildet sei.
Die Beklagte habe auch keine unzulässige Bearbeitung des Werkes vor-genommen, indem sie die -
nach Darstellung des [X.] gleichfalls bemalte -
Mauerkrone
und den unteren Absatz des [X.] nicht reproduziert habe. Vielmehr handele es sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb zulässig sei.
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6
-
B. Die Revision
des [X.]
hat keinen Erfolg.
[X.] Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine sol-che Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt,
es habe die Revision zugelassen, weil die Reichweite der Schrankenbestimmung des §
59 [X.] bei Reproduktionen wie im vorliegenden Fall höchstrichterlich nicht geklärt sei und über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung habe. Damit ist lediglich der Grund
für die Zulas-sung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicher-heit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifels-frei erkennbar
ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008

I
ZR 63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445 Motorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 [X.], GRUR 2016, 184 Rn.
11 = [X.], 66 [X.], mwN).
Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Änderungsverbot des §
62 [X.].

I[X.] Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch (§
97 Abs.
1
[X.]) noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des
Abmahnschreibens (§
97a Abs.
1 Satz
1 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 2008) oder des
Abschlussschreibens (§§
677, 683, 670 BGB) zu. Die Beklagte hat das Werk mit dem Titel Hommage an die jungen Generationen

zwar dadurch (teilweise)
vervielfältigt (§
16 [X.]) und öffentlich zugänglich gemacht (§
19a [X.]), dass sie eine Fotografie des Architekturmo-dells des [X.] [X.], die einen
Teil
dieses Werkes zeigt, ins [X.] eingestellt hat
(dazu [X.]). Diese Nutzung des Werkes ist jedoch 10
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durch die Schrankenregelung des §
59 [X.] gedeckt (dazu [X.]) und verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des §
62 [X.]
(dazu [X.] 5).
1. Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen ([X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
I [X.], [X.], 845 Rn.
9 = [X.], 1001
-
[X.]-Videorecorder I; Urteil vom 19. [X.] -
I ZR
128/07, [X.], 620 Rn.
30 = [X.], 933 -
Film-Einzelbilder). Zur Auslegung des Klageantrags ist der [X.]. Daraus ergibt sich, dass der
Kläger
seine Klage darauf stützt, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie ins [X.] einge-stellt hat, die einen Teil des Architekturmodells des [X.] [X.]

und davor ein verkleinertes Modell der
dem Ge-mälde
zeigt. Der Kläger macht gel-tend, die Beklagte habe dadurch in sein ausschließliches Recht zum Vervielfäl-tigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes eingegriffen.
Der Kläger macht
dagegen nicht
geltend, die Beklagte habe dadurch sein
[X.]
verletzt, dass sie eine Fotografie des Gemäldes angefertigt und ausgedruckt, einen Ausschnitt dieser Fotografie auf das Modell des Mauerab-schnitts
im Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell die ins [X.] eingestellte Fotografie hergestellt habe. Die Beklagte hat diese Hand-lungen nach ihrer Darstellung nicht vorgenommen. Sie
hat vorgetragen, das Architekturmodell sei von einem Modellbauer im Auftrag des Bauherrn angefer-tigt worden;
der Bauherr habe ihr die Fotografie des Architekturmodells zur [X.] gestellt, die sie dann als mit der Vermarktung der Wohnungen beauf-tragte Maklerin auf ihre [X.]seite gestellt habe. Der Kläger ist diesem [X.] nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr erklärt, er mache mit seiner Klage vor allem Verletzungen seiner Rechte durch die öffentliche Wiedergabe des Fotos des Modells geltend und nicht eine Verletzung seiner Rechte durch den Bau des Modells.
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-
8
-
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf dem verbliebenen Teil der [X.] befindlichen Gemälde mit dem Titel Hommage an die jungen Generationen

um ein urheberrechtlich geschütz-tes Werk der bildenden Kunst handelt (§
2 Abs.
1 Nr. 4, Abs.
2 [X.]). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen
(vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
Februar 1995 -
I [X.], [X.]Z 129, 66, 70 -
Mauer-Bilder; Urteil vom 24.
Mai 2007 -
I [X.], [X.], 691 Rn.
25 = WRP 2007, 996 -
St[X.]ts-geschenk). Das Berufungsgericht hat ferner die Behauptung des [X.], er sei [X.] dieses
Werkes

7 [X.]), als wahr unterstellt. Davon ist zuguns-ten des [X.] daher auch für die rechtliche Nachprüfung in der [X.] auszugehen.
3. Das auf dem verbliebenen Teil der [X.] aufgebrachte Ge-mälde mit dem Titel Hommage an die jungen Generationen

ist dadurch ver-vielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, dass
die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie des Architekturmodells ins [X.] eingestellt hat, die auch ein verkleinertes Modell der [X.] Gallery

mit den Kopfbildern

zeigt.
a) Die Fotografie und damit das Gemälde sind dadurch, dass die Foto-grafie zum Zwecke des Einstellens ins [X.] auf einen Server kopiert worden ist, körperlich festgelegt und damit im Sinne von §
16 [X.] vervielfältigt worden (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2009 -
I [X.], [X.], 616 Rn.
36 = [X.], 922 -
marions-kochbuch.de; Urteil vom 6. Oktober
2016
-
I
ZR 25/15 = [X.], 320 Rn.
37
f.
-
World of Warcraft I). Ferner hat die Beklagte die Fotografie und damit das Gemälde
im Sinne von §
19a [X.] öf-fentlich zugänglich gemacht, indem sie die Fotografie auf ihrer [X.]seite den [X.]nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
I [X.], [X.], 818
Rn.
8 = 15
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-
9
-
WRP 2013, 1047 -
Die Realität I; Urteil vom 9.
Juli 2015 -
I [X.], GRUR 2016, 171 Rn.
13 = [X.], 224 -
Die Realität [X.]).
b) Soweit der Kläger (nach seiner Darstellung)
auch die Mauerkrone und (unstreitig) den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat, ist das [X.]
nach den Feststellungen des Berufungsge-richts
in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. Selbst wenn danach auch in der von der Beklagten verwendeten Fotografie des Architekturmodells
nicht das gesamte [X.], sondern nur der
Teil des Gemäldes
wiedergege-ben
wird, der sich auf der senkrechten Wandfläche zwischen der Mauerkrone und dem unteren schrägen Mauerabsatz befindet, hat die Beklagte durch das Einstellen der Fotografie ins [X.] in das ausschließliche Recht zum
Verviel-fältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen. Auch [X.] eines Werkes genießen [X.]sschutz, sofern sie -
wie im Streitfall der zwischen der Mauerkrone und dem Mauerabsatz befindliche Teil des Gemäldes -
für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des §
2 Abs.
2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 26.
Februar 2009 -
I
ZR
142/06, [X.], 1046 Rn.
43 = [X.], 1404 -
Kranhäuser; Urteil vom 16. April 2015 -
I [X.]/12, [X.], 1189 Rn.
43 = [X.], 1507 -
Goldrapper, jeweils mwN).

4. Die
vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugäng-lichmachung des Werkes
durch die Beklagte ist von der Schrankenregelung des §
59 [X.] gedeckt.
a) Gemäß §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist es zulässig, Werke, die sich blei-bend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu ver-breiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung genügt den Vorgaben von Art. 5 Abs.
3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimm-ter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Infor-18
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-
10
-
mationsgesellschaft, wonach die Mitgliedst[X.]ten für die Nutzung von Werken
wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wieder-gabe einschließlich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen können (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., §
59 [X.] Rn.
5; Chirco,
Die Panoramafreiheit, 2013, [X.] ff.). Sie
beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbe-stimmung rechtfertige
sich eine Beschränkung des [X.]s in der Weise, dass jedermann das Werk a[X.]ilden und die A[X.]ildungen verwerten dürfe
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.]sgesetzes, [X.]. IV/270 S. 76 zu §
60 [X.] aF; [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 6, 9
-
Verhüllter [X.]; Urteil vom 5. Juni 2003 -
I [X.], [X.], 1035, 1037 = [X.], 1460
-
Hundertwasserhaus).
Die Bestimmung des §
59 Abs.
1
Satz
1 [X.] gestattet nicht nur das Fo-tografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die -
auch gewerbliche -
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 -
I [X.], [X.], 390, 391 -
Friesen-haus; [X.], [X.], 364, 365
f.;
Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., §
59 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
59 [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
59 [X.] Rn.
12). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befugnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ein (vgl. §
15 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 [X.]; [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
20). Allerdings
schränkt
§
59 Abs.
1 [X.] allein das [X.] des Urhebers des Werkes und nicht das [X.] (§
2 Abs.
1 Nr. 5, Abs.
2 [X.]) oder [X.]
-
11
-
schutzrecht (§
72 Abs.
1 und 2 [X.]) des Fotografen an der Fotografie ein
(vgl. [X.], [X.], 1035, 1037 -
Hundertwasserhaus).
Danach ist die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Gemäldes durch die Beklagte von der Schrankenrege-lung des
§
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] gedeckt. Nach dieser Bestimmung war es zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und auf Papier auszu-drucken
(dazu B [X.] b). Ebenso
war es erlaubt, den Papierausdruck der Foto-grafie zurechtzuschneiden und auf den entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell zu kleben
(dazu B [X.] c). Weiter war es gestattet,
eine Foto-grafie des Architekturmodells anzufertigen
(dazu B [X.] d). Die Beklagte hat mit der Fotografie des Architekturmodells demnach ein rechtmäßig hergestelltes Vervielfältigungsstück des Gemäldes ins [X.] eingestellt und das Gemälde damit in zulässiger Weise vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.
b) Nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] war es im Streitfall zulässig, eine Foto-grafie des Wandbildes
anzufertigen und diese
Fotografie auf Papier
auszudru-cken. Damit ist ein Werk, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, durch Lichtbild vervielfältigt worden.
[X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem hier in Rede stehenden Gemälde handele es sich um ein Werk, das sich im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen be-findet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kopfbilder

sind auf einen [X.] aufgemalt, der nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts an einer für jedermann frei zugänglichen, im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Straße liegt (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
59 Rn.
3; [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
6). Das Gemälde ist
dort für die Dauer seines
Bestehens und nicht nur vorübergehend im Sinne einer zeitlich befriste-ten Ausstellung zu sehen
(vgl. [X.]Z 150, 6, 9 ff. -
Verhüllter [X.]).
22
23
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-
12
-
[X.]) Das [X.] ist durch Lichtbild

vervielfältigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von dem Wandbild angefertigten Fotogra-fie um ein Lichtbild im Sinne von §
72 Abs.
1 [X.]
oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
5
[X.] handelt, das die Anforderungen an eine per-sönliche geistige Schöpfung im Sinne von §
2 Abs.
2 [X.] erfüllt. Der Begriff Lichtbild

im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von §
72 Abs.
1 [X.] als auch das Lichtbildwerk im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr. 5, Abs.
2 [X.]
([X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
18; Chirco [X.]O S. 179 f.). Die Aufnahme ist ferner von der öffentlichen Straße aus gemacht worden, an der sich das [X.] befindet (vgl. [X.], [X.], 1035, 1037 -
Hundertwasserhaus).
c) Es war erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie
des Wandbildes zurechtzuschneiden und auf den entsprechenden [X.] in dem
Archi-tekturmodell zu kleben.
[X.]) Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht ha-be zum Herstellen des [X.] unter Einbeziehung des [X.]fotos, zum Anfertigen einer Fotografie des [X.] und zum Einstellen des [X.] ins [X.] keine tatbestandlichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen im vorangegan-gen Verfahren der einstweiligen Verfügung verwiesen und sich diese damit für das Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht. Im Verfügungsverfahren hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Darstellung der einzelnen Verwertungsschritte durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestrit-ten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher in tatsächlicher Hinsicht die Feststel-lung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass -
entsprechend
der [X.] der Beklagten -
von dem Wandbild zunächst von der Straße aus eine Fotografie angefertigt und diese sodann maßstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt, der Ausdruck anschließend zurechtgeschnitten und auf den ent-25
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27
-
13
-
sprechenden [X.] in dem Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell schließlich eine Fotografie angefertigt und ins [X.] einge-stellt worden ist.
[X.]) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anfertigung des [X.] stelle im Verhältnis zur letztlich erstrebten Veröffentlichung im [X.] eine
untergeordnete Vorbereitungshandlung dar, die nicht als wirt-schaftlich eigenständige Nutzungsart angesehen werden könne und daher auch keiner gesonderten Gestattung bedurft habe. Die Frage,
ob in einer Vervielfälti-gung, die allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgt, eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart zu sehen ist, stellt sich allein im Zu-sammenhang mit der Frage, ob der Urheber einem anderen nach §
31 Abs.
1 [X.] das Recht einräumen kann, das Werk auf diese Art zu nutzen. Davon ist die im Streitfall allein maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die Vervielfälti-gung eines Werkes zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung eine ei-genständige Verwertungshandlung ist, die in das ausschließliche
Vervielfälti-gungsrecht des Urhebers eingreift. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 291 Rn.
17 -
Vorschaubilder I; [X.], GRUR-RR 2011,
1, 3 f. mwN; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
19a Rn.
1;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
19a [X.] Rn.
12; vgl. aber auch [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
9).
[X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach §
59 Abs.
1 Satz
1
[X.] zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des [X.] durch Lichtbild (vgl. Rn.
23 bis 25) nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes mit dem entsprechenden [X.] in dem Architekturmodell in eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässige dreidimen-sionale Vervielfältigung umgewandelt worden ist.

28
29
-
14
-
(1) Der Wortlaut des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Stra-ßen oder Plätzen befinden, auf Vervielfältigungen mit Mitteln
der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht
zulässig, wenn das Werk
als
verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien
nachgebildet wird (vgl. [X.]
[X.]O § 59 [X.] Rn.
19; Dreier in Dreier/
[X.] [X.]O §
59 Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
60 [X.] Rn.
6;
Chirco
[X.]O
S. 199). Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des
Spielzeugmodells eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist (§
64 [X.]) nur mit Zustimmung des [X.] erlaubt
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§
59 [X.] Rn.
9).
Eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung kommt -
ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird
etwa der ur-heberrechtlich geschützte
zweidimensionale Entwurf eines Werkes der Bau-kunst (§
2 Abs.
1 Nr.
4, Abs.
2 [X.]) in Form eines Architektenplans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entsprechen-den
dreidimensionalen Bauwerks vervielfältigt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1998 -
I [X.], [X.], 230, 231
-
Treppenhausgestaltung, mwN). Desgleichen kann ein -
bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches -
Ge-mälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Köp-fe des hier in Rede stehenden [X.] durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigungen
zweidimensionaler Werke sind nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht gestattet.
(2) Allein durch das Aufbringen der Fotografie
eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu-lässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach §
59 30
31
-
15
-
Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in [X.] Form. Das folgt bereits aus der Regelung des §
59 Abs.
2 [X.]. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung die Vervielfältigungen

und dem [X.] mit §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ergibt sich, dass §
59 Abs.
2 [X.] eine Aus-nahme von den nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] im Grundsatz zulässigen Verviel-fältigungen regelt. So darf
beispielsweise die nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.]
grundsätzlich
zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öffentli-chen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei
nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes reproduziert wird. Der Ausnahmeregelung des §
59 Abs.
2 [X.] hät-te es nicht bedurft, wenn die Vervielfältigung eines Werkes auf einem dreidi-mensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre.
Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimen-sionalen Träger wird eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] zulässige Vervielfälti-gung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn
dadurch
zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern dar-über hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Foto-grafie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, son-dern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Wird
eine zweidi-mensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung her-gestellt
und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souve-nirartikeln wie Kugelschreibern oder Tassen aufgebracht
wird, wird damit ledig-lich eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen 32
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wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch
nicht den Charakter eines Lichtbildes. Werden dagegen bei-spielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fotografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten Fo-tografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen [X.] dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels)
aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes. In einem solchen Fall bilden
die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger
eine künstlerische Einheit.
(3) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verbot der plastischen Reproduktion
sei
im Streitfall nicht umgangen [X.], der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem
[X.]
um ein zweidimensionales Werk handelt
oder ob es als dreidimensionales Werk anzusehen ist, weil der Kläger
(nach seiner [X.]) auch die gewölbte
Mauerkrone und (unstreitig) den abgeschrägten
Mau-erabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat
und das [X.] damit -
wie der Kläger geltend macht -
die Plastizität des Trägermediums in sich auf-nimmt. Durch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemäl-des
auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine [X.] Nachbildung des [X.]
entstanden. Die
Mauerkrone und der [X.] sind in dem verkleinerten Modell der Mauer nicht reproduziert worden. Dadurch erscheint jedenfalls das
Mauermodell lediglich als dreidimensionaler Träger der zweidimensionalen Fotografie. Jedenfalls das reproduzierte [X.] nimmt deshalb
die Plastizität seines Trägermediums nicht in sich auf und verschmilzt mit diesem nicht zu einer künstlerischen Einheit.

(4) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraus-setzungen der -
die Schrankenregelung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ihrerseits einschränkenden -
Regelung des §
59 Abs.
2 [X.] nicht erfüllt
sind. Bei dem 33
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verkleinerten Modell der [X.], auf das die zurechtgeschnittene Foto-grafie des [X.]
aufgeklebt worden ist, handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des §
59 Abs.
2 [X.]. Mit Bauwerk

ist
bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Modell eines Bauwerks gemeint. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der [X.] der Regelung nicht berührt. Diese
soll verhindern, dass öffentlich sicht-bare Werke
an einem Bauwerk in öffentlich sichtbarer Weise nachgebildet wer-den, so dass die Nachbildung das Original in seiner Funktion ersetzen könnte (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
59 Rn.
9; [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
24; Chirco [X.]O S. 202). Das Architekturmodell der Mauer dient allein
der Vermarktung des zu errichtenden Gebäudes und kann das blei-bend an einem öffentlichen Ort befindliche Original der bemalten Mauer nicht in seiner
Funktion ersetzen.
d) Mit dem Anfertigen der Fotografie des Architekturmodells, die auch das verkleinerte Modell der

Kopfbildern

zeigt, ist das Wandbild erneut vervielfältigt worden. Auch diese Vervielfältigung ist nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] zulässig, weil sie durch Lichtbild vorgenommen wurde und ihr unmittelbarer Gegenstand eine erlaubte Vervielfältigung des Werkes ist.
e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Abwä-gung der im Streitfall betroffenen
Interessen der Parteien zu keiner abweichen-den Beurteilung führt.
[X.]) Die Schrankenregelungen des [X.]sgesetzes sind bereits das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneinge-schränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzel-35
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18
-
fall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
Dabei kann die durch Art. 5 Abs.
3 Satz
1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung im Wege der Auslegung zu einem Anwendungs-bereich zu verhelfen, der für Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2014 -
I [X.], [X.], 974 Rn.
34 = [X.], 974 -
Portraitkunst, mwN).
[X.]) Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen führt nicht da-zu, dass das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse des
Urhebers
an [X.] nur mit seiner
Einwilligung zulässigen Vervielfältigung seines
Werkes das Interesse der Beklagten an einer Vervielfältigung des bleibend an einem öffent-lichen Ort befindlichen Werkes durch Lichtbild überwiegt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] berechtigt gewesen
wäre, allein
das [X.] ohne Zustimmung oder Vergü-tung des Urhebers durch Lichtbild zu vervielfältigen, und die hier in Rede ste-hende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie des
Architekturmodells, bei dem das [X.] nur als Teil der Umgebung [X.] ist, im Verhältnis dazu
einen bedeutend geringeren Eingriff darstellte.
5. Die Nutzung des Werkes verstößt auch nicht gegen das Änderungs-verbot des §
62 [X.].
a) Soweit die Benutzung eines Werkes -
wie im Streitfall -
nach §
59 [X.] zulässig ist, dürfen an diesem nach §
62 Abs.
1 Satz
1 [X.] keine Ände-rungen vorgenommen werden. Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbild-werken sind nach §
62 Abs.
3 [X.] Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung ange-wendete Verfahren mit sich bringt. Soweit das [X.] in geringerer Größe vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben worden ist, handelt es sich um eine 38
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Änderung, die als Übertragung eines Werkes der bildenden Künste in eine an-dere Größe nach §
62 Abs.
3 [X.] zulässig ist.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Vervielfältigung
von Teilen eines
Werkes nach
§
59 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gegen das Änderungsverbot des §
62 Abs.
1 Satz
1 [X.] verstößt
(vgl. [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
19; Chirco [X.]O S. 195 f.). Das ergibt sich aus dem [X.] mit §
63 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Danach ist im Fall der Vervielfältigung eines Werkes oder des Teils eines Werkes nach §
59 [X.] stets die Quelle deutlich anzugeben. Sie setzt damit die grundsätzliche Zulässigkeit der
Vervielfältigung des
Teils
eines Werkes nach §§
59, 62 Abs.
1 Satz
1 [X.] voraus. Das Berufungsgericht hat danach in dem Umstand, dass die Beklagte weder die Mauerkrone noch den unteren Ab-satz des [X.], sondern lediglich den dazwischen liegenden Teil des Gemäldes vervielfältigt hat, mit Recht keine unzulässige Änderung des Werkes, sondern die zulässige Vervielfältigung eines Teils des Werkes gesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision haben keinen Erfolg.
[X.]) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen
Sachvortrag des [X.] übergangen. Dieser
habe vorgetragen, dass zwischen einer Vervielfältigung von Ausschnitten des Werkes und einer Vervielfältigung des Gesamtwerks, bei der wesentliche Teile unterschlagen würden, zu unterscheiden sei. Im Streitfall sei das [X.] in Gestalt eines maßstabsgetreuen aber unvollständigen [X.] vervielfältigt worden. Der Modellbauer habe nur den Mittelteil des Werkes vervielfältigt und mit der Mauerkrone und dem unteren Absatz des [X.] den oberen und unteren Teil des Werkes
einfach abgeschnitten, obwohl es
ohne weiteres möglich gewesen sei, auch diese Teile des Werkes wiederzuge-ben. Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die im Original bei allen [X.]ern vorhandene Bemalung des unteren [X.] im 41
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Architekturmodell insgesamt fehle und nicht nur unter dem gelben Kopf auf blauem Grund, und dass der untere Absatz der Mauer nicht nur mit einer ein-heitlichen blauen
Linie bemalt
sei, sondern teilweise farblich mit dem Hinter-grund des jeweiligen Kopfbildes übereinstimme
und teilweise farblich abwei-chend gehalten
sei.
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte die [X.] und den unteren Absatz des [X.] nicht reproduziert hat. Es kann auch nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der im Modell nicht reproduzierte Mauerabsatz im Original nicht nur unter dem gelben Kopf mit einer blauen Linie, sondern unter allen Köpfen und auch in an-deren Farben bemalt ist. Es hat ausgeführt, es sei gekünstelt und mit dem Zweck der Panoramafreiheit unvereinbar, etwa
darin, dass im Original des [X.] unter dem gelben Kopf auf blauem Grund noch eine blaue Linie verlaufe, die in der Reproduktion des [X.] fehle, eine wesentliche Ände-rung zu sehen, die Teile des Originals unterschlage und damit aus der Erlaub-nisfreiheit nach §
59 Abs.
1 [X.] hinausführe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] verstößt auch dann nicht gegen das Änderungsverbot des
§
62 Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn dabei wesentliche Teile des Werkes nicht ver-vielfältigt werden
oder das gesamte Werk hätte vervielfältigt werden können.
[X.]) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, die Annahme des Be-rufungsgerichts, es handele sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb ohne weiteres zulässig sei, sei unzureichend. Da hier nicht nur eine Vervielfältigung in Gestalt des [X.] vorliege, sondern auch eine Veränderung durch Weglassen der [X.] und des bemalten [X.], hätte das Berufungsgericht zur Beur-teilung der Frage, ob es sich bei dieser Vervielfältigung um eine unzulässige Bearbeitung handele, feststellen
müssen, ob diese Veränderung wesentlich ist.
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Diese Frage sei zu bejahen. Es
fehlten der obere und untere Abschluss nicht nur der einzelnen Kopfbilder, sondern des gesamten Ensembles. Da jedenfalls der untere Bildrand in unterschiedlichen Farben gehalten sei, die jeweils dem einzelnen Kopfbild zugeordnet seien
und mit dessen Bildhintergrund farblich teilweise harmonierten, teilweise kontrastierten, sei
die Bemalung des Absatzes ein wesentliches Gestaltungselement mit erkennbar schöpferischer Aussage. Diese Bemalung insgesamt wegfallen zu lassen, sei
eine unzulässige Bearbei-tung.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der
Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von §
23 [X.] vorliegt, zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferi-sche Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferi-sche Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jewei-lige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§
23 [X.]) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§
24 [X.]) anzusehen ist ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 -
I [X.], [X.], 65 Rn.
38 = [X.], 68 -
Beuys-Aktion; Urteil vom 16. April 2015 -
I [X.]/12, [X.], 1189
Rn.
41 = [X.], 1507 -
Goldrapper).
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22
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Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach §
62 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässige Änderung eines Werkes vor-liegt, herangezogen werden können. Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes, ist zur Prüfung der Frage, ob eine reine Vervielfältigung
oder eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung im Sinne von §
23 [X.] vor-liegt, nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen. Dementsprechend wäre im Streitfall zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] zulässi-ge Vervielfältigung oder auch eine nach §
62 Abs.
1 Satz
1 [X.] unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, ausschließlich
der zwischen der Mauerkrone und dem bemalten Mauerabsatz befindliche Teil des Werkes mit der hier in [X.] stehenden Vervielfältigung zu vergleichen. Es kommt insoweit daher nicht darauf an, dass die Mauerkrone und der bemalte Mauerabsatz nicht reprodu-ziert worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfälscht die Wiedergabe des Werkausschnitts dessen Gesamteindruck nicht. Es ist we-der von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Verviel-fältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Original des Werkausschnitts wesentliche Veränderungen aufweist.
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C. Danach ist die Revision gegen
das Berufungsurteil auf Kosten des [X.] (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2014 -
16 O 643/13 -

Kammergericht, Entscheidung vom 09.11.2015 -
24 U 38/15 -

47

Meta

I ZR 242/15

19.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15 (REWIS RS 2017, 17072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 242/15

I ZR 46/12

I ZR 225/12

I ZR 69/08

I ZR 35/13

I ZR 28/12

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