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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:110919BIVZR103.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 103/18
vom
11. September 2019
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Prof. [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Götz
am 11. September 2019
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vorausset-zungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, nachdem die Frage der Bindung des Unfallversicherers an die Erstbemessung der Invalidität im Fall des Fehlens eines Vorbe-halts der Neubemessung in der Erklärung über die Leistungspflicht durch das [X.]surteil vom 11. September 2019 ([X.]) geklärt ist.
Die bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vorzu-nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der [X.] hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. 1
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Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Be-schwerde zurückzuweisen (vgl. [X.]sbeschluss vom 27. Oktober 2004
IV ZR 386/02, [X.], 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Prof.
[X.]
[X.]
Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2016 -
1 O 1310/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2018 -
7 U 169/16 -
3
Meta
11.09.2019
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IV ZR 103/18 (REWIS RS 2019, 3742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3742
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