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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:240920BIXZR185.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 185/19
vom
24. September 2020
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer, [X.] und Dr.
Schultz
am 24. September 2020
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-teil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2019 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Be-deutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1
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3
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Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwen-dung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2020 -
VIII ZA 16/19, juris Rn. 5).
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
[X.]
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2018 -
6 O 1331/16 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] -
15 [X.] -
2
Meta
24.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. IX ZR 185/19 (REWIS RS 2020, 11150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11150
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