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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 254/10
vom
21.
Juni
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski
am 21.Juni
2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilse-nats des [X.] vom 9.
November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 79.734,28
Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbe-schluss vom 19.
Mai
2011 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und
3 ZPO).
1
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3
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Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9.
Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2009 -
2-31 O 380/04 -
O[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
3 U 68/09 -
2
Meta
21.06.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. IV ZR 254/10 (REWIS RS 2011, 5595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5595
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