Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. IV ZR 254/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5595

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 254/10
vom

21.
Juni
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski

am 21.Juni
2011

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilse-nats des [X.] vom 9.
November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 79.734,28

Gründe:

Die Revision ist gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbe-schluss vom 19.
Mai
2011 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und
3 ZPO).

1
-
3
-

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9.
Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.

Dr. Kessal-Wulf
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2009 -
2-31 O 380/04 -

O[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
3 U 68/09 -

2

Meta

IV ZR 254/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. IV ZR 254/10 (REWIS RS 2011, 5595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5595

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 26/15

Zitiert

IV ZR 254/10

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