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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:080720BIVZR270.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 270/19
vom
8. Juli
2020
in dem Rechtsstreit
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2
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[X.]er IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter
Lehmann, die Richterinnen
[X.]r. [X.] und [X.]r. Bußmann
am 8. Juli 2020
beschlossen:
[X.]ie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober
2019
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 30.000
Gründe:
[X.]ie Beschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vorausset-zungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage,
ob § 10a Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. Abschnitt [X.]. e) der Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F.
den Versicherer bei einer [X.] zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020
(IV [X.]) geklärt ist.
[X.]ie bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vorzu-nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. [X.]er 1
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Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet. [X.]a die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Se-natsbeschluss vom 27. Oktober 2004
IV ZR 386/02, [X.], 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
[X.]ie Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Lehmann
[X.]r. [X.]
[X.]r. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2019 -
2-23 O 118/18 -
O[X.], Entscheidung vom 07.10.2019 -
3 U 128/19 -
3
4
Meta
08.07.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZR 270/19 (REWIS RS 2020, 11468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11468
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