Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. VIII ZB 16/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1549

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZB 16/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2008 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 4.868,12 •. Gründe: [X.] Die Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2007, ihr zugestellt am 25. September 2007, am 12. Oktober 2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der [X.] bis zum 27. Dezember 2007 mit [X.] vom 28. Dezember 2007, eingegangen beim [X.] am selben Tag, begründet. Nachdem das [X.] mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf die Versäumung der [X.]sfrist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am 1 - 3 - 16. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dazu unter Vorlage von eides-stattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts [X.]
sowie der Mitarbeiterin [X.]im Wesentlichen ausgeführt: 2 Die Berufungsbegründung sei am 27. Dezember 2007 der Kanzleimitar-beiterin [X.]mit dem Auftrag übergeben worden, Korrekturen vorzunehmen und den korrigierten [X.] sodann nach Unterschrift durch einen der in der Rechtsanwaltspraxis tätigen Rechtsanwälte noch am 27. Dezember 2007 dem [X.] Hagen zuzuleiten. Aus Gründen, die die Beklagte und auch die von dieser eingeschalteten Rechtsanwälte nicht zu vertreten hätten, habe die seit zwölf Jahren in der Kanzlei als Sekretärin tätige und in der Vergangenheit abso-lut zuverlässige [X.]

den ihr erteilten Auftrag erst am 28. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-ledigt. Das [X.] hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu-rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar nachträglich [X.] glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich das fehlende Verschul-den der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ergebe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Bei Eingang des [X.] am 16. Januar 2008 sei die zweiwöchige [X.] bereits abgelaufen gewesen, da das die [X.] aus-lösende Hindernis bereits am 28. Dezember 2007 weggefallen sei. An diesem Tag hätte Rechtsanwalt [X.]bei Unterschrift der ihm vorgelegten [X.] feststellen müssen, dass die [X.] gewesen sei. Er hätte anlässlich der Unterschrift die Rechtsmittelfrist überprüfen müssen. 3 - 4 - I[X.] 4 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, da zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das [X.] der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das [X.] der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensga-rantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfah-rensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.] 74, 228, 234; [X.], NJW 2005, 814, 815; [X.], 221, 227). Da das Berufungsge-richt zu Unrecht (dazu unten unter 2) davon ausgegangen ist, das [X.] der Beklagten sei nicht fristgerecht gestellt und die [X.] nicht fristgerecht nachgereicht worden, hat es der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 5 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Frist zur Begründung der [X.] gegen das am 25. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts bei Eingang der Berufungsbegründung am 28. Dezember 2007 abgelaufen war. 6 b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Beklagten auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand vom 16. Januar 2008 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihren Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 7 - 5 - Satz 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses beträgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2008 - [X.], [X.], 1164, [X.]. 8). Diese Frist, die frühestens am 28. De-zember 2007 begonnen hat, war bei Eingang des [X.] noch nicht abgelaufen. c) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft [X.], dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein [X.] ihrer Prozessbevollmächtigten war ihr nicht zuzurechnen, da diesen kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last fällt. Rechtsanwalt [X.] hat die stets zuverlässige Mitarbeiterin [X.]am 27. Dezember 2007 konkret angewiesen, den von ihm korrigierten [X.] nach Durchführung der Korrekturen durch einen der in der Kanzlei anwesenden Rechtsanwälte unterzeichnen zu lassen und noch am selben Tag dem [X.] zuzuleiten. Auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Weisung durfte er vertrauen. 8 - 6 - 3. Der Beklagten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der Folge, dass die Zurückweisung (richtig: Verwerfung) der Berufung durch das [X.] gegenstandslos ist. 9 Ball [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 43 C 510/03 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 S 177/07 -

Meta

VIII ZB 16/08

23.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. VIII ZB 16/08 (REWIS RS 2009, 1549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1549

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-14 U 14/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 41/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Umsetzung einer Einzelanweisung durch eine Kanzleiangestellte zur Ergänzung der …


VIII ZB 62/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 357/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.