Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. I ZR 337/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3193

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEILI Z[X.] 337/98Verkündet am:15. März 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaAnwaltsrundschreibenUWG § 1; [X.] § 43bZur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und [X.] [X.]undschreibens eines [X.]echtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderungzum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen [X.]eratungsbe-darf hinzuweisen.[X.], Urt. v. 15. März 2001 - I Z[X.] 337/98 - [X.] Duisburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. März 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 24. November 1998 auf-gehoben.Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das Urteil der10. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai 1998abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des [X.]echtsstreits zu tragen.Von [X.]echts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.]eklagten sind in [X.]als [X.]echtsanwälte tätig und betreiben [X.] Ortsteil [X.]. eine gemeinsame Kanzlei.Der [X.]eklagte zu 3 wandte sich unter dem 7. Juli 1997 an 120 Personen- darunter auch solche, die keine Mandanten der [X.]eklagten waren - mit einem[X.]undschreiben (Anlage 1 der Klageschrift). Dieses wies den Kopfbogen [X.] der [X.]eklagten auf und hatte folgenden Wortlaut:"Sehr geehrte ...,als Serviceleistung unserer Kanzlei möchten wir Sie auf folgendeaktuelle Entwicklung aufmerksam machen:Mit dem Jahressteuergesetz 1997 sind die seit langem erwartetenNeuregelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowiebei der Grundbesitzbewertung eingeführt worden, die bereits rück-wirkend ab dem 01.01.1996 anzuwenden sind. Gleichwohl bestehtnach wie vor die Möglichkeit, Immobilien steuergünstig zu übertra-gen. Eine Auswahl vorteilhafter Gestaltungsmöglichkeiten in [X.]ezugauf die steuergünstige Übertragung von privaten Immobilien nachneuem [X.]echt zeigt die in der Anlage beigefügte Darstellung, die wirder [X.], Ausgabe 2, Mai 1997 entnom-men haben.[X.]ei der [X.] handelt es sich um ein Ma-gazin, das unter anderem von der [X.] herausgegeben wird, deren Mitglied [X.] der deutlichen Erhöhung der Grundstückswerte durch [X.] 1997 bestehen - wie Sie der Darstellung ent-nehmen können - nach wie vor interessante [X.], um Immobilien im Privatvermögen unter Ausnutzung der [X.] erhöhten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkung-steuer insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolgeauf die nächste Generation zu übertragen. Eine auf den Einzelfallbezogene optimale Gestaltung, die auch die einkommensteuer-lichen Folgen berücksichtigen muß, sollte mit einem [X.]echts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden.Zur [X.]eantwortung von [X.]ückfragen stehen wir gerne zur [X.] Kläger betreiben ebenfalls in [X.][X.]echtsanwaltskanzleien. Nachihrer Auffassung enthält das [X.]undschreiben vom 7. Juli 1997 eine unzulässigeund daher wettbewerbswidrige Werbung für die Kanzlei der [X.]eklagten. Sie ha-ben die [X.]eklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Vor dem [X.] haben sie beantragt,den [X.]eklagten unter Androhung von [X.] zu untersa-gen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Zu-sammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit gegenüber Personen,die nicht zum [X.] der [X.]eklagten gehören, [X.] in Anlage 1 wiedergegebenen Art zu versenden, insbesonderewenn-dies unter Übersendung von Artikeln aus der [X.] geschieht, in denen auf die Gestaltungsmög-lichkeiten in bezug auf die steuergünstige Übertragung von pri-vaten Immobilien hingewiesen wird, und- 5 --der [X.]eklagte zu 3 als Mitglied der die Zeitschrift [X.] benannt [X.] die Adressaten zur individuellen Kontaktaufnahme mit [X.] aufgefordert werden:"Eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung, dieauch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigen muß,sollte mit einem [X.]echts- und/oder Steuerberater sorgfältig ab-gestimmt werden.Zur [X.]eantwortung von [X.]ückfragen stehen wir gerne zur [X.] [X.]eklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der [X.], das [X.]undschreiben überschreite den [X.]ahmen der nach § 43b [X.]zulässigen Anwaltswerbung nicht.Das [X.] hat die [X.]eklagten unter Androhung von [X.] verurteilt,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des[X.] im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen [X.] zu versenden, in denen es heißt:"[X.]ei der [X.] handelt es sich um [X.], das u.a. von der [X.] herausgegeben wird, deren Mitglied [X.]ist"und in denen die Leser aufgefordert werden, zur "optimalen Ge-staltung" ihrer Erbschaft- und Schenkungsteuer unter [X.]erücksichti-gung auch der einkommensteuerrechtlichen Folgen im [X.] -hang mit Immobilien im Privatvermögen [X.]ücksprache mit den [X.] zu nehmen.Im übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen.Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesenund diesen die Kosten des [X.]echtsstreits, die nach dem Urteil des [X.]szu einem Viertel von den Klägern zu tragen waren, von Amts wegen in vollerHöhe auferlegt ([X.] 1999, 258).[X.]ergegen richtet sich die [X.]evision der [X.]eklagten, mit der diese ihrenAntrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, [X.] zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat das beanstandete [X.]undschreiben als wett-bewerbswidrig angesehen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt:Das vom [X.] ausgesprochene Verbot rechtfertige sich aus § 1UWG i.V. mit § 43b [X.]. Die in den [X.] aufgenommenen Sätzedes [X.]undschreibens vom 7. Juli 1997 hätten die Grenzen der nach § 43b[X.] zulässigen Werbung überschritten.- 7 -Das [X.]undschreiben sei entgegen § 43b [X.] auf die Erteilung [X.] im Einzelfall gerichtet, weil es sich an einen bestimmten und über-schaubaren Adressatenkreis gewandt und anwaltliche Dienste für einen [X.] bezeichneten [X.]egelungsbedarf angeboten habe. Daß es nicht einen [X.] zuvor bekannt gewordenen akuten [X.]eratungsbedarf der Angespro-chenen zum Anlaß gehabt habe, sei unerheblich.Die beanstandeten Textpassagen des [X.]undschreibens seien zudem ei-ne unsachliche reklamehafte Werbung. Das Schreiben bringe die [X.] der [X.]eklagten zum Ausdruck, sie verfügten über die Kompetenz, um [X.] die optimale Vertragsgestaltung zu finden. Der [X.]nweis auf die Mit-gliedschaft des [X.]eklagten zu 3 in der [X.] sei keine berufsbezogene Information, sondern werde von [X.] nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens als die anprei-sende Selbsteinschätzung verstanden, daß der [X.]eklagte zu 3 bei Fragen dersteuergünstigen Übertragung privaten Grundvermögens besonders qualifiziertund umfassend beraten und die individuell optimale Vertragsgestaltung erar-beiten könne.I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der [X.]evision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Abweisung [X.]. Das beanstandete [X.]undschreiben verstößt nicht gegen § 43b [X.].1. Das [X.]erufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,daß das [X.]undschreiben als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein [X.] 8 -ten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjeni-gen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird ([X.], [X.]. v.7.10.1991- [X.] ([X.]) 25/91, [X.], 45; Urt. [X.] - I Z[X.] 300/98 - [X.], Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Danachhandelt es sich bei dem fraglichen Schreiben um Werbung. Der [X.]eklagte zu 3hat sich mit ihm gegenüber einem Kreis von potentiellen [X.]echtsuchenden, mitdenen zum Teil bisher keine Mandatsverhältnisse bestanden, als Spezialist fürErbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht präsentiert, um auf diesemWeg neue Klienten zu gewinnen.2. Das [X.]erufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß [X.] gegen § 43b [X.] verstößt.a) Nach § 43b [X.] ist den [X.]echtsanwälten Werbung erlaubt, soweitsie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet undnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.[X.]ei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß [X.]echts-anwälten die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verbo-ten, sondern erlaubt ist. Die Werbefreiheit ist als Teil der [X.]erufsausübungsfrei-heit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit der [X.]erufsausübunggehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, diemit der [X.]erufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfaßt [X.] die Außendarstellung von selbständig [X.]erufstätigen einschließlich der- 9 -Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. [X.]VerfGE 85, 248, 256;94, 372, 389; [X.]VerfG W[X.]P 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195). Die [X.]estim-mung des § 43b [X.], die dem [X.]echtsanwalt Werbung erlaubt, soweit [X.] die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nichtauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, eröffnet mithin [X.] eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit, sondern konkreti-siert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. [X.] bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der [X.]echtfertigung,sondern deren Einschränkung (vgl. [X.], [X.], 2317, 2318; [X.],[X.], 1996, [X.], 330 f.; Feuerich/[X.], [X.], 5. Aufl., § 43b [X.]. [X.]/Holl/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung, Vor § 6 [X.]. 31). Eine solche Ein-schränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die Freiheit der [X.]erufsausübungdarstellt, eine - mit der [X.]egelung des § 43b [X.] gegebene - gesetzlicheGrundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, [X.] im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigtist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ([X.]VerfGE76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b [X.] bestehen gerade darin, einer-seits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche,rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem [X.] die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen [X.]ahmen zur [X.] Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden ([X.], Urt. [X.]- I Z[X.] 300/98, Umdruck S. 7 f. - Anwaltswerbung [X.] 10 -Insoweit hat die durch das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der[X.]echtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) indie [X.]undesrechtsanwaltsordnung eingefügte [X.]estimmung des § 43b [X.] die[X.]echtslage verändert. Das früher aus § 43 [X.] hergeleitete Verbot berufs-widriger Werbung untersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Aus-druck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientiertenVerhaltens darstellten. [X.]erzu wurden das sensationelle oder reklamehafteSich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte [X.] an potentielleMandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. [X.]VerfG [X.],1613; [X.]Z 115, 105, 108 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.9.1993- AnwSt ([X.]) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I Z[X.] 67/92, G[X.]U[X.]1994, 825, 826 = W[X.]P 1994, 608 - [X.]). Die nunmehr in § 43b[X.] enthaltene gesetzliche [X.]egelung der Grenzen der dem [X.]echtsanwaltgestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer bloßen Übernahme [X.] der überkommenen Grundsätze zum Verbot berufswidrigerWerbung. Diese Grundsätze können daher bei der Auslegung der Neuregelungnicht ohne weiteres herangezogen werden. Mit den vom früheren [X.] abweichenden Formulierungen in § 43b [X.] wollte der [X.] in der Sache deutlich machen (vgl. [X.],[X.], § 43b [X.]. 5). Während früher das reklamehafte Anpreisen schlechthinals unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr geltende [X.]egelung [X.], daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlichunterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte [X.] an [X.] Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach§ 43b [X.] die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im [X.] 11 -fall gerichtet sein ([X.], Urt. [X.] - I Z[X.] 300/98, Umdruck S. 8 f. - [X.]I).b) An diesem Maßstab gemessen stellt sich die von den Klägern ange-griffene Werbung des [X.]eklagten zu 3 als berufsrechtlich erlaubt und damitauch als wettbewerbsrechtlich zulässig dar.aa) Die angegriffene Werbung ist - dies ist zwischen den Parteien un-streitig - nicht irreführend und beinhaltet im übrigen eine in Form und Inhaltsachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des [X.]eklagten zu 3.Die Angabe, daß der [X.]eklagte zu 3 Mitglied der [X.] ist, hat auch einen sachlichen [X.]ezug zu seiner berufli-chen Tätigkeit, wie er nach § 43b [X.] für eine zulässige Werbung erforder-lich ist. Sie ist geeignet, für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob [X.] der in dem [X.]undschreiben angesprochenen Problematik ein [X.]echtsanwalt- und gegebenenfalls welcher - um [X.]at angegangen werden soll, auf [X.] vernünftiger und sachbezogener Erwägungen eine [X.]olle zu spielen(vgl. Feuerich/[X.], aaO § 43b [X.]. 8; [X.], aaO § 43b[X.]. 21 m.w.[X.] beanstandete [X.]undschreiben enthält auch keine mit § 43b [X.]unvereinbare Selbstanpreisung. Entgegen der Ansicht der [X.]evisionserwide-rung gilt dies auch für den [X.]nweis, daß eine auf den Einzelfall bezogene [X.] Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Pri-- 12 -vatvermögen mit einem [X.]echts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmtwerden sollte. Aus der Sicht der Angesprochenen wird dies nicht so verstandenwerden, daß die eigenen [X.]eratungsleistungen gerade im Vergleich zu anderen[X.]eratern herausgestellt werden sollen.bb) Die Werbung kann weiter nicht mit der [X.]egründung als unzulässigbeurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b [X.] auf die Erteilungvon Aufträgen im Einzelfall gerichtet.Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichenWerberechts ergangenen Entscheidung "[X.]" ausgesprochen,daß es als eine nach § 1 UWG i.V. mit § 43 [X.] unzulässige reklamehafteAnpreisung anzusehen sei, wenn ein [X.]echtsanwalt unaufgefordert einem [X.], mit dem er in keiner Mandatsbeziehung stehe oder gestanden habe, seineanwaltliche Tätigkeit nahezubringen versuche ([X.]Z 115, 105, 110).Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des [X.] in § 43b [X.] überholt. Nach dem Willen des [X.] sollte mit der im Jahre 1994 erfolgten Einfügung der §§ 43b, 59b indie [X.]undesrechtsanwaltsordnung den [X.]echtsanwälten insbesondere die [X.] eröffnet werden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen(vgl. [X.]egründung des [X.]egierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des[X.]erufsrechts der [X.]echtsanwälte und der Patentanwälte, [X.]T-Drucks. 12/4993,S. 28). Dementsprechend unterscheidet die am 11. März 1997 in [X.] [X.]erufsordnung für [X.]echtsanwälte (abgedruckt in [X.][X.]AK-Mitt. 1999, 123 [X.] 13 -soweit sie in ihren gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.] erlassenen §§ 6 bis 10 [X.]e-stimmungen über die [X.]erufspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit [X.] enthält, nicht zwischen [X.]undschreiben an Mandanten und [X.]und-schreiben, die an dritte Personen gerichtet sind.Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche [X.] kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Ein-zelfall gerichtete, gegen § 43b [X.] verstoßende Werbung darstellen, wennder Umworbene in einem konkreten Einzelfall der [X.]eratung oder der Vertretungbedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seineWerbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie ingleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags [X.] in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen ver-sucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der erauf [X.]lfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwaltentscheiden kann (vgl. [X.], Urt. [X.] - I Z[X.] 300/98, Umdruck S. 13 f. - [X.]I, m.w.[X.] vorliegenden Fall spricht nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenenFeststellungen jedoch nichts dafür, daß die vom [X.]eklagten zu 3 angeschriebe-nen Personen eine [X.]eratung oder Vertretung in einer bestimmten erbschaft-oder schenkungsteuerrechtlichen Angelegenheit benötigten und der [X.]eklagtezu 3 sie aus diesem Grund angeschrieben hat. Der [X.]eklagte zu 3 hat vielmehrlediglich eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen, um auf den dadurchentstandenen [X.]eratungsbedarf sowie darauf hinzuweisen, daß er diesen zu- 14 -befriedigen in der Lage sei. Das [X.]erufungsgericht hat nicht festgestellt, daß [X.] des [X.]undschreibens Anlaß hatten, das ganz allgemein gehaltene[X.]undschreiben als eine gezielte persönliche und daher gegebenenfalls alsaufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme zu verstehen, wie sie durch [X.] der auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichteten Werbungverhindert werden soll. Im [X.]nblick auf diesen Gesetzeszweck erfaßt das ge-nannte Verbot entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung nicht auchdiejenigen Fälle, in denen ein konkreter Handlungs- oder [X.]eratungsbedarfbeim Adressaten erst aufgrund der in der Anwaltswerbung enthaltenen Anga-ben zu einer konkreten Fallgestaltung bewußt gemacht wird. Daß der [X.]eklagtezu 3 sich mit seiner Werbung an Personen gewandt hat, bei denen er ein gene-relles Interesse an seinen Leistungen erwarten durfte und die er deshalb [X.] zu gewinnen hoffte, ist rechtlich nicht zu beanstanden ([X.], Urt.[X.] - I Z[X.] 300/98, Umdruck S. 14 - [X.]I).3. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob das [X.]erufungsgericht,wie die [X.]evision rügt, mit seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO ver-stoßen hat und ob es, wie die [X.]evision ebenfalls beanstandet, die vom [X.] getroffene Kostenentscheidung nicht zu Lasten der [X.]eklagten hätte [X.] dürfen.II[X.] Auf die [X.]evision der [X.]eklagten war danach das [X.]erufungsurteil auf-zuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit [X.] des § 91 Abs. 1 ZPO [X.] 15 -v. Ungern-Sternberg [X.] [X.][X.]üscherSchaffert

Meta

I ZR 337/98

15.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. I ZR 337/98 (REWIS RS 2001, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3193

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