Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. I ZR 300/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3372

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]Verkündet am:1. März 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.] :[X.]: jaAnwaltswerbung [X.] § 1; [X.] § 43bDer Zulässigkeit einer Informationsveranstaltung von [X.]echtsanwälten zur eige-nen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen stehtgrundsätzlich nicht entgegen, daß zu ihr Personen eingeladen werden, zu de-nen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, und daß- 2 -ein kostenloser [X.] gereicht wird (teilweise Aufgabe von [X.] 115,105, 110 ff. - Anwaltswerbung [X.], Urt. v. 1. März 2001 - [X.] - [X.] Potsdam- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. März 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision der [X.]eklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil [X.] des [X.] vom20. Oktober 1998 aufgehoben.Die [X.]erufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- undSchlußurteil der 2. Zivilkammer des [X.] wird zurückgewiesen.Die Kosten beider [X.]echtsmittelverfahren haben die Kläger zu tra-gen.Von [X.]echts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.]eklagten zu 4 bis 7 (im weiteren: die [X.]eklagten) sind [X.]echtsan-wälte und betreiben in [X.] eine gemeinsame Kanzlei.Unter Verwendung des von ihnen gemeinsam mit den früheren [X.] zu 1 bis 3, die ebenfalls [X.]echtsanwälte sind und in [X.] eine Kanzleibetreiben und die den [X.] im Verfahren vor dem [X.] aner-kannt haben, benutzten [X.] luden sie mit Schreiben vom 29. [X.] verschiedene in der [X.] Innenstadt geschäftsansässige [X.], die nicht zu ihren Mandanten gehörten, für Samstag, den 20. Sep-tember 1997, von 10.00 bis 15.00 Uhr, zu einem Informationsgespräch inkl.[X.] in das Parkhotel [X.] ein. Das Einladungsschreiben kündigte"fundierte [X.]atschläge und Informationen praxiserfahrener [X.]echtsanwälte" zufolgenden Fragen [X.] muß ich tun, wenn ich die Abmahnung eines Mitbewerbersoder anderer erhalte?Wie verhalte ich [X.] bei [X.]?Was muß ich bei meiner eigenen Werbung beachten?Wie kann ich rechtlich zulässig [X.]abatte gewähren?"Die Kläger sind ebenfalls [X.]echtsanwälte und betreiben in [X.] eineKanzlei. Sie sehen die Einladung zu dem Informationsgespräch als Verstoßgegen § 43b [X.] und damit zugleich gegen § 1 UWG an. Die Werbung mitunentgeltlicher [X.]echtsberatung und einem kostenlosen [X.] dienenicht der sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit. Die [X.] eines interessierten Personenkreises sei zudem auf die [X.] gerichtet.Die Kläger haben beantragt,die [X.]eklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] gegenüber natürlichen und juristischen Personen, zudenen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder [X.], zu einem Informationsgespräch inklusive [X.] einzu-laden und hierbei durch ein [X.] [X.]eferat fundierte[X.]atschläge und Informationen unentgeltlich anzubieten.Die [X.]eklagten sind dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ver-stößt die Einladung zu der Informationsveranstaltung insbesondere mit [X.]lickauf die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der [X.]erufsausübung nicht ge-gen § 43b [X.] und § 1 UWG.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.]erufungsgericht [X.] [X.]eklagten antragsgemäß verurteilt.Mit ihrer (zugelassenen) [X.]evision erstreben die [X.]eklagten weiterhin dieAbweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die [X.]evision [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch sei gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Die Einla-dung verstoße gegen § 1 UWG, weil die [X.]eklagten mit dieser [X.] das in § 43b [X.] enthaltene Werbeverbot verletzt und sich dadurch ei-nen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern [X.] hätten.Die [X.]estimmung des § 43b [X.] erhalte das bisher standesrechtlichsanktionierte Werbeverbot für [X.]echtsanwälte im Grundsatz aufrecht. Sie [X.] lediglich insoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende -Werbemöglichkeit, als sie dem [X.]echtsanwalt gestatte, über seine [X.] in Form und Inhalt sachlich zu berichten.Eine derartige Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit aber habe [X.] weder enthalten noch für die Veranstaltung angekündigt. Mit [X.] eines Mittagsimbisses im Parkhotel - worunter die Eingeladenen beiverständiger Würdigung ein ordentliches Essen hätten verstehen müssen -hätten Informationen über die berufliche Tätigkeit der [X.]eklagten ohnehin nichtvermittelt werden können. Anstößig und unzulässig sei die [X.] [X.]eklagten, weil diese damit ansonsten kostenpflichtige anwaltliche Lei-stungen sowie auch noch ein Essen offeriert hätten, um in einer [X.] nicht anstehenden Weise Kunden zu beeindrucken [X.] -Daß das Verhalten der [X.]eklagten nicht direkt auf die Erteilung von [X.] im Einzelfall gerichtet gewesen sei, ändere nichts an seiner [X.]. Der [X.]estimmung des § 43b [X.] sei zu entnehmen, daß selbst einegrundsätzlich zulässige sachliche Unterrichtung über die berufliche [X.] Anwalts dann verbotene Werbung darstelle, wenn sie dem Ziel diene, ei-nen [X.]echtsuchenden zur Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu bewegen.I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der [X.]evision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur [X.] des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die beanstandeteEinladung zu einem Informationsgespräch verstößt nicht gegen § 43b [X.].1. Das [X.]erufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,daß die Einladung als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhalten, dasdarauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in [X.] zu nehmen, für den geworben wird ([X.], [X.]. v. 7.10.1991- [X.] ([X.]) 25/91, [X.], 45). Danach handelt es sich bei dem [X.]. Die [X.]eklagten haben mit ihm nach den rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts die Gelegenheit gesucht,sich gegenüber einem Kreis von wirtschaftlich interessanten [X.], mit denen bisher Mandatsverhältnisse nicht bestanden, zupräsentieren und das Leistungsvermögen ihrer Kanzlei zu demonstrieren, umauf diesem Weg neue Klienten zu gewinnen.2. Das [X.]erufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß [X.] gegen § 43b [X.] verstößt.- 8 -a) [X.]ereits im rechtlichen Ansatz nicht zutreffend ist die Annahme des[X.]erufungsgerichts, § 43b [X.] halte das bisher standesrechtlich sanktionierteWerbeverbot für [X.]echtsanwälte im Grundsatz aufrecht und eröffne lediglichinsoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende - Werbe-möglichkeit, als sie dem [X.]echtsanwalt gestatte, über seine berufliche Tätigkeitin Form und Inhalt sachlich zu berichten.aa) [X.]echtsanwälten ist die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit [X.] nicht verboten, sondern erlaubt. Die Werbefreiheit ist als Teil der[X.]erufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheitder [X.]erufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auchjede Tätigkeit, die mit der [X.]erufsausübung zusammenhängt und dieser dient.Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig [X.]erufstätigeneinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl.[X.]VerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; [X.]VerfG W[X.]P 2000, 720, 721 = NJW2000, 3195). Die [X.]estimmung des § 43b [X.], die dem [X.]echtsanwalt [X.] erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sach-lich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtetist, eröffnet mithin nicht etwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglich-keit, sondern konkretisiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte [X.]. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der [X.] [X.]echtfertigung, sondern deren Einschränkung (vgl. [X.], [X.], 2318;Krämer, [X.], 1996, [X.], 330 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung, Vor § 6[X.]dn. 31). Eine solche Einschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in dieFreiheit der [X.]erufsausübung darstellt, eine - mit der [X.]egelung des § 43b [X.]gegebene - gesetzliche Grundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12- 9 -Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe [X.] gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der [X.] entspricht ([X.]VerfGE 76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b [X.]bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das [X.] und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschrän-ken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezo-genen [X.]ahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zuwenden.bb) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts hat die durch [X.] zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der [X.]echtsanwälte und Patentan-wälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) in die [X.]undesrechtsanwalts-ordnung eingefügte [X.]estimmung des § 43b [X.] die [X.]echtslage verändert.Das früher aus § 43 [X.] hergeleitete Verbot berufswidriger [X.] aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein ge-schäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellten.Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte [X.] unaufgeforderte direkte [X.] an potentielle Mandanten als gezielteWerbung um Praxis gerechnet (vgl. [X.]VerfG [X.], 1613; [X.] 115, 105,108 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.9.1993 - AnwSt ([X.]) 6/93, NJW1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I Z[X.] 67/92, G[X.]U[X.] 1994, 825, 826 =W[X.]P 1994, 608 - [X.] nunmehr in § 43b [X.] enthaltene gesetzliche [X.]egelung der [X.] der dem [X.]echtsanwalt gestatteten Werbung erschöpft sich nicht in [X.] Übernahme und Festschreibung der überkommenen Grundsätze [X.] berufswidriger Werbung. Diese Grundsätze können daher bei der [X.] -legung der Neuregelung nicht ohne weiteres heranzogen werden. Mit den vomfrüheren Sprachgebrauch abweichenden Formulierungen in § 43b [X.] wollteder Gesetzgeber Änderungen in der Sache deutlich machen (vgl. [X.], [X.], § 43b [X.]dn. 5). Während früher das reklamehafte An-preisen schlechthin als unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr gel-tende [X.]egelung voraus, daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Formund Inhalt sachlich unterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Her-antreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, sodarf nunmehr nach § 43b [X.] die Werbung nur nicht auf die Erteilung [X.] im Einzelfall gerichtet sein.b) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts enthält die im vorliegen-den Fall zu prüfende Einladung eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtungüber die berufliche Tätigkeit der [X.]eklagten.aa) Die Einladung zu dem Informationsgespräch stellt eine Unterrichtungüber die berufliche Tätigkeit der beklagten [X.]echtsanwälte dar.Eine Werbung unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines [X.]echtsan-walts, wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daßder Werbende oder [X.]eworbene als [X.]echtsanwalt tätig ist. Enthält die Werbungdarüber hinaus weitere Informationen, so stehen diese mit der [X.]erufstätigkeit inausreichendem Zusammenhang, wenn sie für die Entscheidung der [X.]echtsu-chenden, ob dieser [X.]echtsanwalt gegebenenfalls beauftragt werden soll, beivernünftiger und sachbezogener [X.]etrachtung von [X.]edeutung sein können (vgl.[X.]/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 8; [X.] aaO § [X.]. 21).- 11 -Das Einladungsschreiben entspricht diesen Anforderungen. Aus ihmgeht hervor, daß die [X.]eklagten als [X.]echtsanwälte tätig sind und sich mit wett-bewerbsrechtlichen Fragen beschäftigen. Die Einladung bietet den [X.] Geschäftsleuten darüber hinaus an, sich durch die Teilnahme andem Informationsgespräch ein [X.]ild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der[X.]eklagten zu machen.bb) Die Form und der Inhalt der Werbung sind nicht unsachlich.(1) Die [X.]eurteilung der Form einer Werbung als unsachlich kommt ins-besondere in [X.]etracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht,daß ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt (vgl. [X.], Anw[X.]l 1996, 481, 483).Informationsveranstaltungen von [X.]echtsanwälten zur eigenen [X.] oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind dabei im Grundsatznicht als unsachlich anzusehen (vgl. [X.] aaO § [X.]. 50; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden[X.]erufe, [X.]dn. 335, 384 f.). Sie entsprechen dem mit § 43b [X.] verfolgtenzweifachen Zweck, einerseits dem [X.]echtsanwalt die Möglichkeit zu verschaf-fen, sich Mandanten und potentiellen Mandanten darzustellen, und anderer-seits dem rechtsuchenden Publikum die Gelegenheit zu geben, sich über [X.] anwaltlicher Leistungen zu informieren (vgl. [X.]egründung des [X.]egie-rungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der [X.]echts-anwälte und Patentanwälte, [X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Gegen das [X.] verstößt eine Informationsveranstaltung ihrer Form nach allerdingsdann, wenn bei ihr weitere Leistungen angeboten werden, die geeignet sind,die angesprochenen Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der Veranstaltungnicht wegen der Informationen, sondern vor allem wegen dieser weiteren Lei-- 12 -stungen teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot ansonsten ent-geltlicher Leistungen kann eine unzulässige Anlockwirkung entfalten.Die im vorliegenden Fall in der Einladung angekündigte Erteilung von[X.]atschlägen und Informationen zum Wettbewerbsrecht erfüllt keinen der in der[X.][X.]AGO oder in einem sonstigen Gesetz geregelten Gebührentatbestände. Daeine rechtliche [X.]eratung im Einzelfall nicht in Aussicht gestellt war, fehlt es aneiner Angelegenheit oder einem Auftrag, die die Grundlage für einen [X.] anwaltlichen Vergütungsanspruch hätten darstellen können. Die indem Einladungsschreiben angekündigte Informationsveranstaltung stellt auchkeine sonstige rechtsanwaltliche [X.]erufstätigkeit im Sinne des § 2 [X.][X.]AGO dar,die als solche in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuvergüten gewesen wäre.Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts kann auch nicht ange-nommen werden, daß das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses geeig-net war, die angeschriebenen Einzelhändler in unzulässiger Weise anzulocken(vgl. Kleine-Cosack aaO [X.]dn. 379 ff.; [X.]/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 18). DieAuffassung des [X.]erufungsgerichts, die Eingeladenen hätten unter einem Mit-tagsimbiß im Parkhotel bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essenverstehen müssen, ist, wie die [X.]evision mit [X.]echt rügt, rechtsfehlerhaft, [X.] ohne nähere Feststellungen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht(§ 286 ZPO). Unter einem Imbiß wird erfahrungsgemäß eine kleine Mahlzeitverstanden; es handelt sich mithin lediglich um eine Kleinigkeit, einen [X.] (vgl. auch [X.], [X.]and 8, Sinn- und sachverwandte Wörter, 2. [X.]). Eine solche kleine Mahlzeit ist nach der Lebenserfahrung nicht geeig-net, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, samstags an einer fünfstündigen [X.] teilzunehmen. Hinzu kommt, daß das Angebot [X.], wie die [X.]evision zutreffend ausführt, hier sachlich gerechtfer-tigt war, weil die Informationsveranstaltung von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr [X.] sich damit über die Mittagszeit erstrecken sollte. Für eine Einladung überdiesen Zeitraum hinweg ist ein Mittagessen oder ein Imbiß erfahrungsgemäßnicht unüblich. Schon deshalb kann das Angebot einer kleinen Zwischenmahl-zeit nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesehen werden.(2) Während auf den [X.]eruf bezogene Tatsachenbehauptungen, deren[X.]ichtigkeit überprüft werden kann, grundsätzlich nicht gegen das auf den Inhaltbezogene Sachlichkeitsgebot verstoßen, sind Werturteile über die eigeneDienstleistung, deren [X.]erechtigung nicht beurteilt werden kann, weil sie [X.] von subjektiven Einschätzungen abhängen, regelmäßig nicht mit [X.] vereinbar (vgl. [X.], Anw[X.]l 1996, 481, 482; [X.]/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 20; [X.] aaO § 43b [X.]dn. 20). [X.]eiWerturteilen über anwaltliche Leistungen liegt die Gefahr, daß durch [X.] Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, besondersnahe, weil die [X.]echtsuchenden die Leistungen eines [X.]echtsanwalts in der [X.]e-gel nur schwer einschätzen können ([X.]VerfGE 76, 196, 208; [X.] 115, 105,113 f. - [X.]).Auf der Grundlage der vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungenkann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einladung unzulässige Wert-urteile über die anwaltlichen Leistungen und Fähigkeiten der [X.]eklagten enthält.Auch soweit das Schreiben "fundierte" [X.]atschläge und Informationen "praxi-serfahrener" [X.]echtsanwälte ankündigt, ist nicht vorgetragen worden oder sonstersichtlich, daß es sich um Äußerungen handelt, deren Wahrheitsgehalt [X.] werden kann.- 14 -c) Die Werbung kann ferner nicht mit der [X.]egründung als unzulässigbeurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b [X.] auf die Erteilungvon Aufträgen im Einzelfall gerichtet.aa) Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltli-chen [X.] ergangenen Entscheidung "[X.]" ausgespro-chen, daß es gegen das - seinerzeit aus § 43 [X.] hergeleitete - Verbot dergezielten Werbung um Praxis verstoße, wenn [X.]echtsanwälte Personen, zu de-nen kein mandantschaftliches Verhältnis bestehe oder bestanden habe, zu ei-nem Essen in ein Hotel einladen und bei diesem Anlaß dann durch ein berufs-bezogenes [X.]eferat auf ihre Leistungsfähigkeit hinweisen ([X.] 115, 105,110 ff.). Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung desanwaltlichen [X.] in § 43b [X.] überholt (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] aaO § 6 [X.]dn. 94 und 102). Das dort enthaltene Verboteiner auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nichtmit dem früher aus § 43 [X.] abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung [X.] durch unaufgefordertes [X.] an potentielle Mandanten gleichzu-setzen ([X.]/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 25). Die [X.]estimmung des § 43b [X.] verbietet grund-sätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate (vgl. [X.]T-Drucks. 12/4993,[X.]), d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkretenEinzelfall gerichtete Maßnahmen. Demgegenüber ist die Werbung um einzelneMandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, [X.] des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach dieser Vorschriftgrundsätzlich erlaubt (vgl. [X.], Urt. v. 15.12.1997 - [X.] ([X.]) 5/97, [X.], 1966 zum gleichlautenden § 57a St[X.]erG; OLG Stuttgart NJW 1997,2529, 2530 f.; [X.]/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 25 und § 6 [X.]O [X.]dn. 17; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 6 [X.]dn. 96; [X.] aaO § 43b- 15 -[X.]dn. 44 f.; Kleine-Cosack aaO [X.]dn. 200; [X.]usse, NJW 1999, 3017, 3020 [X.] stellt das Verhalten der [X.]eklagten, da es nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht unmittelbarauf die Erteilung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet war, keinen Verstoßgegen das in § 43b [X.] geregelte Werbeverbot der [X.]echtsanwälte dar.Dem steht nicht entgegen, daß eine für sich genommen an sich [X.] um mögliche Auftraggeber sich als unzulässige Werbung um [X.] Aufträge darstellen kann, wenn der Umworbene in einem konkreten Ein-zelfall der [X.]eratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies inKenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solcheWerbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die [X.] um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als auf-dringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, daß sich der [X.] in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist undsich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. [X.]/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 29; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 6 [X.]dn. 88; [X.]/Prütting/[X.] aaO § 43b [X.]dn. 11 und 47; Kleine-Cosack aaO [X.]dn. 212).Im vorliegenden Fall spricht jedoch nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenenFeststellungen nichts dafür, daß die oder jedenfalls einzelne der angeschrie-benen Einzelhändler eine [X.]eratung oder Vertretung in einer bestimmten wett-bewerbsrechtlichen Angelegenheit benötigten und die [X.]eklagten sie aus die-sem Grund zu dem geplanten Informationsgespräch eingeladen haben. [X.] [X.]eklagten sich mit ihrer Werbung an Personen gewandt haben, bei [X.] ein generelles Interesse an ihren Leistungen erwarten durften und die siedeshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofften, ist demgegenüber rechtlichnicht zu beanstanden.- 16 -bb) Unbedenklich ist schließlich, daß die Werbung der [X.]eklagten [X.] gerichtet war, die bislang nicht zu deren Mandanten gehört hatten.Der Wortlaut des Gesetzes schränkt den Kreis der möglichen Adressaten an-waltlicher Werbung nicht ein. Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs weist imGegenteil sogar ausdrücklich darauf hin, daß [X.]echtsanwälte auch die [X.] haben müssen, sich potentiellen Mandanten darstellen zu können ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Eine Anwaltswerbung ist demnach nicht deshalb unzulässig, [X.] sich an Personen richtet, zu denen kein [X.] oder bestanden hat (vgl. [X.] aaO § [X.]. 50; Kleine-Cosack aaO [X.]dn. 209).- 17 -II[X.] Danach waren das angefochtene Urteil auf die [X.]evision der [X.] aufzuheben und die [X.]erufung der Kläger gegen das Urteil des [X.]szurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.][X.]ornkamm [X.]üscher Schaffert

Meta

I ZR 300/98

01.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. I ZR 300/98 (REWIS RS 2001, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3372

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