Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. I ZR 281/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4424

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 281/99Verkündet am:21. Februar 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.][X.] § 43b;[X.] § 6 Abs. 1;UWG § 1Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte [X.] nutzt, die mit den [X.] bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "[X.]" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen§ 43b [X.], § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte ([X.]).[X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - [X.] [X.] ([X.])- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 21. Februar 2002 durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 2. Zivilsenatsdes O[X.]landesgerichts Stuttgart vom 15. Okto[X.] 1999 aufgeho-ben.Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der [X.] frHandelssachen des [X.]s [X.] ([X.]) vom [X.] abgert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klern auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Kler sind drei zu einer Soziett verbundene [X.] inG. . Die Beklagte ist die [X.]. Die Parteien streiten dar-r, ob die Beklagte [X.]echtigt ist, sogenannte [X.]n mit der Bele-gung "Rechtsanwalt" oder nlichen Begriffen zu bewerben, zu vergeben undentsprechende [X.] Zuteilung solcher Nummern bei der [X.] (im folgenden: [X.])zu stellen.Bei den [X.]n, die von der [X.] [X.], handelt es sich um einen sogenannten Mehrwertdienst im Telekom-munikations[X.]eich, bei dem einer bestimmten entgeltfreien und [X.] einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl 0800 beginnt, ein be-stimmtes Schlagwort zugeordnet ist. Bei Eingabe der Buchstaben des Schlag-worts r die [X.] kommt die Gesprchsverbindung mit demdem Schlagwort zugeordneten Anschlußinha[X.] zustande. Die Vergabe [X.] durch die [X.] bezieht sich allein auf eine Rufnum-mer (Ziffernfolge). Die Zuordnung eines Wortbegriffs und dessen Bekanntma-chung als [X.] steht allein im Belieben des Rufnummern-Inha[X.]s.Die Niederlassung U. der Beklagten stellte dem [X.] mit [X.] ihn gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 "das in [X.] sehr bekannteSystem" der [X.] vor. Einleitend heißt es in dem Schreiben "Werzuerst kommt, verschafft sich Vorteile". Ferner unterbreitete die Beklagte dem[X.] in dem Schreiben die nachstehend wiedergegebenen Vorschlgefr eine [X.] 4 -1. Vorschlag:0800 [X.]......0800 279......2. Vorschlag:0800 [X.] Leider schon vergebenZudem bot sie dem [X.] die Ü[X.]prfung an, "ob Ihr Markenna-me oder Ihr Hauptprodukt unter der Vanity Num[X.] erreichbar wre".Die Kler haben behauptet, ihre Rechtsanwaltskanzlei sei [X.]regionalttig. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vergabe der Rufnummer 0800 mitdem Zusatz "Rechtsanwalt" stelle einen [X.]verstoû dar. Eine [X.], die sich aus der Belegung mit den Begriffen "Rechtsanwalt, Anwalt,Anwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei" ergebe, [X.] weder beworbennoch vergeben oder vermittelt werden, weil dies eine unzulssige alleinige In-anspruchnahme durch den oder die begstigten [X.] zur Folge ha-be. Ein Rechtsanwalt, der sich telefonische Erreichbarkeit unter solchen O[X.]-begriffen verschaffe, lege sich in wettbewerbswidriger Weise eine Alleinstellungzu. Da die Beklagte - wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 ergebe -zielgerichtet das wettbewerbswidrige Verhalten eines [X.] in [X.] initiiere und frdere, sei sie selbst unterlassungspflichtig. [X.] der Sicht des Empfrs des Schreibens vom 16. Juni 1998 handele [X.] bei diesen [X.] um konkurrierende [X.].Die Kler haben in erster Instanz zuletzt beantragt,- 5 -die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr zu [X.] die persnliche Rufnummer (PR)/Vanity-[X.] mit einer Dienstkennzahl, insbesondere 0800, in Verbin-dung mit den Teilnehmerrufnummern in Form der Belegung"Rechtsanwalt", "Anwalt", "Anwaltskanzlei" oder "[X.]skanzlei" in der [X.] zu bewerben,zu vergeben oder entsprechende Antrei der Regulie-rungs[X.]de auf Zuteilung dieser persnlichen Rufnummern/[X.]n zu stellen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, [X.] zu einer [X.]widrigkeit Dritter verleite oder dieselbe frdere, [X.] Schreiben vom 16. Juni 1998 allein an den Klger zu 1 gerichtet [X.]. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, [X.] [X.] mitder Zuteilung einer [X.] nicht gegen § 43b [X.] verstieûen; [X.] leiste sie zu einem solchen Verstoû keiuat-kausalen Beitrag.Ein gegen sie gerichteter Unterlassungsanspruch scheitere zudem daran, [X.]es Sache des jeweiligen Teilnehmers sei, ob eine [X.] tatschlichverwendet werde.Das [X.] hat die Beklagte mit Ausnahme des [X.] verurteilt.Das Berufungsgericht ([X.], 1515 = MMR 2000,164) hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurckgewiesen, [X.] [X.] wie folgt erzt wird:"..., wenn der Adressat der Werbung oder der Nachfrager einersolchen persnlichen Rufnummer/Vanity Num[X.] Arigerdes Rechtsanwalts[X.]ufes ist."- 6 -Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klger beantragen, [X.] Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren aus §§ 1, 13Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b [X.] [X.] erachtet. Dazu hat es ausge-[X.]:Die Aktivlegitimation der [X.] ergebe sich schon aus deren unmittelba-rer Verletzung, da es ohne weiteres mlich sei, [X.] anderen [X.]nin ihrem Einzugsgebiet die [X.] mit Schlagwrtern wie "[X.]" etc. angeboten werde.Die Beklagte sei [X.] des geltend gemachten Un-terlassungsanspruchs passivlegitimiert. Ihre Einstandspflicht fr das Personalder handelnden Niederlassung in U. folge aus § 13 Abs. 4 UWG.Fr die Verbotsalternative des [X.] von mit den Begriffen "Rechts-anwalt" etc. belegten [X.]er [X.]n habe [X.] durch die Versendung des Schreibens vom 16. Juni 1998 an den [X.] zu 1 Wiederholungsgefahr begrndet, weil durch ihr Vorgehen die Besorg-nis nahegelegt werde, [X.] sie hnliche Werbeschreiben an weitere [X.] versandt habe bzw. kftig versenden knnte. Die Beklagte sei auch frdas Vergeben von [X.]n wettbewerbsrechtlich verantwortlich. [X.] Schreiben an die [X.] vom 6. Juli 1998 ergebe sich, [X.] sie ein be-- 7 -stimmtes, von der Regulierungs[X.]de erworbenes Kontingent an [X.]n zur [X.] habe, das sie direkt an Kunden vergeben knne. Diesrechtfertige die Verbotsalternative "vergeben". Dazu b[X.] es nicht der [X.], ob in ihrem Kontingent von Nummern [X.]eits die Mglichkeit enthaltensei, den Begriff "Rechtsanwalt" oder hnliches zuzuordnen. Bereits die Mittei-lung, es bestehe ein eigenes Kontingent, [X.] die ernsthafte Befrchtungwecken, [X.] die Beklagte den Begriffen "Rechtsanwalt" etc. entsprechendeNummern vergeben k. Fr die Verbotsalternative der Stellung/[X.] bei der Regulierungsbrde sei ebenfalls Begehungs-gefahr gegeben. Zwar knne nicht davon ausgegangen werden, [X.] die [X.] die Vergabe einer dem Begriff "Rechtsanwalt" oder einhnlichen [X.] entsprechenden [X.] tatschlich bei der [X.] vermittelt habe. Ihre Werbung fr diese Dienstleistung [X.] naheliegende Gefahr, [X.] sie dies tun knte oder tun werde.Die Beklagte habe die durch die Schreiben vom 16. Juni und 6. Juli 1998[X.] geschaffene Wiederholungs- und Erstbegehungs-gefahr nicht ausgermt. Die Wiederholungsgefahr knne nur durch eine straf-bewehrte [X.] beseitigt werden, deren Abgabe die Beklagteverweigert habe. Die Erstbegehungsgefahr [X.]uhe im Streitfall auf Vor[X.]ei-tungshandlungen. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere auch ihre [X.] seien nicht geeignet, die Befrchtung zu beseitigen, sie werdekftig davon Abstand nehmen, die Schlagworte "Rechtsanwalt" oder hnlichesbzw. die entsprechenden [X.]n hierfr zu verbreiten, sei es mittelseigener Vergabe von [X.] oder durch Vermittlung von [X.] die [X.] -Die [X.]widrigkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe darin,[X.] sie wettbewerbswidriges Verhalten von [X.]n vor[X.]eite bzw.frdere. Das System der [X.]n fre zu einer Alleinstellung eineseinzelnen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsbros, die mit den [X.] von [X.]n (§ 43b [X.]) geltenden [X.] nicht verein-bar sei. Die den in Rede stehenden Begriffen zugeordnete Rufnummer mit derVorwahl 0800 bewirke aus der Flle von [X.]n den direkten [X.] einem bestimmten Rechtsanwalt. Nach § 43b [X.] sei dem [X.] nur erlaubt, soweit si[X.] die [X.]ufliche Ttigkeit in Form und [X.] unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall ge-richtet sei. Die letztgenannte Alternative sei mit der Zulegung eines privilegier-ten Zugangs zu Mandanten erfllt. Mit dem System der [X.]n weisesich ein Rechtsanwalt unter der Vielzahl seiner Berufskollegen zudem einenVorsprung im Zugang zu Mandanten zu, was eine Verletzung des Gebots derSachlichkeit [X.] von § 6 [X.] darstelle.Die wettbewerbliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich unterdem Gesichtspunkt der Strerhaftung aus ihrer Mitwirkung an dem nach § 43b[X.] wettbewerbswidrigen Verhalten von [X.]n, da sie diesesdurch ihre Bewerbung/Angebote vor[X.]eite und frdere. Dabei handele die [X.] auch zu Zwecken des [X.]. Ihr Verhalten sei objektiv geeignetund subjektiv - neben dem Ziel der Frderung des eigenen Absatzes vonMehrwertdienst-Nummern - darauf ausgerichtet, den Wettbewerb unter [X.] zu frdern. Das ergebe sich insbesondere aus dem einleitenden Satzim Schreiben vom 16. Juni 1998 "Wer zuerst kommt, verschafft sich Vorteile".I[X.] Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung desangefochtenen [X.]eils und zur Abweisung der Klage. Den Klern steht der auf- 9 -§§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b [X.] gesttzte Unterlassungsanspruchnicht zu.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], die Aktivlegitimation der [X.] ergebe sich unmittelbaraus § 1 UWG, da es mlich sei, [X.] anderen [X.]n im [X.] die [X.] mit den in Rede stehenden Schlagwrternangeboten werde; dadurch k- so hat das Berufungsgericht gemeint - eineunmittelbare Verletzung der [X.] eintreten.a) Als unmittelbar von einer zu [X.]zwecken begangenen Hand-lung betroffen sind grundstzlich diejenigen Mitbewer[X.] anzusehen, die zudem Verletzer (oder dem von diesem Gefrderten) in einem konkreten Wettbe-werbsverltnis stehen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 1998,1039, 1040 = [X.], 973 - [X.]; [X.]. v. 29.6.2000- I ZR 29/98, [X.] 2000, 907, 909 = [X.], 1258 - Filialleite[X.]hler; [X.]. v.5.10.2000 - I ZR 210/98, [X.] 2001, 258 = [X.], 146 - [X.]). Ein konkretes [X.]verhltnis ist dann gegeben, wenn beideParteien bzw. - wie hier - der Verletzte und der vom Verletzer gefrderte Drittegleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] abzusetzen versuchen mit der Folge, [X.] das konkret beanstandete[X.]verhalten den anderen beeintrchtigen, das heiût im Absatz [X.] oder stren kann (vgl. [X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.] 1999,69, 70 = [X.], 1065 - Preisvergleichsliste II; [X.] [X.] 2001, [X.]). Diese Voraussetzungen hat das [X.] Streitfall rechtsfehlerfrei [X.] -b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des[X.]s betreiben die [X.] eierregional ttiges [X.]. Da eine[X.] bundesweit nur einmal vergeben wird, erscheint es nicht aus-geschlossen, [X.] ein Rechtsanwalt, der er eine [X.] mit den Be-rufsbezeichnungen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "[X.]" verft, Anrufe von anwaltlichen Rat suchenden Personen erhlt, die- beispielsweise wegen der [X.] ihres Wohnorts zur Kanzleiadres-se der Kler - ihren Weg andernfalls zu den Klgern gefundtten. Durchdie [X.] kmithin potentielle Mandanten der Kler angelocktwerden. Diese Annahme liegt vor allem deshalb nicht fern, weil die Beklagte indem an den Kler zu 1 gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 damit gewor-ben hat, [X.] kftig bei der Betigung eines Produkts oder einer Dienstlei-stung nicht mehr lange im Branchenverzeichnis oder im Telefonbuch gesuchtwerden msse; bei dem in [X.] sehr bekannten System der "Vanity-Num[X.]s" reiche es vielmehr aus, [X.] man auf seinem Telefon die [X.] und das gewschte Produkt, den gewschten Markennamen oder diegewschte Firma [X.]. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ge-geben, [X.] sich die [X.] und diejenigen [X.], di[X.] eine [X.] mit den beanstandeten Berufsbezeichnungen verfgen, mit ihrem [X.] im Markt unmittelbar begegnen.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision a[X.] gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, ein Rechtsanwalt, der eine [X.] mit den beanstan-deten [X.]ufsbezeichnenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder"Rechtsanwaltskanzlei" nutzt, verstoûe gegen § 43b [X.] und § 6 Abs. 1 [X.] fr [X.] ([X.]), die am 11. Mrz 1997 in [X.] ge-treten ist. Fehlt es an einem solchen Verstoû, so greift auch die hier - da [X.]ufs-rechtliche Normen nur die Berufsangehrigen und nicht Auûenstehende [X.] 11 -den - allein in Betracht kommende Strerhaftung der Beklagten [X.] § 1004BGB analog i.V. mit § 1 UWG nicht ein.a) Nach der stndigen Rechtsprechung des [X.] haftetderjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Strer, der auchohne [X.]frderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbe-werbsverstoû eines [X.] in der Weise beteiligt ist, [X.] er in irgendeiner [X.] willentlich und at-kausal an der [X.] der rechtswidrigen Be-eintrchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Untersttzung oderAusnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] gen-gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Mlichkeit zur Verhin-derung dieser Handlung hatte. Bei [X.] gegen Verbotsnormen, denen [X.] - wie hier - nicht selbst unterwo[X.]n ist, ist die wettbewerbsrechtliche St-rerhaftung dadurch begrenzt, [X.] die Erfllung der in einem solchen Fall vor-ausgesetzten Prfungspflichten dem als Strer in Anspruch [X.] zu-mutbar sein [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, [X.] 1997, 313,315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w.[X.]) Eine wettbewerbsrechtliche Strerhaftung der Beklagten kommt da-nach nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Nutzung von [X.]ndurch [X.] unter Verwendung der beanstandeten Begriffe um einenVerstoû gegen das anwaltliche Werbeverbot [X.] § 43b [X.] handelt. Dasist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. [X.] deshalb dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen den Strerauch daran scheitern knnte, [X.] seine Handlung - da ein konkreter [X.]-Verstoû bislang nicht festgestellt worden ist - lediglich eine Beeintrchtigungbefrchten lût (vgl. [X.] [X.] 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).- 12 -aa) [X.] § 43b [X.] ist Werbung dem Rechtsanwalt erlaubt, soweitsie [X.] die [X.]ufliche Ttigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet undnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestim-mung hat in den §§ 6 ff. [X.] teilweise eine nhere Ausgestaltung erfahren.Nach § 6 Abs. 1 [X.] darf der Rechtsanwalt [X.] seine Dienstleistung undseine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und [X.]ufs-bezogen sind.bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, wenn ein [X.]/Rechtsanwaltsbro sich eine [X.] zulege, die mit den [X.]ufsbe-schreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "[X.]" belegt sei, bewirke dies in Verbindung mit der Vorwahl 0800 den di-rekten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt, eben demjenigen, dem die-se [X.] zugewiesen sei. Mit der Zulegung eines privilegierten [X.] zu Mandanten verstoûe ein Rechtsanwalt gegen das in § 43b [X.]enthaltene Verbot, gezielte Werbung fr die Erteilung eines Auftrags im Einzel-fall zu betreiben. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung [X.].Dem Berufungsgericht ist schon im rechtlichen Ansatz nicht darin beizu-treten, § 43b [X.] nehme die Rechtsprechung auf, die ein unaufgefordertes,direktes [X.] an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um [X.] wettbewerbswidrig erklrt habe. Vor der Einfgung des § 43b in die [X.]wurde zu dem aus § 43 [X.] hergeleiteten Verbot [X.]ufswidriger [X.] das unaufgeforderte direkte [X.] an potentielle Mandanten als ge-zielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. [X.] NJW 1992, 1613, 1614; NJW1994, 123, 124; [X.]Z 115, 105, 108 ff. - [X.]; [X.], [X.]. [X.] - I ZR 67/92, [X.] 1994, 825, 826 = [X.], 608 - [X.] 13 -teidigungen). Das nunmehr in § 43b [X.] enthaltene Verbot einer auf Ertei-lung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem frraus § 43 [X.] abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis gleichzu-setzen. Die Bestimmung verbietet grundstzlich nur die Werbung um einzelneMandate. [X.] ist die Werbung um einzelne Mandanten, die daraufgerichtet ist, die Umworbenen dafr zu gewinnen, die Leistungen des Werben-den in Anspruch zu nehmen, grundstzlich erlaubt. Insbesondere ist eine An-waltswerbung nicht deshalb unzulssig, weil sie sich an Personen richtet, [X.] kein mandantschaftliches Verhltnis besteht oder bestanden hat (vgl.[X.]Z 147, 71, 80 - [X.]I, m.w.[X.]). Danach kann im vorliegendenFall nicht von einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten [X.] ausgegangen werden. Die Verwendung der hier in Rede stehenden Va-nity-Nummern durch einen Rechtsanwalt zielt nicht auf einen konkreten Auftragab, sondern ist auf potentielle, noch nicht konkretisierte Mandate gerichtet.Dem steht nicht die vom Berufungsgericht fr [X.] gehaltene Er-wtgegen, die beanstandeten [X.]n bewirkten aus einerFlle von [X.]n den direkten Zugang zu einem bestimmten Rechts-anwalt bzw. (aus der Sicht des betreffenden Rechtsanwalts) einen privilegiertenZugang zu Mandanten. Die zuletzt genannte [X.] schon deshalbnicht zu, weil eine [X.] einem Rechtsanwalt ebensowenig wie eineherkmmliche Rufnummer einen Zugang im Sinne einer von ihm ausgehendenVerbindungsmlichkeit zu Mandanten verschafft. Vielmehr geht die Kontakt-aufnahme auch dann, wenn ein Rechtsanwalt r eine [X.] ver-ft, von dem (potentiellen) Mandanten aus. Der zuerst genannten Erwdes Berufungsgerichts steht entgegen, [X.] es gerade Sinn einer jeden Ruf-nummer ist, [X.] ihr Inha[X.] telefonisch erreichbar und insoweit fr Anrufer di-rekt zugnglich ist. Die Besonderheit der in Rede stehenden [X.]n- 14 -besteht neben ihrer guten Einprsamkeit lediglich darin, [X.] ihr Inha[X.] auf-grund des verwendeten Gattungsbegriffs mlicherweise auch Anrufe von [X.] potentiellen Mandanten erhlt, die durch die bloûe Eingabe des Gattungs-begriffs in die mit Buchstaben versehene Tastatur ihres Telefons einen Rechts-anwalt zu erreichen hoffen und die sonst den Weg nicht zu ihm geft-ten. Auch in diesem Fall geht jedoch die Initiative zur Kontaktaufnahme vondem potentiellen, im rigen noch nicht konkret feststehenden Mandanten aus,so [X.] die bloûe Verwendung der [X.] noch keine auf Erteilung ei-nes Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung darstellt.cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt das Systemder [X.]n auch nicht das Gebot der Sachlichkeit [X.] von § 6 [X.].(1) Eine [X.] mit der beanstandeten Berufsbezeichnung bzw.der Ttigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtuner die [X.]ufliche [X.] Rechtsanwalts dar und ist daher [X.]ufsbezogen. Eine Werbung unter-richtet [X.] die [X.]ufliche Ttigkeit eines Rechtsanwalts, wenn sie die interes-sierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, [X.] der Werbende oder Bewer-bende als Rechtsanwalt ttig ist ([X.]Z 147, 71, 76 - [X.]I). Die-sen Anforderungen entspricht eine [X.] mit den beanstandeten [X.]en. Ihr lût sich entnehmen, [X.] der Inha[X.] des [X.]) Die Form und der Inhalt der Werbung sind auch nicht unsachlich. Ei-ne der Form nach unsachliche Werbung ist insbesondere dann anzunehmen,wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, [X.] ihr Inhalt weit da-hinter zurckbleibt ([X.]Z 147, 71, 76 - [X.]I). Insoweit ist jedochzu [X.]cksichtigen, [X.] der Rechtsanwalt in der Wahl des [X.] -grundstzlich frei ist (vgl. Feuerich/[X.], [X.], 5. Aufl., § 43b [X.]. 14). [X.] ausgehend ist die Werbung im vorliegenden Fall nicht der Form nach un-sachlich. Eine Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt [X.] besteht nicht; der Vorteil, den sich ein Rechtsanwalt durch eine be-rufsbezeichnende oder ttigkeitsbeschreibende [X.] r an-deren [X.]n verschafft, besteht allein darin, [X.] andere [X.] daran gehindert sind, dieselbe [X.] zu verwenden und die [X.], die alternativ als den Beruf des Rechtsanwalts bezeichnendeoder dessen Ttigkeit beschreibende [X.] genutzt werden kten,natur[X.] begrenzt ist. Die tatschlich beschrkte Mglichkeit, in einer be-stimmten Form zu werben, macht die Nutzung dieser Werbeform jedoch nichtunsachlich (vgl. [X.], [X.], 1426, 1430 [X.]) Die Nutzung der beanstandeten [X.]ufsbezeichnenden bzw. ttig-keitsbeschreibenden [X.]n durch einen Rechtsanwalt verletzt [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behin-derung.Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist [X.] der wettbewerblichen Entfaltungsmlichkeiten der Mit-bewer[X.]. Da eine solche Beeintrchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, [X.]noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigenBeeintrchtigung und von einer unzulssigen individuellen Behinderung ge-sprochen werden kann. [X.]widrig ist die Beeintrchtigung im [X.] dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewer[X.] an seinerEntfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdren. Ist eine solche Zweck-richtung nicht festzustellen, [X.] die Behinderung doch derart sein, [X.] der be-eintrchtigte Mitbewer[X.] seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung- 16 -nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies [X.] aufgrund einer Gesamtwrdigung der Einzelumstter [X.] Interessen des [X.] beurteilen, wobei sich die [X.] an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren[X.] (vgl. [X.]Z 148, 1, 5 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 1 UWG [X.]. 208; Khler/[X.], UWG, 2. Aufl., § 1[X.]. [X.] Berufungsgericht hat angenommen, das System der [X.] verletze das Gebot der Sachlichkeit, weil sich ein Rechtsanwalt mit einersolchen Nummer unter der Vielzahl seiner Berufskollegen einen Vorsprung [X.] zu Mandanten verschaffe. Der Umstand, [X.] der Zugang auf einer [X.] dessen [X.]uhe, der den Begriff in seine Telefontasten eingebe, kkeine Rolle spielen; [X.] sei [X.]eits, [X.] der Rechtsanwalt sich einersolchen Nummer mit dem [X.] bediene. Die Situation sei mit [X.] vergleichbar, [X.] sich ein Rechtsanwalt in einem gedruckten Branchenver-zeichnis blickfangmûig derart [X.]trieben herausstellen [X.], [X.] andereEintrge von [X.]n demr vllig ins Hintertreffen gerieten.Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.Der [X.] hat [X.]eits in seiner Entscheidung "[X.]"([X.]Z 148, 1, 6 f.), in der es um die Verwendung eines beschreibenden [X.]s als Domain-Name ging, bei der Prfung einer Irrefhrung unter dem Ge-sichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung darauf abgestellt,[X.] dieser Gesichtspunkt bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungs-begriffen keine Rolle spielt, weil der Verkehr - etwa bei "[X.]" ([X.] NJW 2001, 2100), "www.autovermietung.com" (vgl.[X.], 463) oder "www.sauna.de" (vgl. [X.] WRP- 17 -2001, 740) - von vornherein erkennt, [X.] die gefundene Homepage eines An-bieters nicht das gesamte Angebot reprsentiert. Dieser Grundsatz kommt auchhier zum Tragen.Der [X.] geht in seiner neueren Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 [X.] dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verstdigen Verbrau-chers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemes-senen Aufmerksamkeit verfolgt ([X.]Z 148, 1, 7 - [X.], m.w.[X.]).Daû der durchschnittlich informierte und verstndige Nutzer eines Telefons mitder Eingabe der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "[X.]" in die mit Buchstaben versehene Tastatur seines Telefons die Vorstel-lung verbinden knnte, es handele sich bei dem Inha[X.] der betreffenden Va-nity-Nummer um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen oder ererhalte einen Ü[X.]blick er das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistun-gen oder doch zumindest ein mit Sach- und Fachkunde auf[X.]eitetes Informati-onsangebot, haben die Klger weder vorgetragen noch erscheint dies nach [X.] wahrscheinlich. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kunden-strme, die bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Do-main-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer [X.]mit den hier in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen von vornherein nicht,weil der Verkehr erkennt, [X.] es sich bei dem Inha[X.] der betreffenden [X.] nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt.Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben,[X.] eine [X.] durch Eingabe des gewschten Produkts, des ge-wschten Markennamens oder der gewschten Firma die Suche in [X.] oder in einem Telefonbuch ersetzen k. Aus dem [X.], [X.] ersichtlich nur ein konkreter Anbieter Inha[X.] einer [X.]ist, folgt jedoch, [X.] ein Anruf unter dieser Nummer den Blick in ein [X.] 18 -verzeichnis oder ein vergleichbares Informationsmedium fr denjenigen nichtersetzen kann, der sich einen Ü[X.]blick er alle Anbieter einer bestimmtenWare oder Dienstleistung erschlieûen will.(4) Entgegen der Auffassung des [X.]s, dessen Beurteilung sichdas Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, kann eine unsachlicheUnterricht[X.] die [X.]ufliche Ttigkeit schlieûlich auch nicht darin erblicktwerden, [X.] potentielle Mandanten wegen der Unentgeltlichkeit eines Anrufs imBereich entgeltfreier Mehrwertdienste Kontakt zu dem betreffenden [X.] aufnehmen sowie dessen Eignung fr ihre Wnsche p[X.]n knnen und derbetreffende Anwalt seinerseits diese Kontaktaufnahme zur Werbung eines neu-en Mandanten nutzen kann. Deutet der fragliche Gattungsbegriff - wie hier -nicht auf die Alleinstellung eines auf diese Weise gefundenen Anbieters hin,weiû der Anrufer, [X.] er lediglich den Kontakt zu einem unter vielen Anbieternhergestellt hat.3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg wegen eines eigenen Wettbe-werbsverstoûes [X.] § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommenwerden. Zwar kann ein konkretes [X.]verhalten eines auûerhalb einerBerufsorganisation stehenden [X.] grundstzlich unmittelbar aus § 1 [X.] unlauter bewertet werden, wenn dieses Verhalten auch ohne Verstoû gegenBerufsrecht mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl.[X.], [X.]. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, [X.] 1989, 827 = [X.], [X.] Werbeverbot fr Heilpraktiker; Khler/[X.] aaO § 1 [X.]. 750). Es fehlt [X.] den unter I[X.] 2. b dargelegten Grnden an einer unlauteren [X.] 19 -Diese lût sich insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt einesFreihaltebedrfnisses an den in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen [X.]. Der markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben frei-zuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), dient dazu, die Entstehung [X.] an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl.[X.]/[X.], [X.], § 8 [X.]. 52). Dessen entsprechende Anwen-dung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil durch die Verwen-dung der in Rede stehenden [X.]n durch andere [X.]keine [X.] werden, die die Klger an der Benut-zung der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "Rechtsanwaltskanzlei"fr die von ihnen angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen hindern kten.II[X.] Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-zuheben, das landgerichtliche [X.]eil [X.] und die Klage abzuweisen.Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Stern[X.]gBornkammPokrantBscher

Meta

I ZR 281/99

21.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. I ZR 281/99 (REWIS RS 2002, 4424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4424

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