Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2016, Az. 26 W (pat) 67/13

26. Senat | REWIS RS 2016, 16319

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren– "BWnet" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 594.9

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 15. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters kraft Auftrags Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]net

3

ist am 19. März 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 9: Elektrische Akkumulatoren; elektrische Batterien; Computerperi-pheriegeräte; optische Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte; Empfangsgeräte für Ton- und/oder Bild; Karten mit integrierten Schaltkreisen; Smart-cards; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Modems; Set-Topboxen; gespeicherte Computersoftware; USB-Sticks;

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Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; drahtlose Ausstrahlung; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Satellitenübertragung; Telefondienste; Auskünfte über Telekommunikation; Telefonkonferenzdienstleistungen; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshoppingdienste; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken;

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Klasse 41: Erstellen von Publikationen mit dem Computer; Vermietung von Fernseh- und Rundfunkgeräten; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmverleih; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, insbesondere von Programmzeitschriften; Filmverleih; online angebotene Spieldienstleistungen; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen, Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften.

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Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise fassten das Anmeldezeichen nur als Sachhinweis auf. Dieses setze sich erkennbar aus den Wortbestandteilen „[X.]“ und „net“ zusammen, wobei „[X.]“ als Abkürzung für das Bundesland [X.] verstanden werden könne und „net“ die Kurzform von [X.] sei. In seiner Gesamtheit bedeute das Zeichen „[X.] [X.]“ und sei geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Diese vereinigten sich zu einem umfassenden Angebot eines [X.], der TV, Radio, [X.] und Telefonie aus einer Hand anbiete und einen regionalen Bezug zu [X.] aufweise. Die Waren der Klasse 9 ergänzten dieses Angebot auf dem [X.]. Das Zeichen erschöpfe sich somit in einer sprachüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen und auf der Hand liegenden Sachbegriff, den der angesprochene Verkehr sofort, ohne mehrere Gedankenschritte zu benötigen, und ohne analysierende Betrachtungsweise erkenne. Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Natur, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, lägen nicht vor. Im [X.] seien zu nahezu jedem Thema Informationen abrufbar, deren inhaltliche Eingrenzung gerade durch eine vergleichbare Wortkombination – Verbindung des Bestandteils „net“ mit einem spezifizierenden Wort zu einem sinnvollen Gesamtbegriff – zum Ausdruck komme, die als Herkunftshinweis nicht geeignet sei. Vergleichbare Voreintragungen rechtfertigten keine andere Beurteilung.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 10. Juni 2013 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, das Element „[X.]“ sei mehrdeutig. Es reiche nicht aus, dass zumindest eine Bedeutung des Zeichens beschreibend sei. Die Entscheidungen „[X.]“ ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 33) und „[X.]“ ([X.], 397, 398 [X.]. 15) bezögen sich allein auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der Verkehr verknüpfe die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufgrund der Globalität des [X.]s nicht mit einer begrenzten regionalen Verfügbarkeit. Die Markenstelle habe eine unzulässige pauschalisierende Betrachtungsweise des gesamten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen. In der Vergangenheit sei bereits das identische Zeichen als Marke eingetragen worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2015 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 6, [X.]. 43 – 73 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

[X.]net“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198, 1201 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143, 1144, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen bzw. die Wortelemente von Wort-/ Bildzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] GRUR 2012, 270 [X.]. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] GRUR 2014, 872, 874 [X.]. 21 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 12 - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 - [X.]).

[X.]net“ nicht. Es wird in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen und dem Fachverkehr nur als Sachhinweis, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

aa) Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Buchstabenfolge „[X.]“ und dem [X.] Wort „net“ zusammen.

aaa) Nach der Recherche des Senats im [X.] und in Abkürzungslexika ist das Wortelement „[X.]“ zwar als Akronym mit unterschiedlichen Bedeutungen erfasst, allerdings erfolgt die Nennung als Kürzel für das Bundesland „[X.]“ meist an einer der ersten Stellen. Außerdem drängt sich diese geografische Angabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 den angesprochenen breiten Verkehrs- und Fachkreisen allein auf.

bbb) Das [X.] Substantiv „net“ hat die Bedeutung „Netz“ (vgl. [X.]) und stellt ebenso die Abkürzung u. a. für „[X.]“ und „Network“ dar (www.duden.de; www.acronymfinder.com; [X.] W (pat) 122/12 – [X.]; 24 W (pat) 296/04 – [X.]; 30 W (pat) 55/00 – [X.]). Das [X.] Substantiv „network“ wird mit „Netzwerk“ übersetzt ([X.]). Nach dem [X.] hat „Netzwerk“ die Bedeutungen

- Gesamtheit netzartig verbundener Leitungen, Drähte, Linien, Adern o. Ä.;

- (Elektrotechnik) Zusammenschaltung einer beliebigen Anzahl Energie liefernder und Energie speichernder oder umwandelnder Bauteile oder Schaltelemente, die mindestens zwei äußere Anschlussklemmen aufweist;

- (EDV) Vernetzung mehrerer voneinander unabhängiger Rechner, die den Datenaustausch zwischen diesen ermöglicht; Kurzform: Netz;

- Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Ansichten, Interessen o. Ä. miteinander verbunden sind.

ccc) Die Gesamtbezeichnung „[X.]net“ vermittelt keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer zuvor dargestellten Einzelbedeutungen, was durch die Großschreibung des ersten Zeichenbestandteils und die Kleinschreibung des [X.] noch verstärkt wird. Als Gesamtbedeutung des Zeichens drängt sich den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb, ohne dass eine analysierende Betrachtungsweise oder mehrere Gedankenschritte notwendig wären, der Bedeutungsgehalt „[X.] Netzwerk“ oder „[X.] [X.]“ auf und weist somit auf ein [X.]angebot, einen Online-Handel oder eine [X.]plattform sowie ein Kommunikationsnetzwerk aus oder für [X.] hin. Dabei ist es für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist ([X.] GRUR 2004, 680, 681 Rn. 38 – [X.]; [X.] GRUR 2009, 952, 953 Rn. 15 – DeutschlandCard).

Unter einem [X.]angebot sind dabei alle technischen Möglichkeiten zu verstehen, die das [X.] bietet, so auch die Ausstrahlung und der Empfang von Hörfunk und Fernsehen sowie Kommunikation in Form von [X.]telefonie. Unter dem Begriff „Netzwerk“ kann ein [X.], insbesondere ein [X.] bzw. [X.]-Netzwerk verstanden werden. Der Begriff „Netzwerk“ umfasst dabei die Hardware und Hardwarekomponenten, insbesondere Computer, Leitungen, Kabel, Sender und Empfänger. Weitere mögliche Bedeutungen des Begriffs „Netzwerk“ in dem Zusammenhang können beispielsweise Firmennetze zur Kommunikation innerhalb einer Firma oder auch Vernetzungen von Firmen in einem Netzwerk sowie [X.] Netzwerke sein, die sich des [X.]s bedienen.

[X.]net“ hat im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt oder weist einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf.

aaa) Sämtliche Waren in Klasse 9 sind dazu geeignet, einem „[X.] [X.]“ oder „[X.] Netzwerk“ zu dienen. Das Zeichen gibt daher nur ihren [X.] an. Die Produkte

bbb) Die angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 38

ccc) Die Dienstleistungen in Klasse 41

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen geboten. Diese sind entweder schon gelöscht, nicht vergleichbar oder zu alt.

bwnet“ (30137899) ist seit 2012 gelöscht. Aus einer gelöschten Eintragung können keine Rechte hergeleitet werden. Der vor mehr als vier Jahren, am 3. Februar 2011, eingetragenen Wort-/Bildmarke AbbildungAbbildung

Meta

26 W (pat) 67/13

15.02.2016

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2016, Az. 26 W (pat) 67/13 (REWIS RS 2016, 16319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16319

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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