Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. II ZA 1/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 599

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 28. November 2005 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - [X.] [X.] hat am 28. November 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2004 auf Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das [X.] hat durch Beschluss vom 24. Juli 2003 ein Gesuch des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers auf Gewährung von [X.] für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstel-lers hat das [X.] durch Beschluss vom 29. Januar 2004 zurück-gewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung vom 6. Februar 2004 hat das [X.] am 20. Februar 2004 zurückgewie-sen. Mit seinem an den [X.] gerichteten Schreiben vom 24. Februar 2004 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für den Antrag, gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. Januar 2004 "die Rechtsbeschwerde zuzulassen". 1 I[X.] Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 2 - 3 - Der vom Antragsteller mit seinem Gesuch beabsichtigte Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des [X.]s ist als Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil dieses Gericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO); hierüber ist der Antragsteller bereits in dem von ihm bei dem [X.] angestrengten Verfahren auf Bestimmung des [X.] als für die Zulassung seiner beabsichtigten Rechtsbeschwerde zuständiges Gericht durch Verfügung des dortigen Berichterstatters vom 16. Juni 2004 ausführlich hingewiesen worden. Eine "Nichtzulassungsbe-schwerde" gegen die Entscheidung des [X.]s ist von Gesetzes wegen nicht eröffnet. 3 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2003 - 18 O 19755/02 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2004 - 9 W 2476/03 -

Meta

II ZA 1/04

28.11.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. II ZA 1/04 (REWIS RS 2005, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 599

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.