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PDF anzeigen [X.] vom 2. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 2. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur [X.] einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.
Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO), worauf bereits in den Beschlüssen vom 11. Juni 2007 und 5. November 2007 ([X.]) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008 ([X.] 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der [X.] nach dem im Verfahren vor dem [X.]ozialgericht K. ([X.]
) erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Verträge noch danach aufgrund des Unfalls von 1992 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. 1 - 3 - Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der [X.]enat künftig nicht mehr förm-lich bescheiden. 2 [X.]Kurzwelly [X.]trohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - [X.], Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -
Meta
02.02.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2009, Az. II ZA 1/09 (REWIS RS 2009, 5328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5328
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