Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZB 18/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1789

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[X.]/04
vom 19. September 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja

EinigungVtr Anlage [X.]. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2; [X.] § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil [X.], der zum [X.] über das Vermögen eines Schuldners mit ([X.] im [X.] bestellt ist und für den Schuldner einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt, kann für diese Tätigkeit nur 90 % der nach der Bundes-gebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren beanspruchen, da im Falle des [X.] die Kosten der - im Beitrittsgebiet befindlichen - Masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich.
[X.], Beschluss vom 19. September 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat am 19. September 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: 61,62 •. Gründe: [X.] Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Beitrittsge-biet ansässigen A.

mbH P. , hat ge-gen den Beklagten am 25. Januar 2002 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des [X.] erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine Anwaltskanzlei im früheren Westteil [X.] betreibt, war vom [X.] Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" ge-währt worden. Das [X.] hat die vom Kläger geltend gemachte Prozess- und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2002 mit Rücksicht auf den Sitz der Schuldnerin im Beitrittsgebiet nach den [X.] des [X.] mit nur jeweils 90 % des Betrages festge-setzt, den eine in den alten Bundesländern wohnende Partei hätte fordern kön-nen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete - 3 - sofortige Beschwerde des [X.] mit Beschluss des Einzelrichters vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Auf die - vom Einzelrichter zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.] hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben ([X.]) und die Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen, weil die Beschwerdeentscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetz-lichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkür-lich war. Der Einzelrichter des [X.] hat daraufhin die Sache dem vollbesetzten Senat übertragen. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde [X.]. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung seiner Gebühren in voller Höhe, also ohne den vom [X.] vorgenommenen 10 %igen [X.], weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO n.F., jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen Rechtsanwaltsgebühren nur in der ihm vom [X.] zuer-kannten Höhe zu. Nach Anlage [X.]itel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2 des [X.] ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im [X.] eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass diese Bestimmung hier sinngemäß Anwendung finden muss. Der Kläger, der - 4 - als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und nicht lediglich Vertreter der Insol-venzschuldnerin ist, wurde zwar nicht von einem von seiner Person verschie-denen "Auftraggeber" mit der Führung des Prozesses vor dem [X.] Neuruppin betraut, sondern hat sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwal-ter das Mandat als Rechtsanwalt selbst erteilt. [X.] muss er sich jedoch so behandeln lassen, als wäre die Insolvenzschuldnerin oder die [X.] seine Auftraggeberin. Mit der im Einigungsvertrag angeordneten Gebührenermäßigung sollte auf die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, in der früheren [X.] Rücksicht genommen wer-den ([X.] 107, 133, 143 unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Bundesregierung vom 10. September 1990 zu den Anlagen zum Einigungsver-trag, BT-Drucks. 11/7817, [X.]). Dieser Zweck rechtfertigt es, die Insolvenz-schuldnerin bzw. die vom Kläger verwaltete Vermögensmasse - wirtschaftlich - als Auftraggeber des [X.] im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung des - 5 - [X.] anzusehen. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger als [X.] nicht eigene, sondern fremde Interessen, nämlich die der Insol-venzschuldnerin oder -masse, zu vertreten hat und weil im Falle eines [X.] die Kosten nicht dem Kläger persönlich, sondern der Masse zur Last fallen, die ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat. [X.][X.]

Strohn Reichart

Meta

II ZB 18/04

19.09.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZB 18/04 (REWIS RS 2005, 1789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1789

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