Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/04 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2006 durch [X.], [X.], Dr. Strohn und [X.] beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung des [X.] vom 3. Februar 2006 gegen den [X.]sbeschluss vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2004 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 15.338,76 • Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Ent-scheidung. Der [X.] hat das Vorbringen geprüft und nicht für durchgreifend erach-tet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -
Meta
16.02.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. II ZR 101/04 (REWIS RS 2006, 4962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4962
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.