Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. II ZR 101/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4962

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/04 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2006 durch [X.], [X.], Dr. Strohn und [X.] beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung des [X.] vom 3. Februar 2006 gegen den [X.]sbeschluss vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2004 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 15.338,76 • Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Ent-scheidung. Der [X.] hat das Vorbringen geprüft und nicht für durchgreifend erach-tet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -

Meta

II ZR 101/04

16.02.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. II ZR 101/04 (REWIS RS 2006, 4962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4962

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