Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2007, Az. II ZA 4/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2461

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 4/07 vom 14. August 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2007 durch [X.], [X.], Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungs-schreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatt-haftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich [X.] ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt. Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden. [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -

Meta

II ZA 4/07

14.08.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2007, Az. II ZA 4/07 (REWIS RS 2007, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2461

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