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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 246/04 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. November 2005 Bezug genommen. Die Stellungnahme des [X.] vom 6. Februar 2006 gibt zu einer abweichen-den Beurteilung keinen Anlass. Streitwert: 9.665,00 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2004 - 33 O 1213/03 - [X.], Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 U 749/04 -
Meta
15.02.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. II ZR 246/04 (REWIS RS 2006, 4984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4984
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