Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 9/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1076

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung


Leitsatz

Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.

Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 9. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1955 geborene Kläger wurde 1994 zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2013, hat die Beklagte den Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] wegen der Art seiner Wirtschaftsführung, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährde, seines Amtes als Notar enthoben. Die dagegen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, um die Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2013 weiterzuverfolgen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.]s (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch ist ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre.

3

1. Der Senat teilt die Auffassung des [X.]s und der Beklagten, dass im Fall des [X.] die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] gegeben sind.

4

a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies muss bereits dann angenommen werden, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - [X.] 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - [X.]([X.]) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f.; vom 26. November 2012 - [X.]([X.]) 10/12, juris Rn. 11 und vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 17/13, D[X.] 2014, 548 Rn. 4). Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn [X.] nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 7/13, D[X.] 2014, 304 Rn. 12).

5

Damit ist der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken. So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - [X.] 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 9). Deshalb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht, sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die für die [X.] zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat. Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - [X.] 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - [X.] 6/10, aaO Rn. 9).

6

Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] ist es, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, weil die Vorschrift einen abstrakten Gefährdungstatbestand regelt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - [X.] 6/10, aaO).

7

b) Nach diesen Grundsätzen haben das [X.] und die Beklagte mit Recht aufgrund der Vorgänge bis ins [X.] die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] für geboten erachtet.

8

[X.] ergingen gegen den Kläger zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, in zwei weiteren Fällen wurde ein Vollstreckungsauftrag erteilt. [X.] wurde dreimal Vollstreckungsauftrag erteilt. [X.] erging ein Vollstreckungsersuchen der Justizkasse, desgleichen im Jahr 2009. [X.] erließ die Notarkammer eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung wegen des Beitrags für 2010. [X.] erfolgten sechsmal Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen.

9

Der Kläger kam mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen so nachlässig nach, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erforderlich wurden. Aus welchen Gründen diese Maßnahmen ergriffen werden mussten, ist selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind, ohne Belang. Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - [X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, juris Rn. 11 mwN).

c) Erfolglos begehrt der Kläger eine günstigere Beurteilung seines Verhaltens, weil die Beklagte ihn über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren in dem Vertrauen belassen habe, dass er Gelegenheit erhalte, seine Verbindlichkeiten zu tilgen und seine Wirtschaftsführung in Ordnung zu bringen. Trotz dieser langen Zeitspanne ist es dem Kläger eben gerade nicht gelungen, seine Wirtschaftsführung nachhaltig zu stabilisieren, so dass Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger nicht mehr zu befürchten wären.

Entgegen der Darstellung des [X.] kann auch nicht angenommen werden, dass sich seine Vermögensverhältnisse und sein Zahlungsverhalten mittlerweile so stabilisiert hätten, dass der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] nicht (mehr) bestünde. Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - [X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommenssituation besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, obwohl der Kläger die Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen derzeit abgewendet zu haben scheint. Auch in der Vergangenheit ist es dem Kläger zeitweilig gelungen, seine Wirtschaftsführung zu ordnen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst wenn der Kläger inzwischen seine Schulden beglichen haben sollte und insbesondere derzeit Rückstände gegenüber dem [X.] nicht mehr bestehen sollten, ist für eine Verstetigung der neuen Entwicklung kein Anhalt gegeben. Eine dauerhafte Änderung der Wirtschaftsführung kann nicht schon deshalb erwartet werden, weil die monatlichen Unterhaltspflichten des [X.] inzwischen um 300 € niedriger sind als vom [X.] angenommen und die Ehefrau des [X.] über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des [X.] durch eine knappe Liquidität gekennzeichnet, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - [X.] 15/03, [X.], 293 Rn. 7). Diese zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst kleinere Forderungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 7/13, D[X.] 2013, 304 Rn. 10) nicht pünktlich beglichen hat. Deshalb erging am 7. März 2013 gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid der [X.] AG über 1.313,51 € und am 19. März 2013 über 189,36 €, sowie ein Mahnbescheid über 324,54 €. Zwar hat der Kläger den mit [X.]            am 3. Juli 2013 geforderten Betrag von 1.206,96 € bereits im April 2013 beglichen, doch ergibt sich aus dem Mahnbescheid, dass die Forderungen bereits den Mahnschreiben vom 10. August 2011 und 5. September 2011 zugrunde lagen. Die zwischenzeitliche Erfüllung der Forderungen kann den Kläger nicht entlasten, weil bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur vereinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 - [X.]([X.]) 13/12, [X.] 2013, 276 Rn. 17). Er reichte auch die Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nicht rechtzeitig ein und zwang dadurch die Steuerbehörden, seine Einkünfte zu schätzen.

d) Entscheidend tritt hinzu, worauf das [X.] zutreffend hinweist, dass eine die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdende Wirtschaftsführung seitens des [X.] vor allem dadurch in Frage gestellt ist, dass es ihm nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen Krise seine Integrität zu wahren. Auf die Aufforderung hin, an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mitzuwirken, hat der Kläger seine Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen verschwiegen. Der Kläger war aber nach § 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 [X.] gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dieser Pflicht ist er im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen.

Den verfahrensbeteiligten Notar trifft unbeschadet des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 [X.]). Diese ist Folge des auch im Rahmen der Amtsermittlung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - [X.] 119/07, NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 24). Der Notar hat es, da es sich bei der Amtsenthebung um sein Wirtschaften handelt, vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - [X.] 22/99, [X.] 2000, 404, 405). Unbeschadet der Möglichkeiten zur Aufsicht über die Amtsführung (§ 93 [X.]) sind die Interna der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Notars nicht in gleicher Weise einsehbar wie amtliche und öffentlich dokumentierte Belege des wirtschaftlichen Zerfalls (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dienstrechtliche Maßnahmen, Strafverfahren). Hier setzen die Mitwirkungsmöglichkeiten und Obliegenheiten des Notars ein. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 64a Rn. 4). Die Bereitschaft und Fähigkeit des Notars, die zur Beurteilung des [X.] erforderlichen Tatsachen vollständig und zutreffend mitzuteilen, ist für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Amtsenthebung deshalb mitentscheidend. Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.]) in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 17/13, D[X.] 2014, 548 Rn. 8 f.).

Mit Recht hat die Beklagte eine solche Bereitschaft und Fähigkeit beim Kläger im Verwaltungsverfahren vermisst. Ihm wurde vor der Amtsenthebung von der Beklagten Gelegenheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung (und seine Vermögensverhältnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des [X.] entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen, ist er indessen nicht bereit. Er hat sich darauf beschränkt, die ihm günstig erscheinenden Umstände hervorzukehren, die Gesamtheit seiner Wirtschaftsführung aber im Dunkeln zu halten. Nach den Feststellungen des [X.]s, die der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat dieser die Beklagte über das Bestehen von neun weiteren Forderungen nicht informiert, obwohl er mit Schreiben vom 6. Juli 2012 dazu aufgefordert worden war, weitere Verbindlichkeiten oder Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen. So verschwieg der Kläger, dass gegen ihn am 26. Juli 2012 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Notarkammer wegen des [X.] 2012 erlassen worden ist. Er offenbarte nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S.         vom 10. Oktober 2012. Erst im gerichtlichen Verfahren ist das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 18. Juni 2012 (48 € bezahlt am 26. Juni 2012) bekannt geworden, desgleichen das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 15. Oktober 2012 über 56 €, bezahlt am 7. Dezember 2012. [X.] über 99,03 €, bezahlt am 27. Dezember 2012, verschwieg der Kläger ebenso wie den Vollstreckungsbescheid der [X.] AG über 1.313,51 € vom 7. März 2013 und den Vollstreckungsbescheid der [X.] AG über 189,36 € vom 19. März 2013. Schließlich verheimlichte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids zu Gunsten der [X.] AG über 324,54 € am 19. März 2013 und des Mahnbescheids über den Betrag vom 3. Juli 2013 von 1.206,96 €, dem im Jahr 2011 angemahnt Forderungen zugrunde lagen.

Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wirtschaftsführung des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Umfang der Verstöße und insbesondere auch die während des laufenden Verfahrens versuchten Täuschungen gegenüber der Beklagten lassen die Amtsenthebung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil unter [X.] nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO leide. Das [X.] hat die richterliche Hinweispflicht nicht verletzt. Es hat auch nicht maßgeblichen Sachvortrag des [X.] unberücksichtigt gelassen. Vielmehr rechtfertigen die Umstände des Falles auch unter Einbeziehung der Angaben des [X.] die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.].

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].

Galke                    [X.]                     [X.]

            Strzyz                               [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 9/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 9. April 2014, Az: Not 10/13

§ 50 Abs 1 Nr 8 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 9/14 (REWIS RS 2014, 1076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1076

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 9/14 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 17/13 (Bundesgerichtshof)

Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung; Täuschung durch Verschweigen von …


NotZ (Brfg) 17/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 4/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 7/13 (Bundesgerichtshof)

Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.