Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 9/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1085

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 9/14

vom

24. November 2014

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8
Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in
einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.
[X.], Beschluss vom 24. November 2014 -
NotZ([X.]) 9/14 -
[X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 24. November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter [X.], die Richterin
Diederichsen und [X.] Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:
Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 9. April 2014 zuzulas-sen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000

e-setzt.

Gründe:
I.
Der 1955 geborene Kläger wurde 1994 zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 7.
Februar 2013,
hat die [X.] den Kläger gemäß §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall
2
[X.] wegen der Art seiner Wirtschaftsführung, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährde, seines Amtes als Notar enthoben. Die dagegen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die 1
-
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-

Zulassung der Berufung, um die Aufhebung des Bescheids vom 6.
Februar 2013 weiterzuverfolgen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz
2 [X.]) noch ist ein Verfahrensmangel nach §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO gegeben, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre.
1. Der Senat teilt die Auffassung des [X.] und der Beklagten, dass im Fall des [X.] die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall
2
[X.] gegeben sind.
a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies muss
bereits dann
angenommen werden, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, auch
wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.
November 2010 -
NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn.
8 mwN; vom 26.
November 2012
-
NotZ([X.]) 11/12, [X.]R §
50 Abs.
1 Nr.
8 Wirtschaftsführung 2, Rn.
5
f.; vom 26.
November 2012 -
NotZ([X.]) 10/12, juris Rn.
11 und vom 17.
März 2014
-
NotZ([X.]) 17/13, [X.] 2014, 548 Rn.
4). Für die Voraussetzungen des §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 [X.] ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn [X.] nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der 2
3
4
-
4
-

Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 25.
November 2013 -
NotZ([X.]) 7/13, [X.] 2014, 304 Rn.
12).
Damit ist der Amtsenthebungsgrund des §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall
2
[X.] aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffen-de Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässig-keit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstär-ken. So
ist unverzichtbar, dass der Notar -
auch in einer wirtschaftlichen Krise
-
die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsbe-schluss vom 15.
November 2010 -
NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn.
9).
Des-halb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvoll-ständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht, sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die für die Kanz-leiangestellten zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat. Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17.
November 2008 -
NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn.
11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15.
November 2010 -
NotZ 6/10,
aaO Rn.
9).
Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des [X.] des §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall
2 [X.] ist
es, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, weil die Vorschrift einen
abstrakten
Gefährdungstatbestand
regelt
(Senatsbeschluss vom 15.
November 2010
-
NotZ 6/10,
aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen haben
das [X.]
und die Beklagte mit Recht aufgrund der Vorgänge
bis ins Jahr 2013
die Amtsenthebung nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 [X.] für geboten erachtet.
5
6
7
-
5
-

Im Jahr 2003 ergingen gegen den Kläger zwei Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlüsse, in zwei weiteren Fällen wurde ein Vollstreckungsauftrag er-teilt. [X.] wurde dreimal Vollstreckungsauftrag erteilt. [X.] erging ein Vollstreckungsersuchen der Justizkasse, desgleichen im Jahr 2009. [X.] erließ die Notarkammer eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung wegen des Beitrags für 2010. [X.] erfolgten sechsmal Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen.
Der Kläger kam mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren seinen [X.] so nachlässig nach, dass Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen ihn erforderlich wurden. Aus welchen Gründen diese Maßnahmen ergriffen werden mussten, ist selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzufüh-ren sind, ohne Belang. Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst
hat
(st.
Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013
-
NotZ([X.]) 13/12, juris Rn.
15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 -
NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
c) Erfolglos begehrt der Kläger eine günstigere Beurteilung seines [X.], weil die Beklagte ihn über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren in dem Vertrauen belassen habe, dass er Gelegenheit erhalte, seine [X.] zu tilgen und seine Wirtschaftsführung in Ordnung zu bringen. Trotz die-ser langen Zeitspanne ist es dem Kläger eben gerade nicht gelungen, seine Wirtschaftsführung nachhaltig zu stabilisieren, so dass Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger nicht mehr zu befürchten wären.
Entgegen der Darstellung des [X.] kann auch nicht angenommen werden, dass sich seine Vermögensverhältnisse und sein Zahlungsverhalten mittlerweile so stabilisiert
hätten, dass der Amtsenthebungsgrund des §
50 8
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10
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-
6
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Abs.
1 Nr. 8 Fall 2 [X.] nicht (mehr) bestünde. Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom [X.] -
NotZ([X.]) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der [X.] besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, obwohl der Kläger die Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Voll-streckungsmaßnahmen derzeit abgewendet zu haben scheint. Auch in der [X.] ist es dem Kläger
zeitweilig gelungen, seine Wirtschaftsführung zu ordnen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst
wenn der Kläger inzwi-schen seine Schulden beglichen haben sollte
und insbesondere derzeit Rück-stände gegenüber dem [X.] nicht mehr bestehen
sollten, ist für eine
Verstetigung der neuen Entwicklung
kein Anhalt gegeben. Eine dauerhafte Än-derung der Wirtschaftsführung kann nicht schon deshalb erwartet werden, weil sind als vom [X.] angenommen und die Ehefrau des [X.] über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des [X.] durch eine knappe Liquidität [X.], die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. No-vember
2003 -
NotZ 15/03, [X.], 293 Rn. 7). Diese
zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten [X.] und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst [X.] Forderungen
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. No-vember 2013 -
NotZ([X.]) 7/13, [X.] 2013, 304 Rn. 10)
nicht pünktlich begli-chen
hat.
Deshalb
erging am 7. März 2013 gegen ihn
ein Vollstreckungsbe--
7
-

scheid der G.

hat der Klä-ger den mit Mahnbescheid von A.

S.

am 3. Juli 2013 ge-f

beglichen, doch ergibt sich aus dem Mahnbescheid, dass die Forderungen bereits den Mahnschreiben vom 10. August 2011 und 5. September 2011 zugrunde lagen. Die zwischen-zeitliche Erfüllung der Forderungen kann den Kläger nicht entlasten, weil bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur vereinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Juli 2013 -
NotZ([X.]) 13/12, [X.] 2013, 276 Rn. 17). Er reichte auch die Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nicht rechtzeitig ein und zwang dadurch die Steuerbehörden, seine Einkünfte zu schätzen.
d) Entscheidend tritt hinzu, worauf das [X.] zutreffend hin-weist, dass eine die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdende Wirt-schaftsführung seitens des [X.]
vor allem dadurch in Frage gestellt ist, dass
es ihm
nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen Krise seine Integrität zu wah-ren. Auf die Aufforderung
hin, an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mit-zuwirken, hat der Kläger seine Verbindlichkeiten
und Vollstreckungsmaßnah-men verschwiegen. Der Kläger
war
aber nach §
26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. §
64a Abs.
1 [X.] gehalten, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse [X.] darzulegen.
Dieser Pflicht ist er im
Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen.
12
13
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8
-

Den verfahrensbeteiligten Notar trifft unbeschadet des Untersuchungs-grundsatzes eine Mitwirkungspflicht (§
26 Abs.
2 VwVfG i.V.m. §
64a Abs.
1 [X.]). Diese ist Folge des auch im Rahmen der Amtsermittlung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008
-
NotZ 119/07,
NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn.
24). Der Notar hat
es, da es sich bei der Amtsenthebung um sein Wirtschaften handelt, vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20.
März 2000 -
NotZ 22/99, [X.] 2000, 404, 405). Unbeschadet der [X.] zur Aufsicht über die Amtsführung (§
93 [X.]) sind die Interna der Ein-kommens-
und Vermögensverhältnisse des Notars nicht in gleicher Weise ein-sehbar wie amtliche und öffentlich dokumentierte Belege des wirtschaftlichen Zerfalls (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dienstrechtliche Maßnahmen, Strafverfahren). Hier setzen die Mitwirkungsmöglichkeiten und Obliegenheiten des Notars ein. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwal-tungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteilig-ter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vor-zulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizufüh-ren (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 -
NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 64a Rn. 4). Die Bereitschaft und Fähigkeit des Notars, die zur Beurteilung des [X.] erfor-derlichen Tatsachen vollständig und zutreffend mitzuteilen, ist für die Beurtei-lung des öffentlichen Interesses an der Amtsenthebung deshalb mitentschei-dend.
Gelingt es dem Notar nicht -
wie geboten -
durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirt-schaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.]) in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 -
NotZ([X.]) 17/13, [X.] 2014, 548 Rn. 8 f.).
Mit Recht hat die Beklagte eine solche Bereitschaft und Fähigkeit beim Kläger im Verwaltungsverfahren vermisst. Ihm wurde vor der Amtsenthebung 14
15
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9
-

von der Beklagten Gelegenheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung (und seine Vermögensverhältnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des [X.] entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegen-heiten zu bringen, ist er indessen nicht bereit. Er hat sich darauf beschränkt, die ihm günstig erscheinenden Umstände hervorzukehren, die Gesamtheit seiner Wirtschaftsführung aber im Dunkeln zu halten. Nach den Feststellungen des [X.], die der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat dieser die Beklagte über das Bestehen von neun weiteren Forderungen nicht informiert, obwohl er mit Schreiben vom 6.
Juli 2012 dazu aufgefordert worden war, weitere Verbind-lichkeiten oder Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen. So verschwieg der Klä-ger, dass gegen ihn am 26.
Juli 2012 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Notarkammer wegen des [X.] 2012 erlassen worden ist. Er offenbarte nicht die Pfändungs-
und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S.

vom 10.
Oktober 2012. Erst im gerichtlichen Verfahren ist das Vollstreckungsersuchen der [X.] der Justiz vom 18.
Juni 2012 (48

Juni 2012) bekannt geworden, desgleichen das Voll-streckungsersuchen der [X.] der Justiz vom 15.
Oktober 2012 über 56

,
bezahlt am 7.
Dezember 2012. [X.] der A.

GmbH & Co. KG über 99,03

,
bezahlt am 27.
Dezember 2012,
ver-schwieg der Kläger ebenso wie den Vollstreckungsbescheid der G.

Kran-kenversicherung AG
über 1.313,51

März 2013
und
den
Vollstre-ckungsbescheid der G.

Krankenversicherung AG über 189,36

19.
März 2013. Schließlich verheimlichte der Kläger den Erlass eines
Mahnbe-scheids zu Gunsten der G.

Krankenversicherung AG über 324,54

19.
März 2013 und des Mahnbescheids über den Betrag vom 3. Juli 2013 von 1.206,96

, dem im Jahr 2011 angemahnt Forderungen zugrunde lagen.
Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wirt-schaftsführung des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der 16
-
10
-

Umfang der Verstöße und insbesondere auch die während des laufenden [X.] versuchten Täuschungen gegenüber der Beklagten lassen die Amts-enthebung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
2. Ohne Erfolg macht
der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil unter [X.] nach §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO leide. Das [X.] hat die
richterliche Hinweispflicht nicht verletzt. Es hat auch
nicht
maßgeblichen
Sachvortrag des [X.] unberücksichtigt gelassen.
[X.] rechtfertigen die Umstände des Falles auch unter Einbeziehung der An-gaben des [X.] die Amtsenthebung nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall
2
[X.].
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO i.V.m. §
111b Abs.
1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
Diederichsen
Radtke

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
Not 10/13 -

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Meta

NotZ (Brfg) 9/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 9/14 (REWIS RS 2014, 1085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1085

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