Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 17/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 7069

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Gegenstand

Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung; Täuschung durch Verschweigen von Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen


Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das am 19. Juni 2013 verkündete Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111g Satz 2 [X.]).

2

1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, da die Frage zu klären sei, ob es für die Annahme eines [X.] auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme oder auf einen früheren. Diese Frage sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Das [X.] hat für seine Entscheidung auf den - vom Kläger für maßgeblich gehaltenen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Wie im weiteren auszuführen ist, bestehen insofern auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des [X.]. Eine Zulassung der Berufung ist daher wegen der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht geboten. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen eines [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Senatsrechtsprechung geklärt.

3

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.]. Dieses ist vielmehr zutreffend zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

4

a) Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - [X.] 6/10, NJW-RR 2011, 642, Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - [X.]([X.]) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f. und vom 26. November 2012 - [X.]([X.]) 10/12, Rn. 11). Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn [X.] nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 7/13, Rz. 12).

5

Damit ist der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken. Es ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise -die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - [X.] 6/10, NJW-RR 2011, 642, Rz. 9). Deshalb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht, sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die für die [X.] zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat. Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - [X.] 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rz. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - [X.] 6/10 aaO Rz. 9). Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] ist, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Die Vorschrift beinhaltet einen abstrakten Gefährdungstatbestand (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 aaO).

6

b) Bei dem Kläger ist es wiederholt vorgekommen, dass er seine Verbindlichkeiten nicht zahlen konnte und nicht nur Titel gegen ihn ergangen sind, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden. 2004 und 2005 waren drei [X.] ergangen. Bei zweien wurde der Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt. Auch die [X.] erließ mehrfach [X.] wegen nicht gezahlter Beträge. Bei einer erneuten Überprüfung der Amtsführung des [X.] traten erhebliche Steuerrückstände zutage. Es wurden zwei [X.] aufgrund eines Versäumnisurteils des [X.] und von der [X.] der Justiz erteilt. Ferner erließ die [X.] am 24. Juni 2011 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung hinsichtlich des [X.] in Höhe von 1.590 €.

7

Auch bei einer dritten Prüfung der Amtsführung des [X.] stellten sich weitere Verbindlichkeiten heraus, derentwegen Gläubiger teilweise vollstreckt hatten. Sowohl das Finanzamt [X.] als auch die [X.] der Justiz hatten [X.] erteilt. Das [X.] erließ am 11. Januar 2010 einen Vollstreckungsbescheid, der ebenfalls einen Vollstreckungsauftrag nach sich zog. Die [X.] sah sich gezwungen, wegen ausstehender Arzthonorare einen Mahnbescheid zu erwirken, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, bevor er dann zahlte. Das [X.] erließ am 27. September 2011 und am 19. Oktober 2011 jeweils ein zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger, wobei einer der Gläubiger Vollstreckungsauftrag erteilte. Das [X.] verurteilte den Kläger am 6. Dezember 2011 zur Zahlung einer Hauptforderung von 891,55 €. Hinzu kamen Zahlungsschwierigkeiten bei der Bedienung von Darlehen in den Jahren 2009 und 2010.

8

c) Mit Recht hat das [X.] die Voraussetzungen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] bereits aufgrund dieser Vorgänge angenommen. Hinzu tritt, worauf das [X.] ebenfalls zutreffend hinweist, dass die Wirtschaftsführung des Notars deshalb weiter in Frage gestellt ist, da es ihm nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen Krise seine Integrität zu wahren. Der Kläger hat auf zahlreiche Aufforderungen, an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mitzuwirken, teilweise Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen verschwiegen oder sogar unzutreffend behauptet, sämtliche Forderungen seien getilgt. Erst unter der Androhung der Amtsenthebung hat er sich in dem Gespräch vom 17. Dezember 2012 zur Ursache seiner Zahlungsschwierigkeiten und den insbesondere der Höhe nach maßgeblichen Verbindlichkeiten aus Darlehen für das Grundstück K.-Straße erklärt.

9

Nach § 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 [X.] hatte der Kläger die von ihm geforderte Erklärung über seine Wirtschaftsverhältnisse im Rahmen der Prüfung seiner Art der Wirtschaftsführung abzugeben. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (vgl. zu § 64a [X.] a.F. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; s. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 64a Rn. 3 f. und Eylmann/Vaasen/Starke, [X.]/BeurkG, 3. Aufl., § 64a [X.] Rn. 5). Unerheblich ist dabei, ob der Kläger zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Wenn er Auskunft gibt, muss diese richtig und vollständig sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - [X.] 22/96, D[X.] 1997, 894, 899). Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren entlastet damit den Kläger wegen seiner unvollständigen Angaben nicht. Im Rahmen der Prüfung der Art der Wirtschaftsführung sind dabei folgende Einzelfälle zu berücksichtigen:

aa) Der Kläger hat bereits im Januar 2006 die Verbindlichkeiten für das Grundstück K.-Straße verschwiegen und durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten erklären lassen, dass weitere Verbindlichkeiten nicht bestünden. Des Weiteren gab er unzutreffender Weise an, das Fehlverhalten seines Personals habe zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geführt, obgleich er diese hinnahm, um die Darlehen für das Grundstück K.-Straße vorrangig bedienen zu können.

bb) Auch im September 2011 verschwieg er auf die Nachfrage der Beklagten die Verbindlichkeiten für das Grundstück K.-Straße. Zum Zeitpunkt seiner Erklärung war darüber hinaus bereits ein Vollstreckungsauftrag der [X.] der Justiz vom 8. März 2010 ergangen. Es bestanden Forderungen, die das [X.] am 27. September 2011, am 19. Oktober 2011 sowie das [X.] am 6. Dezember 2011 titulierten und die der Kläger erst nach seiner Stellungnahme ausglich. Die Befriedigung der Gläubiger nach seiner Stellungnahme kann ihn nicht entlasten. Dies ändert an der Unrichtigkeit seiner Auskunft nichts und auch nichts daran, dass bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist.

cc) Auch während des dritten Prüfungsverfahrens täuschte der Kläger die Beklagte. Der Aufforderung der Beklagten vom 24. April 2012, weitere Verbindlichkeiten zu benennen und sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der letzten zwölf Monate mitzuteilen, kam er mit dem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom Juni 2012 nicht nach. Wiederum wurden die [X.] für das Grundstück K.-Straße verschwiegen. Auch auf die weitere Anfrage der Beklagten vom 28. Juni 2012 wurden die [X.] nicht mitgeteilt. Ebenfalls unvollständig war die Einlassung des [X.] vom 8. November 2012, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Vergangenheit zuzuordnen sowie die Vermögensverhältnisse nunmehr geregelt worden seien. Der endgültige Abschluss der Umschuldung und die Verrechnung eines Erlöses aus einer Grundstücksveräußerung erfolgten erst im Jahre 2013. Die Stellungnahmen des [X.] waren zumindest irreführend.

dd) Letztlich ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger sich dreimal nicht in der Lage gesehen hat, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung zu entrichten. Er hatte mit der Entscheidung, zunächst die Darlehen für das Grundstück K.-Straße zu bedienen und die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung nicht zu entrichten, die Erfüllung seiner Amtspflicht als Notar der Begleichung seiner privaten Schulden [X.]. Dabei nahm er in Kauf, dass zeitweilig kein Versicherungsschutz bestand.

Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wirtschaftsführung des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Umfang der Verstöße und insbesondere seine bewusste Entscheidung, die Zahlung seiner Berufshaftpflichtversicherung der Begleichung seiner Privatschulden nachzuordnen, und insbesondere auch die Täuschungen des Beklagten lassen die Amtsenthebung auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Dabei ist zwar in den Blick zu nehmen, dass der Kläger nunmehr durch eine Umschuldung die akute Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet hat. Jedoch ist er nicht etwa schuldenfrei, sondern hat erhebliche Kreditverbindlichkeiten zu tragen, die in einer Größenordnung von 3.835,53 € monatlich bestehen und es deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen, dass bei schwankender wirtschaftlicher Prosperität der Kanzlei des [X.] es wieder zu Überschuldungssituationen und Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn kommen kann. Angesichts der festgestellten Vorkommnisse aus der Vergangenheit ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass nicht feststeht, dass der Kläger in einer solchen Krise die notwendige Integrität wahrt, und die Erfüllung seiner notariellen Amtspflichten - und sei es "nur" durch vorübergehende Aussetzung der Bezahlung der Berufshaftpflichtversicherung - gefährdet werden kann.

d) Die hiergegen mit dem Berufungszulassungsantrag erhobenen Einwände des [X.] bleiben ohne Erfolg.

Soweit der Kläger geltend macht, dass sämtliche Forderungen mit Ausnahme des Darlehens für das Grundstück K.-Straße vor der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in diesem Verfahren beglichen worden seien, stellt dies das Vorliegen des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.] nicht in Frage, da dieser nicht voraussetzt, dass eine Überschuldung oder gar ein Vermögensverfall eingetreten ist. Die Art der Wirtschaftsführung ist vielmehr bereits deshalb nicht hinnehmbar, weil der Notar es zugelassen hat, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden und er wegen der Begleichung seiner privaten Schulden die Zahlung seiner Berufshaftpflichtversicherung nicht zeitgerecht vorgenommen hat.

Unerheblich ist deshalb auch, ob die Umschuldung bereits am 28. Februar 2013 hätte erfolgen können, jedoch wegen eines Verschuldens der Bank erst später schriftlich fixiert wurde. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, dass seine über seinen Prozessbevollmächtigten erteilten Auskünfte nicht unrichtig gewesen seien, da die Beklagte von weiteren Anfragen abgesehen und 2006 und 2011 erklärt habe, dass sie von geordneten Verbindlichkeiten ausgehe und keine weiteren Erklärungen gefordert habe. Der unzutreffende Eindruck, dass die Vermögensverhältnisse des [X.] zum damaligen Zeitpunkt insoweit geordnet waren, dass eine Amtsenthebung nicht veranlasst war, lag gerade auch daran, dass der Beklagten die [X.] für das Grundstück K.-Straße unbekannt waren. Diese hat der Kläger in seinen Antworten nicht offengelegt, wozu er jedoch jedenfalls deshalb bereits verpflichtet war, da er sich umfassend und vollständig zu äußern hat, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass seine Antworten auch deshalb richtig seien, weil nach seinem Verständnis lediglich fällige eintreibbare Forderungen anzugeben seien, greift dies nicht durch. Er selbst hat angegeben, dass er wegen der Verbindlichkeiten der Darlehen für das Grundstück K.-Straße nicht in der Lage war, seine anderen Schulden zu tilgen. Diese Umstände waren deshalb erkennbar von erheblicher Bedeutung für die Art der Wirtschaftsführung des [X.].

Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Senatsentscheidungen zur Pflicht des Notars zur Angabe von Verbindlichkeiten beträfen andere Fallgestaltungen, greift dies nicht durch. Zwar sind die zitierten Fälle vom Sachverhalt her teilweise unterschiedlich. Gemeinsam ist den Senatsentscheidungen jedoch der Grundsatz, dass der Notar in der Krise seine Integrität zu wahren hat und, soweit er gegenüber der Landesjustizverwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts Stellung nimmt, diese Angaben vollständig und richtig sein müssen. Zu seiner Entschuldigung kann der Kläger auch nicht anführen, dass seine Angaben vom September 2011 und Juni 2012, es bestünden keine Forderungen gegen ihn aufgrund der Mitteilung des zentralen Schuldnerverzeichnisses beim [X.] bzw. [X.], unvollständig waren, was ihm ohne weiteres bekannt war. Die Angaben zielten ersichtlich darauf ab, die Ursache für die eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten, die Darlehen für das Grundstück K.-Straße, der Kenntnis der Beklagten vorzuenthalten. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch insoweit dagegen, dass die Kenntnis der Beklagten deshalb gegeben sei, weil sie über das Eigentum des [X.] am Grundstück K.-Straße informiert sei. Mit der Kenntnis vom Eigentum ist nicht zugleich die Kenntnis von bestehenden Darlehen umfasst. Im Übrigen hätte eine Einsicht in das Grundbuch durch die Beklagte auch lediglich die [X.] der eingetragenen Sicherheiten für bestehende Verbindlichkeiten ergeben, nicht jedoch in welcher Höhe diese tatsächlich valutieren.

Soweit der Kläger geltend macht, der vorübergehende Verlust des Versicherungsschutzes habe aus 2009 datiert und im Juni 2011 sei es lediglich zu einer Kündigungsandrohung seitens der Versicherung gekommen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Notar wegen privater Schulden den von ihm gesetzlich geforderten Versicherungsschutz zugunsten der Rechtsuchenden gefährdet.

3. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestehe. Maßgeblicher Sachvortrag des [X.] sei unberücksichtigt geblieben. Vielmehr rechtfertigen demgegenüber die Umstände des Einzelfalls auch unter Einbeziehung der Angaben des [X.] die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.].

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].

Galke                       [X.]                           Wöstmann

             Doyé                                [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 17/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 19. Juni 2013, Az: Not 9/13

§ 50 Abs 1 Nr 8 Alt 2 BNotO, § 64a Abs 1 BNotO, § 26 Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 17/13 (REWIS RS 2014, 7069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7069

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