Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2013, Az. NotZ (Brfg) 4/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 3939

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 4/13

vom

22. Juli
2013

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung
-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 22.
Juli 2013 durch
den Vorsitzenden Richter
Galke, den
Richter
Wöstmann, die Richterin von [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar
Müller-Eising

beschlossen:

Der Antrag des
[X.] auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen
des [X.] vom 22.
November 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des
Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ein Zulassungsgrund nach §
111d Satz
2 [X.] i.V.m. §
124 Abs.
2 VwGO liegt
nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] noch stellen sich entscheidungserhebli-che Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).

1
2
-
3
-

1.
Wie das Berufungsgericht seiner Prüfung zu Recht zugrunde gelegt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Art der Wirtschaftsführung im Sin-ne des §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 [X.] zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit-findet
oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet auch die Gefährdung der Interessen der [X.] infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2009 -
NotZ 14/08,
juris
Rn.
25). Unerheblich ist
in diesem Zusam-menhang, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die zu der zu beanstandenden Art der Wirtschaftsführung geführt hat (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn.
27).

Wie das [X.] festgestellt hat, ist es zu mehrfachen Vollstre-ckungsmaßnahmen
gegen den Kläger gekommen, die eine Amtsenthebung nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 2.
Fall [X.] rechtfertigen. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er genügend finanzielle [X.] gehabt habe, die gegen
ihn bestehenden Forderungen zu tilgen. Nach wie vor sind Forderungen gegen den Kläger offen und nicht beglichen. Schon als solches ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es geht in diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
November 2008 -
NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn.
9, 11).

3
4
-
4
-

Sollten dem Kläger tatsächlich Vermögenswerte zur Verfügung stehen, seine offenen Forderungen zu begleichen, so ist nicht erklärlich und wird vom Kläger auch nicht begründet, warum er diese angeblich vorhandenen finanziel-len Mittel nicht zur Tilgung seiner Forderungen einsetzt. Die Ausführungen sind deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des [X.] in Zweifel zu ziehen.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang -
worauf sich der Kläger [X.] -
dass er seine Kanzlei besonders kostengünstig führe.
Erfolglos
bleibt auch der Einwand des [X.], dass
ihm durch die Amtsenthebung wesentliche [X.] entgangen seien. Die Bedenken gegen die Art der Wirtschafts-führung bestanden schon vor den angefochtenen Entscheidungen. Nicht durch-greifend ist
auch der Einwand des [X.], dass das Finanzamt und der [X.] keine Gläubiger seien, die durch die Nichtzahlung der ge-gen ihn bestehenden Forderungen existentiell gefährdet worden seien.

Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, seine Existenz und die [X.] seien
durch die Amtsenthebung gefährdet und deshalb stelle sich die Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Die Art der Wirtschaftsführung ge-fährdet die Interessen der Rechtsuchenden und rechtfertigt deshalb
die Amts-enthebung.

2.
Erfolglos
wendet der Kläger sich auch gegen die Richtigkeit der Ent-scheidung des [X.] im Hinblick auf die Amtsenthebung nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 3.
Fall [X.] wegen der Durchführung von [X.], die
die
Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Soweit sich der Kläger gegen die vom [X.] festgestellten Verstöße wehrt, indem er geltend macht, es hätten
den Verwahrungsgeschäften keine detaillierten Treuhandauf-5
6
7
8
-
5
-

träge zugrunde gelegen, kann er damit keinen Erfolg haben. Nach §
54a
Abs.
3
und
Abs.
4 BeurkG
darf der Notar den [X.] nur annehmen, wenn die Verwaltungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung,
eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem [X.] aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt; die [X.] muss schriftlich vorliegen.
Daran fehlt es.
Gegebenenfalls hat der
Notar
vor Annahme der Treuhandaufträge darauf hin-zuwirken, dass entsprechend detaillierte Treuhandanweisungen erteilt werden. Keinesfalls stellt ihn dies hinsichtlich der Verfügung der hinterlegten Gelder frei.

Gegen die detaillierten Feststellungen des [X.] zu Verstößen gegen § 54b BeurkG kann
der Kläger nicht mit dem allgemeinen Hinweis durchdringen, es hätten Kosten aus dem Treuhandvermögen beglichen werden sollen. Die
umfangreichen Mängel der Verfahrensweise bezüglich hinterlegter
Gelder
belegen, dass eine Gefahr für die
Interessen der Rechtsuchenden [X.].

Soweit sich der Kläger insgesamt pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst [X.] beruft, genügt dies nicht für eine Darlegung eines Grundes für die Zulassung
der Berufung. Die bloße Wiederholung des erstin-stanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf genügt nicht den Dar-legungsanforderungen nach §
111d Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
November 2011 -
NotZ([X.])
6/11, NJW-RR 2012, 121, Rn.
5
f.).

9
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-
6
-

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b Abs. 1 Satz 1
[X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g
Abs.
2 Satz
1 [X.] erfolgt.

Galke
Wöstmann
von [X.]

Doyé
Müller-Eising
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
Not 4/12 -

11

Meta

NotZ (Brfg) 4/13

22.07.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2013, Az. NotZ (Brfg) 4/13 (REWIS RS 2013, 3939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3939

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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