Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 17/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 7066

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 17/13
vom

17. März 2014

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung
-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 17.
März 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richter
Dr. [X.] und [X.], die Notarin
Dr. [X.] und den Notar Dr. Strzyz

beschlossen:

Der Antrag
des [X.], die Berufung gegen das am 19.
Juni 2013 verkündete Urteil des [X.] des Kammerge-richts zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens
hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird
auf 50.000

e-setzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.])
noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.[X.]. §
111g Satz
2 [X.]).

1.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, da die Frage
zu klären
sei, ob es für die Annahme eines [X.] auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme oder auf einen 1
2
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3
-

früheren. Diese Frage sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Sie ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich.
Das [X.] hat
für seine Entscheidung auf den -
vom Kläger für maßgeblich gehaltenen
-
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Wie im weiteren auszuführen ist, bestehen insofern auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des [X.]. Eine Zulassung der Berufung ist daher we-gen der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht geboten. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen eines [X.] nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 2. Fall
[X.] sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Senats-rechtsprechung geklärt.

2.
Es bestehen auch keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit der Ent-scheidung des [X.]. Dieses
ist vielmehr zutreffend zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen
für die Amtsenthebung des [X.] nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 2.
Fall
[X.] gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

a) Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der [X.] bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen
gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht fest-stellen lassen. Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (Senatsbeschlüsse
vom 15.
November
2010 -
NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642,
Rn.
8 mwN; vom 26.
November 2012
-
NotZ([X.]) 11/12, BGHR §
50 Abs.
1 Nr.
8 Wirtschaftsführung 2,
Rn.
5
f.
und vom
26.
November 2012 -
NotZ([X.]) 10/12, Rn.
11).
Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall
[X.] ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn 3
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-
4
-

Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen füh-ren, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (Se-natsbeschluss vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 7/13, Rz.
12).

Damit ist der Amtsenthebungsgrund des §
50 Abs.
1 Nr.
8 2. Fall [X.] aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffen-de Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässig-keit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstär-ken. Es ist unverzichtbar, dass der
Notar -
auch in einer wirtschaftlichen Krise
-die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt
(Senatsbe-schluss vom 15.
November 2010 -
NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642,
Rz.
9). [X.] ist
bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung
des Notars gegeben ist,
auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche
oder unvoll-ständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten
gemacht, sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die
für die Kanz-leiangestellten zu entrichtenden Sozialbeiträge
vorenthalten hat. Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung
indizieren (Senatsbeschluss vom 17.
November 2008 -
NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rz.
11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15.
November 2010 -
NotZ 6/10 aaO Rz.
9). Nicht von Bedeutung für das [X.] des [X.] des §
50 Abs.
1 Nr.
8 2.
Fall [X.] ist, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Die Vorschrift beinhaltet einen abstrakten Gefährdungstatbestand (Senatsbe-schluss vom 15.
November 2010 aaO).

b) Bei dem Kläger ist es wiederholt vorgekommen, dass er seine [X.] nicht zahlen konnte und nicht nur Titel gegen ihn ergangen sind, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen
wurden. 2004 und 5
6
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5
-

2005 waren drei [X.] ergangen. Bei zweien wurde der [X.] zur Zwangsvollstreckung erteilt. Auch die [X.] erließ mehrfach Voll-streckungsanordnungen
wegen nicht gezahlter Beträge. Bei einer erneuten Überprüfung der Amtsführung des [X.] traten
erhebliche Steuerrückstände
zutage. Es wurden zwei [X.] aufgrund eines Versäumnisur-teils des [X.] und
von
der [X.] der Justiz erteilt.
Ferner erließ die [X.] am 24.
Juni 2011 eine voll-streckbare Zahlungsaufforderung hinsichtlich des [X.] in Höhe von 1.590

Auch bei einer dritten
Prüfung der Amtsführung des [X.] stellten sich weitere Verbindlichkeiten heraus, derentwegen Gläubiger teilweise vollstreckt hatten. Sowohl das Finanzamt [X.] als auch die Kosteneinziehungsstel-le der Justiz hatten [X.] erteilt. Das Amtsgericht Hagen
er-ließ am 11.
Januar 2010 einen Vollstreckungsbescheid, der ebenfalls einen
Vollstreckungsauftrag nach sich zog. Die [X.] sah sich [X.],
wegen ausstehender Arzthonorare einen Mahnbescheid zu erwirken, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, bevor er dann zahlte. Das [X.] erließ am 27.
September 2011 und am 19.
Oktober 2011 jeweils ein zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger, wobei einer der Gläubiger
Voll-streckungsauftrag erteilte. Das [X.] verurteilte den Klä-ger am 6.
Dezember 2011 zur Zahlung einer Hauptforderung von 891,55

Hinzu kamen Zahlungsschwierigkeiten bei der Bedienung von Darlehen in den Jahren 2009 und 2010.

c) Mit Recht hat das [X.] die Voraussetzungen der Amtsent-hebung
nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall [X.]
bereits aufgrund dieser Vorgänge angenommen. Hinzu tritt, worauf das [X.] ebenfalls zutreffend hin-7
8
-
6
-

weist, dass die
Wirtschaftsführung des Notars deshalb weiter in Frage gestellt ist, da es ihm nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen
Krise seine Integrität zu wahren. Der Kläger hat auf zahlreiche Aufforderungen, an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mitzuwirken, teilweise Verbindlichkeiten und Vollstreckungs-maßnahmen verschwiegen oder sogar unzutreffend
behauptet, sämtliche [X.] seien getilgt. Erst unter der Androhung
der Amtsenthebung hat
er sich in dem Gespräch vom 17.
Dezember 2012 zur Ursache seiner Zahlungs-schwierigkeiten
und
den
insbesondere der Höhe nach maßgeblichen
Verbind-lichkeiten aus Darlehen für das Grundstück K.-Straße erklärt.

Nach §
26 Abs.
2 VwVfG
i.[X.]. §
64a Abs.
1 [X.] hatte der Kläger die von ihm geforderte Erklärung über seine
Wirtschaftsverhältnisse im Rahmen der Prüfung seiner Art der Wirtschaftsführung abzugeben. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs-grundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklä-rung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse ent-sprechende
Entscheidung herbeizuführen (vgl. zu § 64a [X.] a.F.
Senatsbe-schluss vom 8.
Juli 2002 -
NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; s. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
64a Rn.
3
f.
und Eylmann/Vaasen/
Starke, [X.]/BeurkG, 3. Aufl., § 64a [X.] Rn.
5). Unerheblich ist dabei, ob der Kläger zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Wenn er Auskunft gibt, muss diese richtig und vollständig sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
März 1997 -
NotZ 22/96, [X.] 1997, 894, 899). Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren entlastet damit den Kläger wegen [X.] unvollständigen Angaben nicht. Im Rahmen der Prüfung der Art der Wirt-schaftsführung sind dabei folgende Einzelfälle zu berücksichtigen:

9
-
7
-

aa) Der Kläger hat bereits im Januar 2006 die Verbindlichkeiten für das Grundstück K.-Straße verschwiegen und durch seinen damaligen Verfahrens-bevollmächtigten erklären lassen, dass
weitere Verbindlichkeiten nicht [X.]. Des Weiteren
gab er
unzutreffender Weise an, das Fehlverhalten seines Personals habe zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geführt, obgleich er [X.] hinnahm, um die Darlehen für das Grundstück K.-Straße vorrangig bedienen zu können.

bb) Auch im September 2011 verschwieg er auf die Nachfrage der
Be-klagten die Verbindlichkeiten für das
Grundstück K.-Straße. Zum Zeitpunkt [X.] Erklärung war darüber hinaus bereits ein Vollstreckungsauftrag der Kosten-einziehungsstelle der Justiz vom 8.
März 2010
ergangen. Es bestanden
Forde-rungen, die das [X.] am 27.
September 2011,
am 19.
Oktober 2011 sowie das [X.] am 6.
Dezember 2011 titulierten
und die der Kläger erst nach seiner
Stellungnahme
ausglich. Die Befriedigung der Gläubiger nach seiner Stellungnahme kann ihn nicht entlasten. Dies ändert an der Unrichtigkeit seiner Auskunft nichts und auch nichts daran, dass bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des
Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist.

[X.]) Auch während des dritten Prüfungsverfahrens täuschte der Kläger die Beklagte. Der Aufforderung der Beklagten vom 24. April 2012, weitere [X.] zu benennen und sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der letz-ten zwölf Monate mitzuteilen, kam er mit dem Schreiben seiner Verfahrensbe-vollmächtigten
vom Juni 2012 nicht nach. Wiederum wurden
die Darlehensver-bindlichkeiten für das Grundstück K.-Straße
verschwiegen. Auch auf die weitere Anfrage der
Beklagten vom 28.
Juni 2012 wurden
die Darlehensverbindlichkei-10
11
12
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8
-

ten nicht mitgeteilt. Ebenfalls unvollständig war die Einlassung des [X.] vom 8.
November 2012, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Vergangenheit zuzu-ordnen sowie die Vermögensverhältnisse nunmehr geregelt worden seien. Der endgültige Abschluss der Umschuldung und die Verrechnung eines Erlöses aus einer Grundstücksveräußerung erfolgten
erst im Jahre 2013. Die Stellungnah-men des
[X.]
waren
zumindest irreführend.

dd) Letztlich ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger sich dreimal nicht in der Lage gesehen hat, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung zu entrichten. Er hatte mit
der Entscheidung, zunächst die Darlehen für das Grundstück K.-Straße zu bedienen und die Beiträge zur [X.] nicht zu entrichten, die Erfüllung seiner Amtspflicht als
Notar der [X.] [X.].
Dabei nahm er in Kauf, dass zeitweilig kein Versicherungsschutz bestand.

Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wirt-schaftsführung des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Umfang der Verstöße und insbesondere seine bewusste Entscheidung, die Zahlung seiner Berufshaftpflichtversicherung der
Begleichung seiner Privat-schulden nachzuordnen, und insbesondere auch die Täuschungen des [X.] lassen die Amtsenthebung auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Dabei ist zwar
in den Blick zu nehmen, dass der Kläger nunmehr durch eine Umschuldung die akute Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet hat. Jedoch ist er nicht etwa schulden-frei, sondern hat erhebliche Kreditverbindlichkeiten zu tragen, die in einer [X.] von 3.835,53

ausgeschlossen erscheinen lassen, dass bei schwankender wirtschaftlicher Prosperität der Kanzlei des [X.] es wieder zu [X.] 13
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9
-

und Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn kommen kann. An-gesichts der festgestellten Vorkommnisse aus der Vergangenheit ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass nicht feststeht, dass der Kläger in einer solchen Krise die notwendige Integrität wahrt,
und die Erfüllung seiner notariellen Amts-pflichten -
und sei es "nur"
durch vorübergehende Aussetzung der Bezahlung der Berufshaftpflichtversicherung -
gefährdet werden kann.

d) Die hiergegen mit dem Berufungszulassungsantrag erhobenen [X.] des [X.] bleiben ohne Erfolg.

Soweit der Kläger geltend macht, dass sämtliche Forderungen mit [X.] für das Grundstück K.-Straße vor der mündlichen Ver-handlung vor dem
[X.] in diesem Verfahren beglichen worden seien, stellt dies das Vorliegen des [X.] nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 2.
Fall [X.] nicht in Frage, da dieser nicht
voraussetzt, dass eine Überschul-dung oder gar ein Vermögensverfall eingetreten ist. Die Art der Wirtschaftsfüh-rung ist vielmehr bereits deshalb nicht hinnehmbar, weil der Notar es zugelas-sen hat, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden und er wegen der Begleichung seiner privaten Schulden die Zahlung seiner [X.] nicht zeitgerecht vorgenommen hat.

[X.] ist deshalb auch, ob die Umschuldung bereits am 28.
Fe-bruar 2013 hätte erfolgen können, jedoch wegen eines Verschuldens der Bank erst später schriftlich fixiert wurde. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter
geltend, dass
seine über
seinen Prozessbevollmächtigten erteilten Auskünfte nicht un-richtig gewesen seien, da die Beklagte von weiteren Anfragen abgesehen und

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-
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-

2006 und 2011 erklärt habe, dass sie
von geordneten Verbindlichkeiten ausge-he und keine weiteren Erklärungen
gefordert habe. Der unzutreffende Eindruck, dass die Vermögensverhältnisse des [X.] zum damaligen Zeitpunkt insoweit geordnet waren, dass eine Amtsenthebung nicht veranlasst war, lag gerade auch daran, dass der
Beklagten
die Darlehensverbindlichkeiten für das [X.] K.-Straße unbekannt waren. Diese hat der
Kläger in seinen Antworten nicht offengelegt, wozu er jedoch jedenfalls deshalb bereits verpflichtet war, da er sich umfassend und vollständig zu äußern hat, wenn er von dieser Möglich-keit Gebrauch macht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass seine Antworten auch deshalb richtig seien, weil nach seinem Ver-ständnis lediglich fällige eintreibbare
Forderungen anzugeben seien, greift dies nicht durch. Er selbst hat angegeben, dass er wegen der Verbindlichkeiten der Darlehen für das Grundstück K.-Straße nicht in der Lage war, seine anderen Schulden zu tilgen. Diese Umstände waren deshalb erkennbar von erheblicher Bedeutung für die Art der Wirtschaftsführung des [X.].

Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Senatsentscheidungen
zur Pflicht des Notars zur Angabe von Verbindlichkeiten beträfen
andere
Fallgestal-tungen, greift dies nicht durch. Zwar sind die zitierten Fälle vom Sachverhalt her teilweise unterschiedlich. Gemeinsam ist den Senatsentscheidungen jedoch
der Grundsatz, dass der Notar in der Krise seine Integrität zu wahren hat und,
so-weit er gegenüber der Landesjustizverwaltung zur
Aufklärung des Sachverhalts Stellung nimmt, diese
Angaben
vollständig und richtig sein müssen. Zu seiner Entschuldigung kann der Kläger auch nicht anführen, dass seine Angaben
vom September 2011 und Juni 2012, es bestünden keine Forderungen gegen ihn aufgrund der Mitteilung des zentralen Schuldnerverzeichnisses beim Amtsge-

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-

richt [X.] bzw. [X.],
unvollständig waren, was ihm ohne weiteres bekannt war. Die Angaben zielten ersichtlich darauf ab, die Ursache für die eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten, die Darlehen für das Grundstück K.-Straße, der Kenntnis der Beklagten vorzuenthalten. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch insoweit dagegen, dass die Kenntnis der [X.] deshalb gegeben sei, weil sie über das Eigentum des [X.] am [X.] K.-Straße informiert sei. Mit der Kenntnis vom Eigentum ist nicht zugleich die Kenntnis von bestehenden Darlehen umfasst.
Im Übrigen hätte eine Ein-sicht in das Grundbuch durch die Beklagte auch lediglich die Nominalbeträge
der eingetragenen Sicherheiten für bestehende Verbindlichkeiten ergeben, nicht jedoch in welcher Höhe diese tatsächlich valutieren.

Soweit der Kläger geltend macht, der vorübergehende Verlust des [X.] habe aus 2009 datiert und im Juni 2011 sei es lediglich zu einer Kündigungsandrohung
seitens der Versicherung
gekommen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Notar wegen privater Schulden den von ihm gesetzlich geforderten Versicherungsschutz zugunsten der Rechtsuchenden gefährdet.

3. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, die Berufung sei zuzulas-sen, weil
ein Verfahrensmangel nach §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO bestehe. Maß-geblicher Sachvortrag des [X.] sei unberücksichtigt geblieben. Vielmehr rechtfertigen demgegenüber die Umstände des Einzelfalls auch unter Einbezie-hung der Angaben des [X.] die Amtsenthebung nach §
50 Abs.
1 Nr.
8 2.
Fall [X.].

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20
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12
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO i.[X.]. §
111b Abs.
1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts
folgt aus
§
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].

Galke
[X.]

[X.]

[X.]
Strzyz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2013 -
Not 9/13 -

21

Meta

NotZ (Brfg) 17/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 17/13 (REWIS RS 2014, 7066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7066

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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