Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. V ZB 62/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3190

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[X.]BESCHLUSS

[X.]/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 233 D

a) Das Verschulden einer [X.] oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die [X.] alle erforderlichen Schritte [X.] hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwah-rung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).
b) Eine [X.] darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 ([X.] I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im [X.] aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im [X.] ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorlie-gen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

[X.], [X.]. v. 13. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der [X.]uß des [X.] in [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 • Gründe
Mit ihnen am 27. Juni 2003 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2003 ent-schied das Landgericht [X.] zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil legten die Kläger mit einem am 18. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht einge-gangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Be-rufungsbegründung am 25. August 2003 fertig und legte sie in den [X.] seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine - 3 - Kanzleikräfte, wonach Schriftsätze an [X.] Gerichte nicht mit der Post zu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die [X.] am 26. August 2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungs-gericht am 28. August 2003.
Die Kläger haben am 5. September 2003 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozeß-bevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine Kanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Beru-fungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen Postlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von [X.] einen Tag betra-ge.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-sig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. Die Anweisung, Schriftsätze an [X.] Gerichte bei diesen abzugeben, sei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege [X.], daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht ausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung die-ser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, frist-gebundene Schriftsätze im Nahverkehr von [X.] gegebenenfalls erst am - 4 - am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer sol-chen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu [X.] gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der [X.] der Kläger auch im Nahbereich von [X.] nicht verlassen dürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des § 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig über-spannt (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 367, 368). Mit seiner Würdigung hat das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeß-ordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst[X.]tsprinzip, vgl. [X.] 77, 275, 284; [X.] NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, [X.] 151, 221, 227; [X.]. v. 20. Februar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 861; [X.]. v. 30. April 2003, [X.], NJW 2003, 2388; [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 367, 368). - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-richts, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr mit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegrün-dungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung, Post an [X.] Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei Gericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war [X.], weil Schriftsätze [X.] Gerichte so am schnellsten erreichen [X.]. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen Weise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran haben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen Kanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht gewußt, daß zu den —[X.] Gerichtenfi im Sinne der Anweisung auch der entscheidende, in [X.] ansässige, Senat des [X.] gehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angaben der Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese hat nämlich nach eigenen Angaben an den [X.] Senat des Berufungs-gerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit der Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen. b) Entgegen der Ansicht des [X.] war dieser Fehler aber nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Über-wachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der [X.] - zeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der [X.] oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist ([X.], [X.]. v. 12. [X.] 1984, [X.], NJW 1985, 1226, 1227; [X.]. v. 20. Januar 1997, [X.], NJW-RR 1997, 1020; [X.]. v. 26. September 2002, [X.], NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die [X.] alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten ([X.], [X.]. v. 28. November 1962, [X.] 251/62, NJW 1963, 253, 254; [X.]. v. 29. Mai 1974, [X.] 6/74, [X.], 1001, 1002; [X.], [X.], 735; [X.], NVwZ 1998, 1075, 1076). So liegt es hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26. August 2003 zur Post gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu ge-ben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen ([X.], [X.], 2546, 2547; [X.], [X.]. v. 26. November 1962, [X.] 251/62, NJW 1963, 253, 254; [X.]. v. 15. April 1999, [X.], NJW 1999, 2118; [X.], [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mußten nur dafür Sorge tragen, daß die [X.] so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim [X.] einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment aus-genutzt hat ([X.], [X.]. v. 28. November 1962 [X.]O.). Einer Prüfung, ob eine - 7 - allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Ta-ge vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflich-ten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der [X.] der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des [X.] gerade nicht erteilt.
c) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozeßbevollmächtigten liegt schließlich auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst am 26. August 2003 zur Post gegeben worden ist.

[X.]) Nach ständiger Rechtssprechung des [X.] (NJW 1992, 1952; 1994, 244, 245 und 1854; 1995, 1210, 1211 und 2546, 2547; NJW-RR 2000, 726; NJW 2001, 744, 745 und 1566), des [X.] ([X.]. v. 7. April 1993, [X.], [X.], 495, 496; [X.]. v. 22. April 1993, [X.], [X.] 1993, 283; [X.]. 28. April 1993, [X.], [X.], 496, 497; [X.]. v. 26. Januar 1994, [X.] 19/93, insoweit in [X.]R ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedruckt; [X.]. v. 9. Februar 1998, [X.], NJW 1998, 1870; [X.]. 15. April 1999, [X.], NJW 1999, 2118; [X.]. v. 5. Juli 2001, [X.]/00, bislang veröff. nur bei juris; [X.]. v. 30. September 2003, [X.], [X.]-Report 2004, 124) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.], [X.], 548, 549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10 [X.], veröff. bei juris; [X.] [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförde-rung oder Briefzustellung durch die [X.] nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, daß die Post-laufzeiten eingehalten werden, die seitens der [X.] für den Nor-- 8 - [X.] festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluß hat. In seinem Verantwor-tungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß ([X.], [X.], 1669, 1670; [X.], NJW 1990, 1747) aufzugeben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der [X.] den Empfänger fristgerecht erreichen kann ([X.], NJW 2001, 1566, 1567; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 1995, [X.], veröff. bisher nur bei juris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist ([X.], NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete [X.] dafür vorliegen, daß im Einzelfall mit längeren [X.]en zu rechnen ist ([X.], [X.], 1210; [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1992, [X.], NJW 1993, 1332; [X.]. v. 25. Januar 1993, [X.], NJW 1993, 1333, 1334). Daran hat sich durch Erlaß der Postuniversaldienstlei-stungsverordnung vom 15. Dezember 1999 ([X.] I S. 4218 Œ [X.], zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2002, [X.] I S. 572) im Ergebnis nichts geändert. Anders als bisher können die [X.] und andere Unternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Post-laufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über dem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Nor[X.] verbindlich vorgegeben. Nicht neu ist auch, daß die bisher freiwillig angestrebten und jetzt gesetzlich vorgeschriebenen [X.]en in einem gewissen Prozentsatz verfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die [X.]en in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der [X.]en begründet. Das ist der Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 [X.] müssen die Unternehmen sicherstellen, daß sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten [X.] - gebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhal-tung der [X.]en erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muß ein Bür-ger deshalb nicht mit [X.]en rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen ([X.], [X.]. v. 15. April 1999, [X.], NJW 1999, 2118).
[X.]) Die Kläger haben vorgetragen, daß die normale [X.] im Nah-bereich von [X.] einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Post-laufzeit war die Absendung der [X.] am 26. August 2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27. August 2003 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur nor-malen [X.] im Nahbereich von [X.] haben die Kläger nicht durch eine Auskunft der [X.] belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil diese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war und das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verläßlichkeit der von ihm selbst zugrunde gelegten [X.] von einem Tag von Amts wegen eine Auskunft der Post hätte einholen müssen ([X.], NJW 2001, 1566, 1567). d) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.

[X.]Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 62/03

13.05.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. V ZB 62/03 (REWIS RS 2004, 3190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3190

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