Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 AZR 437/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 5175

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Gegenstand

Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K


Leitsatz

1. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig.

2. Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge bilden, in der er mehrere prozessuale Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will. Das kann er auch konkludent und noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz tun. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken (§ 139 ZPO).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2017 - 11 [X.]/16 - wird als unzulässig verworfen, soweit das [X.] die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch gestützten Anträge durch Urteil des [X.] vom 15. Februar 2016 - 2 Ca 5978/15 - zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verminderung der Sollarbeitszeit der Klägerin für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen ([X.]e), an denen sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingesetzt ist.

2

Die Klägerin ist in dem im Bundesland [X.] gelegenen Klinikum der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden als Dauernachtwache ausschließlich in der [X.] von 20:52 Uhr bis 6:30 Uhr tätig. Sie kann an allen sieben Wochentagen Dienst haben. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der [X.] (TVöD-K) Anwendung.

3

§ 6.1 TVöD-K lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 6.1

        

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

        

In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

                 
        

(1)     

1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen [X.] und Stufe nach Maßgabe der [X.]. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.

        

(2)     

1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem [X.] eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

                 

a)    

Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

                 

b)    

nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

                 

2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.“

4

Die Klägerin war an den zehn [X.]en 25. Dezember 2014, 14. Mai 2015 ([X.] Himmelfahrt), 25. Mai 2015 ([X.]), 4. Juni 2015 ([X.]), 1. Januar 2016, 25. März 2016 ([X.]), 28. März 2016 ([X.]), 5. Mai 2016 ([X.] Himmelfahrt), 26. Mai 2016 ([X.]) und 1. November 2016 (Allerheiligen) dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt. Für diese Tage beanspruchte sie von der Beklagten erfolglos eine Reduzierung ihrer Sollarbeitszeit um jeweils 3,85 Stunden.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der tarifvertragliche Anspruch auf Verringerung der Sollarbeitszeit gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. [X.] bereits dann zu, wenn sie nach einem [X.] eingesetzt werde, der für einen anderen davon erfassten Beschäftigten Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen der Woche vorsehe, auch wenn sie selbst keinen solchen Dienst leiste. Dies sei bei dem [X.] ihrer Station der Fall. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K solle Ungerechtigkeiten bzw. Zufälligkeiten ausgleichen, die sich aufgrund der Einsatzplanung des [X.] in Bezug auf die Lage von Feiertagen ergäben. Diese beträfen die in [X.] Beschäftigten in gleichem Maße wie Beschäftigte in Wechselschicht- oder Schichtdienst. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich hingegen nicht, dass die Sollarbeitszeitreduzierung die Erschwernisse des Wechselschicht- und Schichtdienstes ausgleichen solle. Ein solches Normverständnis verstieße zudem gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

6

Nach Ansicht der Klägerin folgt ihr Anspruch außerdem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. So sei bei einer ausschließlich im Frühdienst eingesetzten Mitarbeiterin ihrer Station die Arbeitszeit in zwei Fällen vermindert worden, weil sie an einem [X.] dienstplanmäßig frei gehabt habe. Das gleiche gelte für zwei auf anderen Stationen eingesetzte Dauernachtwachen.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihre Sollarbeitszeit für die Feiertage am 25. Dezember 2014, 14. Mai 2015, 25. Mai 2015, 4. Juni 2015, 1. Januar 2016, 25. März 2016, 28. März 2016 sowie für die Feiertage 5. Mai 2016, 26. Mai 2016 und 1. November 2016 um jeweils 3,85 Stunden zu reduzieren;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Sollarbeitszeit der Klägerin für jeden gesetzlichen Feiertag seit dem 2. November 2016, der auf einen Werktag fällt und an dem sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen muss, um jeweils 3,85 Stunden zu reduzieren.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, es gebe keinen [X.] für das Klinikum, sondern lediglich einen stationsbezogenen Übersichtsplan. Auf diesem seien die Dienste aller [X.] vermerkt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Sollarbeitszeit der Klägerin sei für dienstplanmäßig freie [X.]e nicht allein deswegen zu reduzieren, weil Wechselschicht- oder Schichtdienst leistende Beschäftigte ebenfalls in diesem Plan aufgeführt seien. „[X.]“ iSd. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K sei der persönliche [X.] des jeweiligen Beschäftigten. Andernfalls könne der Arbeitgeber die Tarifnorm dadurch umgehen, dass er eigene Dienstpläne beispielsweise nur für Nachtwachen aufstelle. Den Tarifvertragsparteien habe es aufgrund ihrer [X.] zugestanden, Unterschiede zwischen reiner Nachtarbeit und Wechselschicht-/Schichtarbeit bei der Ausgestaltung der Tarifnorm zu berücksichtigen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist insgesamt erfolglos. Die Klägerin kann weder eine Reduzierung ihrer Sollarbeitszeit für die [X.] im [X.]raum 25. Dezember 2014 bis 1. November 2016 beanspruchen, an denen sie dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war, noch kann eine solche Verpflichtung der [X.]eklagten für derartige [X.] ab dem 2. November 2016 festgestellt werden. Das hat das [X.] zutreffend entschieden.

I. Die Revision ist unbegründet, soweit sich die Klägerin dagegen [X.]det, dass ihre [X.]erufung hinsichtlich der auf den tariflichen Erfüllungsanspruch aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] gestützten Anträge zurückgewiesen worden ist.

1. Die Klage ist insoweit zulässig.

a) Der Leistungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Er scheint nach seinem Wortlaut darauf gerichtet zu sein, dass die [X.]eklagte die Sollarbeitszeit zu reduzieren habe. Indes hat die Klägerin bereits auf deren entsprechenden Einwand hin im [X.]erufungsverfahren klargestellt, dass sich unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] ua. im Urteil vom 24. Oktober 2013 (- 6 [X.] - Rn. 19) „der … Anspruch auf ‚automatische‘ Verringerung der Arbeitszeit … auf die Korrektur der Soll-Arbeitszeit“ richte. Dementsprechend ist der Leistungsantrag dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die von ihr angenommene, sich von Rechts wegen vollziehende Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] bei der künftigen Dienstplangestaltung berücksichtigt wissen will.

b) Mit diesem Inhalt genügt der Antrag den zivilprozessualen [X.]estimmtheitsanforderungen.

aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, [X.]n er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den [X.]eklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt ([X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8).

bb) Der Antrag bezeichnet die begehrte Leistung so genau, dass die [X.]eklagte ohne weiteres zu erkennen vermag, durch welche Verhaltensweise sie einem Urteilsausspruch nachkommen kann. Die Antragstellung berücksichtigt, dass sich die begehrte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] nicht durch einen gestaltenden Akt der Arbeitgeberin, sondern von Rechts wegen - gleichsam „automatisch“ - vollzieht. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss von der Arbeitgeberin bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden (vgl. [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 160, 192).

cc) Die Klägerin hat ihren Leistungsantrag nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehäufung geltend gemacht.

(1) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das [X.]estimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den [X.]eklagten bleibt in diesem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Das ist aber für die Reichweite der Verurteilung und damit die Rechtskraft von [X.]edeutung. Die alternative Klagehäufung widerspricht zudem dem allgemeinen Rechtsgedanken der „Waffengleichheit“ der Parteien im Prozess. Sie benachteiligt den [X.]eklagten in seiner Rechtsverteidigung. Er muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. [X.]estimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem [X.]eklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (vgl. zum Ganzen [X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8; grundlegend [X.] 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 10 ff., [X.]Z 189, 56; vgl. für das Verhältnis von § 60 und § 61 [X.] [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 143, 321; [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 260 ZPO Rn. 21 ff.; MüKoZPO/[X.]. § 260 Rn. 25 ff.). Der Kläger muss daher zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine solche Rangfolge bilden. Das kann auch konkludent (vgl. [X.] 25. April 2013 - [X.]/12 - Rn. 13) und auch noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz geschehen ([X.] 12. Januar 2017 - I [X.] - Rn. 28 mwN, auch zum grundsätzlich unzulässigen Übergang von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz; [X.] 5. Juli 2016 - [X.]/15 - Rn. 25, [X.]Z 211, 189). Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde [X.]estimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken (§ 139 ZPO).

(2) Die Klägerin hat ihr Leistungsbegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen hergeleitet.

(a) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden [X.]etrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht unterbreitet hat ([X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 21; vgl. auch [X.] 21. Oktober 2014 - [X.] - Rn. 145, [X.]Z 203, 1). Eine Mehrheit von Streitgegenständen iSd. ZPO liegt auch dann vor, [X.]n die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. [X.] 5. Juli 2016 - [X.]/15 - Rn. 24, [X.]Z 211, 189; [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Einleitung Rn. 70 mit [X.]eispielsfällen).

(b) Die Klägerin hat ihr Leistungsbegehren nicht nur auf die Erfüllung des tarifvertraglichen Anspruchs aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] gestützt. Sie hat sich darüber hinaus auf eine nicht gerechtfertigte [X.]esserstellung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und damit auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Geht es aber um die An[X.]dung verschiedener Normen auf verschiedene Sachverhalte - Tätigkeit, die bestimmte tarifliche Anforderungen erfüllt, einerseits und Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit gleicher Tätigkeit hinsichtlich ihrer Arbeitszeit andererseits -, die beide für sich betrachtet zu demselben Anspruch zu führen vermögen, so liegen verschiedene Streitgegenstände vor ([X.] 27. Januar 1999 - 4 [X.] - zu 1 der Gründe unter Hinweis auf [X.] 4. September 1996 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe; in diesem Sinne auch [X.] 17. April 2002 - 5 [X.]/00 - zu I 1 der Gründe; 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 87, 272).

(3) Die Klägerin hat nicht unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt. Sie hat die beiden Streitgegenstände in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt.

(a) In Konstellationen wie der vorliegenden dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Arbeitnehmer sein [X.]egehren vorbehaltlich einer anderweitigen [X.]estimmung in erster Linie auf die Erfüllung des Tarifvertrags und nur hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will. Das dürfte typischerweise den berechtigten Interessen beider Parteien entsprechen. Der tarifvertragliche Erfüllungsanspruch ist der weiter gehende, weil er dem Arbeitnehmer die größere Sicherheit bietet. Zu seiner Änderung bzw. seinem Wegfall bedarf es grundsätzlich einer Einigung der Tarifvertragsparteien. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entfiele für die Zukunft dagegen bereits dann, [X.]n der Arbeitgeber die Leistung an andere Arbeitnehmer einstellt oder diese aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Arbeitgeber seinerseits wird bei An[X.]dbarkeit eines Tarifvertrags zuvörderst Ansprüche aus diesem erfüllen wollen.

(b) Vorliegend kann offenbleiben, ob ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis anzunehmen war. Dem Klagevorbringen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin vorrangig Erfüllung des Tarifvertrags und nur hilfsweise Gleichbehandlung begehrt. Sie hat zunächst Erfüllung eingeklagt und hierzu umfangreich ausgeführt. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie sich auf eine [X.]esserstellung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch gestützt. Hierzu hat sie in der Revisionsbegründung ausgeführt, dass sie die Klage „im Wesentlichen“ mit der tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage begründet habe. „Außerdem“ und damit nur hilfsweise habe sie sich auf die [X.]esserstellung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen berufen. Dieses [X.] hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und jedenfalls hiermit in zulässiger Weise die Reihenfolge bestimmt, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will.

c) Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Mit ihm will die Klägerin für den [X.]raum ab 2. November 2016 den Umfang der von ihr geschuldeten Arbeitszeit im Hinblick auf [X.], an denen sie dienstplanmäßig frei gehabt hat und künftig frei haben wird, geklärt wissen. Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat sich zu dessen [X.]egründung ebenfalls auf die Erfüllung des Tarifvertrags und, ausweislich ihres Klagevorbringens sowie ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, hilfsweise den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Sie hat damit die Prüfungsreihenfolge für das Gericht hinreichend klar bestimmt. Die [X.]eklagte geht von einer anderen Tarifauslegung als die Klägerin aus. Aufgrund dessen besteht ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, ohne dass eine Leistungsklage vorrangig wäre (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 31 f.).

2. Die Klage ist hinsichtlich des Leistungs- und des [X.] unbegründet. Die Klägerin kann von der [X.]eklagten nicht nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] die [X.]eseitigung eines tarifwidrigen Zustands beanspruchen. Ein solcher ist nicht gegeben. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Tarifnorm nicht. Sie wird nicht regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht.

a) § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] setzt voraus, dass ein Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistender [X.]eschäftigter nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der für diesen [X.]eschäftigten selbst Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Das ergibt die Auslegung dieser Tarifnorm (vgl. zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zuletzt [X.] 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN).

aa) Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für [X.]eschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, [X.]n sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen (vgl. auch [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - [X.]E 160, 192).

bb) Wie § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] auszulegen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht reicht es aus, dass der einzelne [X.]eschäftigte nach einem Dienstplan eingesetzt werde, der entweder Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsehe, auch [X.]n er selbst keinen Anspruch auf die jeweilige Zulage habe. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-K stelle weder auf den Erhalt der Wechselschicht- oder Schichtzulage noch darauf ab, dass die [X.]eschäftigten ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisteten. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 27 Abs. 1 [X.]-K ([X.]/[X.] [X.] Stand 1. Januar 2013 [X.]-[X.]T-K § 49 Rn. 11). Nach anderer Ansicht muss der [X.]eschäftigte selbst Wechselschicht- oder Schichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]-K erbringen. Dass andere [X.]eschäftigte, für die der gleiche Dienstplan gelte, Wechselschicht- oder Schichtdienst leisteten, sei unzureichend ([X.] 6. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - zu II 1 der Gründe; [X.] 28. April 2008 - 6 [X.] - zu 2 (2) der Gründe; 13. Dezember 2007 - 2 [X.]/07 - zu I 2 c der Gründe; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Teil II/3.1 Stand April 2018 § 49 [X.]-[X.]T-K Rn. 23; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand November 2011 § 6.1 [X.]-K Rn. 13; [X.] in [X.] [X.]/TV-L 3. Aufl. § 6 [X.] Rn. 49; [X.], 156, 157).

cc) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.

(1) [X.] „nach einem Dienstplan“ sagen nichts darüber aus, auf [X.] sich dieser Dienstplan beziehen muss. Dass die Tarifvertragsparteien nicht das Possessivpronomen „ihrem“ ver[X.]det haben, lässt entgegen der Annahme der Revision nicht darauf schließen, dass ein zusammenfassender Dienstplan gemeint ist. Auch in § 20 Abs. 2 Satz 1 sowie § 21 Satz 3 [X.]-K wird auf den einzelnen Arbeitnehmer rekurriert, ohne dass dem Dienstplan ein Possessivpronomen vorausgestellt wird. Ebenso wird in der sprachlich vergleichbaren Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K [X.] definiert als Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der [X.]eschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. [X.] wird aber nur von denjenigen [X.]eschäftigten geleistet, die selbst in entsprechenden wechselnden Schichten eingesetzt sind. Allein die [X.]erücksichtigung eines [X.]eschäftigten in einem Dienstplan, der für diesen [X.] vorsieht, führt nicht dazu, dass auch alle anderen in dem Dienstplan eingeplanten Mitarbeiter [X.] leisten.

(2) Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiterhin, dass lediglich diejenigen [X.]eschäftigten von der Sollarbeitszeitreduzierung erfasst sein sollen, die entsprechend der Vorgaben des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] „eingesetzt werden“. Eingesetzt wird ein [X.]eschäftigter nach einem Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsehenden Dienstplan aber nur, [X.]n er selbst diese Sonderformen der Arbeit erbringt.

(3) [X.]ei einem Verständnis des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] dahingehend, dass es ausreichen würde, dass der Dienstplan für (irgend-)einen [X.]eschäftigten Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsieht, würde die Vorschrift nahezu für alle [X.]eschäftigten im [X.] unabhängig davon gelten, unter welchen Umständen sie konkret arbeiten. Denn im An[X.]dungsbereich des [X.]-K leistet in der Regel in jeder Organisationseinheit - mit Ausnahme ggf. des [X.] - mindestens ein [X.]eschäftigter Wechselschicht- oder Schichtdienst. Dies macht das Wesen des [X.]s aus, bei dem eine [X.] sichergestellt werden muss. Ein solches Tarifverständnis machte das tarifliche Regelungskonzept, mit dem die Tarifvertragsparteien die mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse ausgleichen bzw. abmildern wollen, obsolet. Mit § 6.1 Abs. 2 [X.]-K haben die Tarifvertragsparteien für den [X.] eine von § 6 [X.]-AT abweichende Regelung getroffen. Offenkundig soll mit § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] von allen [X.]eschäftigten des Krankenhauses nur ein begrenzter, von den Tarifvertragsparteien als besonders belastet angesehener Personenkreis einen automatischen Freizeitausgleich erhalten. Diese [X.]egrenzung würde durch das Tarifverständnis der Klägerin ausgehebelt.

(4) Anders als die Revision meint, steht dem Erfordernis, selbst Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten zu müssen, nicht entgegen, dass der Dienstplan gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-K Wechselschicht- oder Schichtarbeit an sieben Tagen in der Woche vorsehen muss. Dies setzt nicht voraus, dass ein Einsatz des [X.]eschäftigten an allen sieben Tagen einer einzelnen Woche erfolgen muss. Die Formulierung ist so zu verstehen, dass der [X.]eschäftigte entsprechend seiner individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit an wechselnden Wochentagen eingesetzt wird, wobei dies potentiell an jedem der sieben Wochentage der Fall sein kann, also kein Wochentag von vornherein ausscheidet ([X.]/[X.] [X.] Krankenhäuser, Pflege- und [X.]etreuungseinrichtungen § 6.1 [X.]-K Rn. 14; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 4 Stand August 2011 § 6.1 [X.]-K Rn. 14).

(5) Letztlich würde eine vom individuellen [X.]eschäftigten unabhängige [X.]etrachtung des [X.] zweckwidrige Gestaltungsspielräume für den Arbeitgeber eröffnen. Dieser könnte durch Zusammenfassung oder Splittung von Dienstplänen den An[X.]dungsbereich der Tarifnorm erweitern oder beschränken. Die Auslegung einer Tarifnorm hat jedoch so zu erfolgen, dass keine Umgehungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. Einleitung Rn. 619).

b) Die [X.]eschränkung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] auf Wechselschicht- oder Schichtdienst leistende [X.]eschäftigte verletzt entgegen der Annahme der Revision Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 28 mwN). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine [X.] zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN). Es genügt, [X.]n für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] - Rn. 32; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 28). Ihre größere Sachnähe eröffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind ([X.]/[X.] 18. Aufl. Art. 3 GG Rn. 26).

bb) Der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum wird nicht offenkundig überschritten, [X.]n eine Sollarbeitszeitreduzierung nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] nur für [X.]eschäftigte in Wechselschicht- oder Schichtdienst eintritt. Deren [X.]elastung ist mit der von [X.]eschäftigten in reiner Nachtarbeit in einem permanenten Schichtsystem nicht vergleichbar, da sie zusätzlich einen ständigen Wechsel mit Tagschichten und/oder einen unterschiedlichen Schichtbeginn beinhaltet. Wechselschicht- und Schichtarbeit sind für die [X.]eschäftigten besonders belastend ([X.]VerfG 23. Mai 2008 - 2 [X.]vR 1081/07 - zu III 2 c der Gründe, [X.]VerfGK 13, 576; [X.] 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 22; ebenso [X.]VerwG 21. Oktober 2016 - 2 [X.] 50.15 - Rn. 10; 21. August 1997 - 2 C 37.96 -). Dem Ausgleich bzw. der Abmilderung dieser besonderen [X.]elastung dient die zusätzliche Arbeitszeitreduzierung gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.]. Zwar hat auch Nachtarbeit nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 49 mwN). Die Tarifvertragsparteien haben jedoch nur die [X.]elastung durch Wechselschicht- und Schichtarbeit in Kombination mit einer Einsatzmöglichkeit an allen sieben Wochentagen als so gravierend angesehen, dass für [X.], an denen [X.]eschäftigte nicht wegen des Feiertags frei haben, gleichwohl ein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Darum sind nicht nur [X.]eschäftigte wie die Klägerin, die als Dauernachtwache tätig sind und deshalb keinen Schichtdienst iSv. § 7 Abs. 2 [X.]-K leisten, weil sich ihre Arbeitszeit nicht im erforderlichen Umfang verschiebt, aus der Regelung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] ausgenommen. Auch [X.]eschäftigte, die Schichtdienst leisten, deren Dienstplan aber nicht Arbeit an allen sieben Tagen der Woche vorsieht, profitieren von § 6.1 Abs. 2 [X.]-K nicht (vgl. die [X.]eispiele 1 und 2 bei [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 4 Stand August 2011 § 6.1 [X.]-K Rn. 3). Zwischen diesen unterschiedlichen Personengruppen, die unterschiedlichen [X.]elastungen ausgesetzt und deshalb nicht vergleichbar sind, durften die Tarifvertragsparteien vorliegend differenzieren. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass diese [X.]elastung bereits durch andere Regelungen wie § 8 Abs. 5 und Abs. 6 [X.]-K ([X.]) oder § 27 [X.]-K (Zusatzurlaub) ausgeglichen werde. Ob und in welchem Umfang die besonderen [X.]elastungen der Wechselschicht-/Schichtarbeit kompensiert werden, liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist.

Auch im Vergleich zu den nur an Werktagen [X.]eschäftigten, die an einem Feiertag frei haben und dafür dennoch Entgeltfortzahlung erhalten, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Ein Arbeitnehmer, der von Montag bis Freitag arbeitet, wird weitgehend gleich behandelt wie die Klägerin. [X.]eide erhalten gemäß § 2 Abs. 1 EFZG ihre Vergütung fortgezahlt, [X.]n sie wegen eines [X.]s nicht arbeiten. Wenn sie dagegen an einem [X.] arbeiten, haben beide nach § 6.1 Abs. 1 [X.]-K in erster Linie einen Anspruch auf Freizeitausgleich und auf einen [X.]zuschlag. Gewisse Unterschiede gibt es nur, [X.]n die Klägerin an einem [X.] ohnehin dienstplanmäßig nicht arbeiten muss. In einem solchen Fall kommt sie nicht in den Genuss der Sollarbeitszeitreduzierung nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] und muss die nicht geleisteten Stunden an einem anderen Tag nacharbeiten. Dagegen muss ein an fünf Tagen [X.]eschäftigter in der entsprechenden Woche nur vier Tage und damit einen Tag [X.]iger als regelmäßig arbeiten. Dies beruht auf den unterschiedlichen Arbeitszeiten beider [X.]eschäftigter und der Not[X.]digkeit, dass die Klägerin auch an Sonn- und Feiertagen arbeitet. Es ist daher bei [X.]erücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, [X.]n der Tarifvertrag in § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] eine Sollarbeitszeitreduzierung nur für [X.]eschäftigte in Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsieht (vgl. zum Verhältnis von Normaldienst- und Schichtdienstleistenden auch [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 44 ff., [X.]E 160, 192).

c) [X.] kann, ob die Auslegung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] zu einer [X.]enachteiligung [X.] führen und dies gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Tz[X.]fG verstoßen könnte. Die Klägerin hat Tatsachen, die die Annahme einer solchen [X.]enachteiligung rechtfertigen, nicht vorgetragen.

d) Die Klägerin leistet keinen Wechselschicht- oder Schichtdienst iSd. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.]. Sie ist als Dauernachtwache in der [X.] von 20:52 Uhr bis 06:30 Uhr tätig. Dies beinhaltet weder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K) noch einen regelmäßigen Wechsel des [X.]eginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden (§ 7 Abs. 2 [X.]-K). Dass der Plan, der die Einsätze der Klägerin regelt, auch Wechselschicht- oder Schichtdienstleistende erfasst, reicht - wie dargelegt - für die An[X.]dbarkeit des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. [X.] nicht aus.

II. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich sowohl für den Leistungs- als auch den Feststellungsantrag auf den weiteren Streitgegenstand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs bezieht. Sie hat das auch diesen Streitgegenstand abweisende Urteil des [X.]s nicht mit einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung angegriffen.

1. Ist die [X.]erufungsentscheidung in [X.]ezug auf einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide bzw. alle Erwägungen angreifen. Nur dann ist sie im Falle ihrer [X.]erechtigung geeignet, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der [X.]egründungen auseinander, ist die Revision für diesen Streitgegenstand insgesamt unzulässig ([X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 16; 19. März 2008 - 5 [X.] 442/07 - Rn. 14 mwN).

2. Das [X.] hat die [X.]erufung in [X.]ezug auf diesen Streitgegenstand zurückgewiesen, weil ein bloßer [X.] vorliege, weswegen ein Anspruch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausscheide. Unabhängig davon habe die Klägerin die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Nur mit Letzterem setzt sich die Revision auseinander. Die unabhängig davon vom [X.] gegebene, selbständig tragende rechtliche Erwägung des bloßen [X.]s greift sie weder mit einer Sach- noch einer Verfahrensrüge an.

III. Soweit das [X.] das Vorliegen einer betrieblichen Übung abgelehnt und die [X.]erufung auch insoweit zurückgewiesen hat, hatte der Senat hierüber nicht zu befinden. Es handelt sich um einen neben dem tariflichen Erfüllungs- und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch weiteren selbständigen Streitgegenstand. Er war, wie die Revisionsbegründung zeigt, nicht Gegenstand der Revision. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellend bestätigt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Augat    

                 

Meta

6 AZR 437/17

02.08.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. Februar 2016, Az: 2 Ca 5978/15, Urteil

§ 6.1 Abs 2 S 1 Buchst b TVöD-K, § 7 TVöD-K, § 611 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 AZR 437/17 (REWIS RS 2018, 5175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5175

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Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 1049/21

461 C 11331/19

12 Sa 721/19

12 Sa 450/20

10 Sa 1139/18

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