Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. 1 C 37/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 5767

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rückkehrgefährdung eines syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Ausreise der Reservedienstpflicht entzogen hat


Leitsatz

1. Für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; hierbei müssen sich die Tatsachengerichte auch bei unklarer Erkenntnislage die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen.

2. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Juli 2003 geborener [X.] Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der Kläger reiste 2015 in das [X.] ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er habe [X.] wegen des [X.] verlassen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 wurde ihm vom [X.] - [X.] - subsidiärer Schutz zuerkannt; im Übrigen wurde sein Antrag abgelehnt.

3

Seine auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte hingegen mit Urteil vom 21. März 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem legal und nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger bei Rückkehr wegen seines Aufenthalts in [X.] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. In Fortführung der zu diesem Maßstab entwickelten Rechtsprechung könne eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung auch dann vorliegen, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden könne, sondern in der Gesamtsicht der Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorlägen, also eine Situation vorliege, die einem non liquet vergleichbar sei. Nach Auswertung der [X.] lasse die Faktenlage keine eindeutige Prognose zu. Da syrische Staatsangehörige, die in [X.] Schutz vor dem [X.] [X.] gesucht hätten, in den letzten Jahren nicht in nennenswertem Umfang zwangsweise oder freiwillig nach [X.] zurückgekehrt seien, fehle es an Referenzfällen und auf diese Personengruppe bezogenen Erkenntnissen. Der Prognose könnten daher nur Rückschlüsse aus den - wenigen - gesicherten Erkenntnissen über das Verhalten der [X.] Sicherheitsbehörden gegenüber in ihren Machtbereich zurückkehrenden sowie dort verbliebenen Personen zu Grunde gelegt werden. Welche wirklichen Vorstellungen die syrische Regierung und die ihnen unterstellten Sicherheitsbehörden über die Behandlung von Rückkehrern aus [X.] hätten, sei den Quellen nicht zu entnehmen. Äußerungen von Angehörigen der [X.] Regierung oder Sicherheitsbehörden seien als Prognosefundament weitgehend ungeeignet. Auch aus den Berichten über eine Wiedereinreise aus den Nachbarländern [X.], [X.] und [X.] ließen sich keine verlässlichen Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern aus [X.] ableiten. Die [X.] komme zu der Schlussfolgerung, jede rückkehrende Person sei gefährdet, weil das Vorgehen der [X.] Sicherheitsbehörden völlig willkürlich sei. Das [X.] deute an, dass die Verhaftung zurückkehrender [X.] Staatsangehöriger in der Vergangenheit Praxis des [X.] Regimes gewesen sei und fortgesetzt werde. Der [X.] gehe davon aus, dass Rückkehrer, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, dem Risiko längerer Haft und Folter ausgesetzt seien. Dabei gebe es bestimmte Verdachtsfaktoren, die dieses Risiko auslösten bzw. erhöhten. Nach den [X.]n sei die Vermutung oppositioneller politischer Überzeugung vielfach Hintergrund der Verhaftung; dies müsse aber nicht so sein. Nach Angaben des [X.] erfolgten Verhaftungen auch ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte. Sei unter diesen Umständen bei Rückkehrern eine sichere Prognose einer Verfolgung nicht möglich, eine drohende Verfolgung aber keineswegs ausgeschlossen, sondern ihr Schicksal der Willkür der staatlichen [X.] Stellen überlassen, die ihrerseits freie Hand hätten, wie sie mit Rückkehrern umgingen, insbesondere die Verhaftung aufgrund vermuteter politischer Gegnerschaft zum Regime vorzunehmen oder zu veranlassen, bestehe ein tatsächliches Risiko politischer Verfolgung, das eine Rückkehr unzumutbar mache.

4

Die Beklagte rügt mit der Revision vor allem eine Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei der Auslegung des Begriffs der begründeten Furcht vor Verfolgung und bei der Beweislastverteilung. Das Berufungsgericht bejahe eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit schon dann, wenn keine eindeutige Prognose möglich sei und eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Weder der Aspekt der Willkürlichkeit von [X.] noch der Umstand, dass nach der Quellenlage ein [X.] nicht auszuschließen sei, rechtfertige die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Da es sich beim [X.] um eine anspruchsbegründende Tatsache handele, liege die Beweislast beim Kläger.

5

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

6

Der Vertreter des [X.] bei dem [X.] hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.]eklagten ist zulässig und begründet. Das [X.]erufungsgericht hat eine begründete Furcht des [X.] vor Verfolgung und damit einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer [X.]egründung bejaht, die [X.]undesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar hat es erkannt, dass es für die gebotene Verfolgungsprognose auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ankommt. Es hat hieraus in der Situation einer unklaren Erkenntnislage aber eine Schlussfolgerung gezogen, die weder mit den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vereinbar ist. Mangels einer hinreichenden tatrichterlichen Gesamtbewertung der Erkenntnisse zur Rückkehrgefährdung [X.] Staatsangehöriger kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8

1. Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung des klägerischen [X.]egehrens ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 2. September 2008 <[X.]G[X.]l. I S. 1798>, zuletzt geändert durch das am 12. Dezember 2018 in [X.] getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 <[X.]G[X.]l. I S. 2250> - [X.] -). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.]VerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]VerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.] nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 12). Die hier maßgeblichen [X.]estimmungen haben sich seit der [X.]erufungsverhandlung aber nicht geändert.

9

2. Gemäß § 3 Abs. 4 [X.] wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 [X.] ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] oder das [X.] hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 [X.] von der Anwendung des § 60 Abs. 1 [X.] abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 [X.] ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe außerhalb des [X.] (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

a) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] gelten nach § 3a Abs. 1 [X.] Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, A[X.]l. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - umsetzende Legaldefinition der [X.] erfährt in § 3a Abs. 2 [X.] - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/[X.] - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder [X.]estrafung (Nr. 2) ausreichen. Die Annahme einer [X.] setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 [X.] 52.07 - [X.]VerwGE 133, 55 Rn. 22).

b) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 [X.] konkretisiert. Unter dem - vom [X.]erufungsgericht herangezogenen - [X.]egriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c [X.] genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Gemäß § 3b Abs. 2 [X.] ist es bei der [X.]ewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

c) Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten und in § 3b [X.] konkretisierten [X.] und den in § 3a Abs. 1 und 2 [X.] beschriebenen [X.]en oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 [X.], Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/[X.]). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr [X.]etroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines [X.]es erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen [X.]harakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den [X.] dabei leiten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. Juli 1987 - 2 [X.]vR 478/86, 2 [X.]vR 962/86 - [X.]E 76, 143 <157, 166 f.>). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die [X.] bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in [X.]ezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b [X.], an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 [X.] 52.07 - [X.]VerwGE 133, 55 Rn. 22 und [X.]eschluss vom 21. November 2017 - 1 [X.] 148.17 - juris Rn. 17). Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter [X.] muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem [X.] nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 [X.] 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 13).

d) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des [X.] ([X.]), der bei der Prüfung des Art. 3 [X.] auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 [X.] 25.10 - [X.]VerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 32; [X.]eschluss vom 15. August 2017 - 1 [X.] 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten [X.] die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" [X.]etrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer [X.]edeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/[X.] neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des [X.]etroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen [X.]etrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer [X.]etracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. [X.]ei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die [X.]etrachtung einzubeziehen. [X.]esteht bei quantitativer [X.]etrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.[X.]. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der [X.]eurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Februar 2008 - 10 [X.] 33.07 - [X.]uchholz 451.902 Europ. [X.] und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37).

Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte - zu denen der Kläger nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht gehört - werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die [X.]eweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/[X.] privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht ([X.]VerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 [X.] 25.10 - [X.]VerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).

3. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der begründeten Furcht vor Verfolgung folgt das [X.]erufungsgericht zwar im Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es erkennt insbesondere, dass für die gebotene Verfolgungsprognose auf den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit abzustellen ist, es sich hierbei nicht um einen mit der Genauigkeit naturwissenschaftlicher Methoden bestimmbaren Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern um einen Akt wertender Erkenntnis handelt, es für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung einer qualifizierenden Gesamtbetrachtung und Würdigung der Erkenntnisse bedarf und hierbei der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr als vorrangiges qualitatives Kriterium heranzuziehen ist. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, dass die Auswertung der zur Verfügung stehenden und auf die aktuelle Situation in [X.] bezogene Faktenlage keine eindeutige Prognose zulässt. Gegen [X.]undesrecht verstoßen indes die Überlegungen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer nicht eindeutig zu ermittelnden Faktenlage zu ziehen sind. Nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts soll in diesem Fall für die richterliche Überzeugung einer bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung genügen, wenn in der Gesamtschau der Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non liquet vergleichbar ist.

a) Damit geht das [X.]erufungsgericht offenbar davon aus, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt"). Mit diesem Rechtssatz verfehlt es nicht nur das durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit. Eine hierauf gestützte Verfolgungsprognose begründet zugleich einen materiellen Rechtsverstoß. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und muss sich das [X.] - auch in Ansehung der "asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme - die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. [X.] es bei der Verfolgungsprognose das gebotene Maß an Überzeugung, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 29. November 1977 - 1 [X.] 33.71 - [X.]VerwGE 55, 82 <83> und vom 11. November 1986 - 9 [X.] 316.85 - juris Rn. 11 zu den Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen).

aa) In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des [X.]s, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 [X.]) entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden.

(1) Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in [X.]ezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das [X.] keine unerfüllbaren [X.]eweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Februar 2011 - 10 [X.] 1.11 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 43 Rn. 7 f. zur Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]).

(2) Auf der [X.]asis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das [X.] bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines "vollen [X.]eweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 [X.] 109.84 - [X.]VerwGE 71, 180 <182>; s.a. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Februar 2011 - 10 [X.] 1.11 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 43 Rn. 7 zur Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei - wie hier - unsicherer Tatsachengrundlage ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. April 2017 - 1 [X.] 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende [X.]ewertung vornehmen ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 [X.] 11.08 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 1 [X.] Nr. 39 Rn. 19). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden.

(3) Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine [X.]eweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden [X.]harakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender [X.]ewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem [X.] auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen [X.]eweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen.

bb) Dem genügt das [X.]erufungsurteil nicht. Entgegen der Auffassung des [X.] verkennt das [X.]erufungsgericht bereits die Anforderungen an die volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn es bei offener Erkenntnislage allein wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine Rückkehrgefährdung bejaht. Stattdessen lässt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, dass eine sichere Prognose zur Rückkehrgefährdung von Personen, die sich - wie der Kläger - längere [X.] in [X.] aufgehalten haben, nicht möglich sei. Eine ihnen drohende Verfolgung sei keineswegs ausgeschlossen, sondern ihr Schicksal der Willkür der staatlichen [X.] Stellen überlassen, die ihrerseits freie Hand hätten, wie sie mit Rückkehrern umgingen. Mit dieser [X.]egründung unterschreitet das [X.]erufungsgericht das für seine Prognose geltende [X.]eweismaß der vollen richterlichen Überzeugung. Dies begründet zugleich einen materiellen Rechtsverstoß, da das [X.]erufungsgericht aufgrund seines fehlerhaften Ansatzes keine ordnungsgemäße Prognose getroffen hat.

b) Sollten die Überlegungen des [X.]erufungsgerichts, welche Folgerungen aus einer nicht eindeutigen Erkenntnislage zu ziehen sind, entgegen der vorstehenden Auslegung als eine Nichterweislichkeitsentscheidung zu verstehen sein, verletzt auch dies [X.]undesrecht. Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass die materielle [X.]eweislast für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung beim Kläger und nicht bei der [X.]eklagten liegt.

aa) Wer die (materielle) [X.]eweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine [X.] ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 [X.] 35.85 - [X.]VerwGE 80, 290 <296 f.>). Nach diesem [X.] muss derjenige, der das [X.]estehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender Tatsachen gegen sich gelten lassen, während umgekehrt die Nichterweislichkeit von rechtshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Umständen zu Lasten desjenigen geht, der sich hierauf beruft (Kopp/[X.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 13; [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 5).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze trägt grundsätzlich der Schutzsuchende die (materielle) [X.]eweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem - wie hier - nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht ([X.]VerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 [X.] 44.89 - [X.]uchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 14 S. 41; [X.]eschluss vom 15. August 2017 - 1 [X.] 120.17 - juris Rn. 8).

Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen - etwa bei [X.] (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.]-175/08 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2010:105], [X.] u.a. - Rn. 94; [X.]VerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 [X.] 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 15) und in [X.] (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/[X.]) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten - soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt - dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des [X.] fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen [X.].

4. Damit durfte dem Kläger nicht allein wegen unklarer Erkenntnislage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) ist dem [X.] als Revisionsgericht nicht möglich, da er mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen und einer darauf aufbauenden tatrichterlichen [X.]ewertung weder zu Lasten noch zu Gunsten des [X.] abschließend entscheiden kann.

Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts tragen mangels ordnungsgemäßer Prognose weder dessen Annahme, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine (vermeintliche) politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung droht, noch erlauben sie dem [X.] eine eigene Entscheidung zur Rückkehrgefährdung des [X.]. Im gerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich Aufgabe der [X.]e, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit [X.]lick auf die individuelle Situation des Schutzsuchenden eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Gefahrenprognose zu erstellen ([X.]VerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 [X.] 7.11 - [X.]uchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 Rn. 16). Dabei gehört auch die [X.]eurteilung, ob eine (möglicherweise) drohende [X.] an einen [X.] anknüpft, zu der den [X.]en vorbehaltenen Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Juli 2018 - 1 [X.] 37.18 - juris Rn. 7 ff.). Den tatrichterlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist auch nicht - ausnahmsweise - zu entnehmen, dass die Verhältnisse in [X.] hinsichtlich der Verfolgung von Rückkehrern, die in [X.] Schutz vor dem [X.]ürgerkrieg in [X.] gesucht haben, eindeutig ein bestimmtes Ergebnis vorgeben.

Allein die vom [X.]erufungsgericht inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisse und seine darauf bezogenen Feststellungen reichen ohne die gebotene tatrichterliche Gesamtbetrachtung für eine abschließende Prüfung der Rückkehrgefährdung am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus. Sie rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr, weil das [X.]erufungsgericht lediglich feststellt, dass eine politische Verfolgung angesichts der völligen Willkürlichkeit des Vorgehens staatlicher [X.] Stellen - insbesondere bei Verhaftungen aufgrund vermuteter politischer Gegnerschaft - keineswegs ausgeschlossen werden könne. Der Hinweis auf das willkürliche Vorgehen staatlicher [X.] Stellen ist schon deshalb wenig aussagekräftig, da willkürlich angewandte Verfolgungsmaßnahmen nicht zwangsläufig auf einem [X.] (hier: in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) beruhen. Auch die Wertung, dass eine Verfolgung "keineswegs ausgeschlossen" sei, genügt nicht für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Dezember 1995 - 9 [X.] 70.95 - juris Rn. 3). Umgekehrt kann eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen aber auch nicht verneint werden, weil das [X.]erufungsgericht darauf hinweist, dass - nach Einschätzung des UNH[X.]R - bestimmte Verdachtsfaktoren das Risiko einer Verhaftung auslösen oder erhöhen können, ohne der Frage nachzugehen, ob und mit welchem Grad der Kläger möglicherweise einer erhöhten Gefährdung unterliegt.

5. Das [X.]erufungsgericht wird nunmehr abschließend zu würdigen haben, ob dem legal ausgereisten Kläger, der altersbedingt weiterhin (noch) nicht militärdienstpflichtig sein dürfte (zu militärdienstpflichtigen Personen vgl. die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 [X.] 31.18), bei Rückkehr nach [X.] wegen seines Aufenthalts in [X.] gegebenenfalls in Verbindung mit (weiteren) gefahrerhöhenden Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich beachtliche [X.]ehandlung in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung oder einen anderen [X.] droht. Dabei wird es sich in angemessenem Umfang auch mit der Würdigung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen zu haben, die eine politische Verfolgung in [X.] allein wegen einer (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und eines längeren Aufenthalts im [X.] Ausland inzwischen verneinen (vgl. hierzu aus jüngster [X.] u.a. [X.], Urteil vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18 - juris Rn. 42 ff. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

6. [X.] bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 37/18

04.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. März 2018, Az: 2 LB 262/17, Urteil

§ 3 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, Art 4 Abs 4 EURL 95/2011, Art 4 Abs 3 EURL 95/2011, Art 9 EURL 95/2011, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. 1 C 37/18 (REWIS RS 2019, 5767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5767

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 C 31/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückkehrgefährdung eines syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Ausreise der Reservedienstpflicht entzogen hat


1 C 33/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Flüchtlingsrechtliche Schlussfolgerungen aus einer nicht eindeutig zu ermittelnden Faktenlage


1 B 2/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 AsylG …


1 B 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)


1 C 58/21 (Bundesverwaltungsgericht)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.