Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2021, Az. 1 B 3/21

1. Senat | REWIS RS 2021, 8026

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 12. November 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde, mit der eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris Rn. 3).

4

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

5

1.2 Daran gemessen ist die Revision nicht zur Klärung der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen,

"ob es mit der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] vereinbar ist, bei unklarer Erkenntnislage eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] anzunehmen und unter diesen Voraussetzungen als [X.] § 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu bejahen."

6

a) Die so gestellte Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezieht sich auf die richterliche Überzeugungsbildung "bei unklarer Erkenntnislage". Von einer solchen Erkenntnislage ist das [X.]erufungsgericht indes nicht ausgegangen. Vielmehr hat es die nach § 3a Abs. 3 [X.] erforderliche Verknüpfung zwischen einer (möglichen) Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 und 2 [X.]) und einem [X.] (§ 3b [X.]) u.a. deswegen verneint, weil es "für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem [X.] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, an belastbaren Anknüpfungstatsachen [fehlt]". Damit hat es weder angenommen noch verneint, dass "bei unklarer Erkenntnislage eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.]" bestehe, noch unmittelbar hieraus gefolgert, ob dies "als [X.] [nach] § 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.]" zu bewerten ist. Vielmehr hat es diese Fragen auf der Grundlage der von ihm ausgewerteten Erkenntnisse geprüft und sich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, dass das [X.]erufungsgericht hierbei nicht ausdrücklich auf das - im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ergangene - Urteil des [X.]s der [X.] ([X.]) vom 19. November 2020 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:945], [X.] - eingeht, legt eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar.

7

b) Soweit mit der [X.]eschwerde die Frage aufgeworfen werden soll, ob sich das [X.] auch in Fällen der Wehrdienstentziehung [X.] Staatsangehöriger die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit über das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verschaffen muss, ist nicht dargelegt, welcher über die bisherige Rechtsprechung hinausreichende oder neuerliche Klärungsbedarf besteht.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 18 ff. und - 1 [X.] 31.18 - [X.]uchholz 402.251 § 3 [X.] Nr. 3 Rn. 20 ff. m.w.N.) ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des [X.]s, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in [X.]ezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der [X.]asis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das [X.] bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines "vollen [X.]eweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 [X.] 109.84 - [X.]VerwGE 71, 180 <182> sowie vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] 31.18 - [X.]uchholz 402.251 § 3 [X.] Nr. 3 Rn. 22 und - 1 [X.] 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; [X.]eschluss vom 8. Februar 2011 - 10 [X.] 1.11 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen [X.]eweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, [X.]eweiserleichterungen oder [X.]eweislastregelungen heranzuziehen.

9

c) Soweit die [X.]eschwerde der Sache nach dahin zu verstehen wäre, das [X.]erufungsgericht habe in seiner Entscheidung das nachfolgend veröffentlichte Urteil des [X.]s vom 19. November 2020 - [X.]/19 - nicht (hinreichend) berücksichtigt, legte dies einen Zulassungsgrund nicht dar. Eine [X.] wäre insoweit nicht in den [X.]lick zu nehmen, weil der [X.] nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO benannten Gerichten gehört und es selbst dann, wenn bis zu einer Umsetzungsentscheidung eines divergenzfähigen Gerichts von einer Regelungslücke auszugehen wäre (s.a. [X.]erlit, in: GK-[X.], [X.] - § 78 Rn. 202.1 f., Stand Dezember 2015), jedenfalls an der hinreichenden Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze fehlte.

Angesichts der [X.]ewertung des [X.] durch das [X.]erufungsgericht dahin, dass es für eine Anknüpfung an eine dem [X.] unterstellte regimefeindliche Haltung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gäbe ([X.]A S. 12), wäre auch insoweit weder die Entscheidungserheblichkeit der benannten Rechtsfrage noch hinreichend dargelegt, welcher weitergehende Klärungsbedarf mit [X.]lick auf das Urteil des [X.]s vom 19. November 2020 - [X.]/19 - noch bestehe. Eine durch eine "starke Vermutung" begründete [X.]eweiserleichterung führte jedenfalls nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von zu [X.] und [X.] (§ 3a Abs. 3 [X.]), auf deren Notwendigkeit auch der [X.] nicht verzichtet ([X.], Urteil vom 19. November 2020 - [X.]/19 - Rn. 44, 50). Vielmehr führt der [X.] aus, dass "Art. 9 Abs. 2 [X.]uchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen [ist], dass das [X.]estehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 [X.]uchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder [X.]estrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 [X.]uchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder [X.]estrafung an diese Verweigerung anknüpfen"; es spreche aber "eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 [X.]uchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht", und es sei "Sache der zuständigen nationalen [X.]ehörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen" ([X.], Urteil vom 19. November 2020 - [X.]/19 - Rn. 61). Der [X.] stellt mithin die "starke Vermutung" einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und [X.] unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten "Plausibilität dieser Verknüpfung"; dies enthält jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutung oder eine starre [X.]eweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt.

Eine im Ergebnis - möglicherweise - unzureichende oder fehlerhafte Anwendung rechtsgrundsätzlich nicht (weiter) klärungsbedürftiger Rechtssätze im Einzelfall bewirkte ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung. Unabhängig davon fehlt es insoweit auch an einer hinreichenden Darlegung in Auseinandersetzung mit den Gründen der [X.]erufungsentscheidung, inwieweit die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Prüfung der "Plausibilität dieser Verknüpfung" in der Sache nicht auch den Anforderungen des [X.]s genügte; allein die [X.]estätigung des nach der bisherigen Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisses reicht hierfür nicht aus.

2. Soweit die [X.]eschwerde sinngemäß einen Verfahrensmangel und zugleich einen Gehörsverstoß dadurch hat [X.] wollen, dass im Zusammenhang mit den Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit geltend gemacht wird, das [X.]erufungsgericht habe ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im [X.]eschlussverfahren nach § 130a VwGO entschieden, obgleich bereits erstinstanzlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden worden ist, wäre ein Verfahrensfehler schon nicht dargelegt, der auch in der Sache nicht vorliegt.

a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der [X.]eteiligten über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der [X.] auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] 4.97 - [X.]uchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; [X.]eschlüsse vom 24. April 2019 - 1 [X.] 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 57.19 - juris Rn. 13). Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. März 1999 - 4 [X.] 112.98 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 [X.] 68.03 - [X.]uchholz 140 Art. 6 [X.] Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] 4.99 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N. und vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 57.19 - juris Rn. 6) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

b) Das [X.]eschwerdevorbringen legt nicht dar, dass das [X.]erufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen seiner Ermessensbetätigung nicht erkannt und beachtet oder sonst sein Ermessen fehlerhaft betätigt haben könnte. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eteiligten namentlich zu seiner Absicht, durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung [X.] Staatsangehöriger hingewiesen, ohne dass der Kläger sich hierauf geäußert oder sonst [X.]edenken hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensweise erhoben hätte.

3. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 3/21

10.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 12. November 2020, Az: 2 LB 192/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2021, Az. 1 B 3/21 (REWIS RS 2021, 8026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8026

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