Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.12.2020, Az. B 6 KA 17/20 B

6. Senat | REWIS RS 2020, 2236

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Grenze für die Ausübung der abrechnungsfähigen fachärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin - Wirksamkeit einer nicht willkürlichen Grenzziehung zwischen minderjährigen und volljährigen Patienten in der maßgeblichen Gebietsdefinition der jeweiligen Weiterbildungsordnung (hier: Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bayern idF vom 25.10.2015)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2726 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung des [X.] für die Quartale 4/2016 bis 2/2017. Der als Krankenhausarzt tätige Kläger ist Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie. Er ist zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung epilepsiekranker Kinder ermächtigt. In den Honorarbescheiden für die streitbefangenen Quartale ließ die Beklagte - wie bereits in vorausgegangenen Quartalen - Behandlungen, die der Kläger gegenüber Erwachsenen erbracht hatte, unvergütet. Widerspruch, Klage und Berufung des [X.] blieben erfolglos. Einen in der Verhandlung vor dem [X.] geschlossenen widerruflichen Vergleich, mit dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, die Behandlung von Patienten zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 21. Lebensjahr zu vergüten, widerrief der Kläger.

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gem § 160 Abs 2 [X.] SGG) geltend.

3

II. 1. Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen entspricht.

4

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1022/88 - [X.]E 91, 93, 107 = [X.] 3-5870 § 10 [X.]; BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] f; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - [X.] [X.] 12/18 B - juris) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]). Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Dem wird die Beschwerde des [X.] in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

5

Es fehlt bereits an der erforderlichen Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage. Zudem fehlt es an einer inhaltlichen Befassung mit der umfangreichen Rechtsprechung des [X.]s zur Bedeutung der Fachgebietsgrenzen auch für die vertragsärztliche Tätigkeit (vgl zuletzt [X.] vom 15.7.2020 - [X.] [X.] 19/19 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen, mwN) einschließlich des vertragsärztlichen Vergütungsanspruchs (vgl zB [X.] vom 8.9.2004 - [X.] [X.] 32/03 R - [X.], 170 = [X.] 4-2500 § 95 [X.] 8) sowie mit Rechtsprechung des [X.]s zu den Fachgebietsgrenzen gerade des Arztes für Kinder- und Jugendmedizin (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 74/04 R - [X.] 4-2500 § 73 [X.] Rd[X.]7; [X.] vom 10.12.2014 - [X.] [X.] 49/13 R - [X.] 4-2500 § 73 [X.] 5 Rd[X.] 25). Insbesondere befasst sich der Kläger nicht inhaltlich mit dem Beschluss des [X.]s vom 28.10.2015 ([X.] [X.] 12/15 B), in dem sich der [X.] bereits eingehend mit der Frage des Vergütungsanspruchs für vertragsärztliche Leistungen befasst hat, die ein Arzt für Kinder- und Jugendmedizin gegenüber Erwachsenen erbracht hat. Die im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Fachfremdheit maßgebende Weiterbildungsordnung der [X.] (vgl die Wiedergabe der vom Sächsischen [X.] zugrunde gelegten Definition in dem Beschluss des [X.]s vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - juris Rd[X.]1) stimmte bezogen auf die Definition des Fachgebietes der Kinder- und Jugendmedizin mit der hier noch maßgebenden, in [X.] ehemals geltenden Definition (vgl die Wiedergabe im Berufungsurteil vom 15.7.2020 - L 12 [X.] 3/19, Umdruck [X.]) wörtlich überein. Auch mit der vom Kläger in den Vordergrund gestellten Frage, ob die Beschränkung von Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, hat sich der [X.] in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Empfehlungen aus dem "Gutachten 2009 des [X.] in einer Gesellschaft des längeren Lebens" (BT-Drucks 16/13770 [X.] ff) befasst und die Auffassung vertreten, dass die Grenzziehung für die Behandlung von Patienten mit Eintritt der Volljährigkeit vielleicht im Einzelfall nicht immer zwingend, jedenfalls aber nicht willkürlich ist und dass eine entsprechende Beschränkung deshalb wirksam ist.

6

Den zweifellos bestehenden Nachteilen einer auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegten starren Altersgrenze, die bereits in der Entscheidung des [X.]s vom 28.10.2015 angesprochen worden sind, hat die Ärztekammer [X.] im Übrigen mit der - für die Abrechnung in den hier streitbefangenen Quartalen noch nicht maßgebenden - Änderung der Weiterbildungsordnung ([X.] 2018, 695) mWv 1.5.2019 Rechnung getragen, indem sie die Gebietsdefinition der Kinder- und Jugendmedizin durch die Einfügung des Begriffs des Heranwachsenden erweitert hat. Der Kläger macht daher sinngemäß die weitere Klärungsbedürftigkeit bezogen auf eine (nicht einmal konkret bezeichnete) Rechtsfrage geltend, die sich künftig nicht mehr in derselben Weise stellen wird. Aus welchen Gründen gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht, legt er nicht dar (zu den Anforderungen an die Darlegung der weiteren Klärungsbedürftigkeit bei einer auf bereits ausgelaufenes Recht bezogenen Rechtsfrage vgl BSG Beschluss vom 28.6.2017 - [X.] [X.] 84/16 B - juris Rd[X.] 6; BSG Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 18/18 B - juris Rd[X.]2, jeweils mwN). Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beklagten sowie des [X.] und des [X.] aus seiner Sicht unzutreffend sein sollen. Den an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen entspricht er damit nicht.

7

2. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger hat als erfolgloser Rechtsmittelführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

8

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dessen Höhe entspricht der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, gegen die sich der Kläger wendet.

Meta

B 6 KA 17/20 B

01.12.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 10. Oktober 2018, Az: S 20 KA 674/17, Urteil

§ 106d Abs 2 S 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 2 ÄWeitBiO BY vom 25.10.2015, Abschn B Nr 14 ÄWeitBiO BY vom 25.10.2015

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.12.2020, Az. B 6 KA 17/20 B (REWIS RS 2020, 2236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2236

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