Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 6 Ni 15/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 6549

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 610 452

([X.] 50 2005 012 257)

hier: Tatbestandsberichtigung

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 26. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 wird auf Antrag der Klägerin unter Punkt [X.] 6. Hilfsantrag 2 im Merkmal M 3.1

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020, das in vollständig abgefasster Form den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2021 zugestellt worden ist, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

2

[X.]it Schriftsatz vom 5. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt die Klägerin die ([X.] unter Punkt [X.] 6. Hilfsantrag 2 im [X.]erkmal [X.] 3.1oder mehr aufweist“ durch Streichung der Wörter „oder mehr“. Denn [X.]erkmal [X.] 3.1

3

[X.]it Schriftsatz vom 22. April 2021 hat die Beklagte der (Tatbestands-)Berichtigung zugestimmt.

4

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

5

Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 war auf den fristgerechten Antrag der Klägerin nach § 96 Abs. 1 [X.] wegen offenbarer Unrichtigkeit (im Tatbestand) wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen, obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet.

1.

6

Nach § 96 [X.] – der insoweit § 320 ZPO entspricht – können Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten [X.] § 85 [X.] handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts.

7

Dabei kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung festgestellt werden. Zum Tatbestand gehört damit auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 96 Rn. 2; [X.]/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.; B[X.], Beschluss vom 15. November 2016 – 4 Ni 42/14, [X.], 1023 a. E. - Intrakardiale Pumpvorrichtung).

8

Es kommen nur Unrichtigkeiten im Ausdruck in Betracht, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen Wille des Gerichts und der in der Entscheidung zum Ausdruck gelangten Erklärung vorliegen ([X.]/[X.], [X.] mit EPÜ, 10. Aufl. 2017, § 96 Rn. 4). Dabei ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine weite Auslegung geboten (Benkard/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Busse/Keukenschrijver, a. a. [X.], § 96 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein (Benkard/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 96 Rn. 6). Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (B[X.], B[X.] [X.]ünchen, Beschluss vom 12. November 2014 – 4 Ni 4/12 (EP), Rn. 2 juris).

2.

9

Die zulässigen, insbesondere fristgemäß gemäß § 96 Abs. 1 [X.] binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils eingereichten Antrag der Klägerin hat Erfolg.

Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 ist auf Seite 31 der [X.] (bzw. 30 des [X.]) insoweit unrichtig und zu berichtigen, dass das [X.]erkmal [X.] 3.1

Obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet, ist sie dennoch einer Berichtigung zugänglich. Denn Tatbestand [X.] § 96 [X.] sind alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten. Sie können in der eigentlichen Sachdarstellung, aber auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 96 Rn. 3 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier, da der fragliche Satz eine im Kontext des Urteils unzutreffende Sachangabe zu dem von der Beklagten gestellten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020 enthält.

Diese offenbare unrichtige Wiedergabe des Wortlauts des [X.] 3.1

Dies entspricht auch dem Wortlaut des [X.], den die Beklagte auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 26. August 2020 erläutert (vgl. [X.]. 392 der Gerichtsakte) und in dessen Anlage formuliert (vgl. [X.]. 411 der Gerichtsakte) hat.

[X.]

Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche nicht beantragt worden ist, §§ 95, 96, 99 Abs. 1 [X.], § 320 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über den [X.] ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 319 Abs. 3 ZPO.

Meta

6 Ni 15/19 (EP)

26.04.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 6 Ni 15/19 (EP) (REWIS RS 2021, 6549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6549


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 15/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 15/19 (EP), 26.04.2021.

Bundespatentgericht, 6 Ni 15/19 (EP), 21.10.2020.


Az. X ZR 10/21

Bundesgerichtshof, X ZR 10/21, 24.01.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 Ni 2/18 (EP) (Bundespatentgericht)


4 Ni 38/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Anträge auf Berichtigung – Wechsel eines Richters an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts …


4 Ni 63/16 (EP) (Bundespatentgericht)


3 Ni 13/13 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Adjuvans für Grippe-Impfstoff" – zu den anzuwendenden Prüfungsgrundlagen für die Schutzfähigkeit bei ehemaligen …


2 Ni 47/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Werkstückspannvorrichtung (europäisches Patent)" – Veranlassung zur Klageerhebung bei nicht verteidigtem europäischen Patent (EP) …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 Ni 42/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.